Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 97 (13.12.1886)
- Date
- 1886-12-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXVII. Jahrgang. Beilage )\i Ur. 97 des Israelit. Leitender Artikel. Die rumänische „Zndenfrage" in den Landwirthschaftlichen Creditbanken. Don ])r. JSIysee X. Corman. Die blinde Wuth, überall gegen die „Inden" Vorkehrungen zu treffen, wo sie am wenigsien angebracht sind und selbst da, wo sie wie die Kugeln vernagelter Kanonen, auf die Urheber zurückprallen, diese „blinde Wuth, die nur schadet," hat schon unzählige, nicht mehr gutzumachcnde Verwüstungen ungerichtet im Lande Rumänien, aber die „Judenfragc" wächst weiter mit dem Schaden und die Herren vom Ruder sind noch nicht ein bischen klug geworden. Wieder habe ich von einem Gesetz zu reden, welches von vornherein und ganz augenscheinlich den eigenen Schaden des Landes in sich schließt, aber doch von den bratianischen Ka.mmermehrhciten ohne viel Bedenken, votirt wurde, weil es geeignet ist, die Israeliten zu schädigen und die Rumänen ihr Sprichwort befolgen: „mir ein Auge, dir aber beide." Ich gedenke die rumänischen Regierer selbst, genau nach dem stenographischen Kammerbericht aus dem r u m ä n i s ch e n A m t s b l a t t („Moni torul Oficial“ Rr. 287 S. 150 ff.), redend einzusühren, da diese doch gewiß authentisch sind und sie dabei ihre geheimsten Gedanken am besten selbst ausplaudern, vermuthlich weil sie sich von der übrigen Welt für genügend ignorirt halten. Vegetirt da „hinten in Rumänen" seit 1861 ein „Gesetz über die Landwirthschaftlichen Creditbankeu," welches schon damals, drei Jahre nach dem weltbefreienden Berliner Vertrage, in mehreren Paragraphen die Bestimmungen enthielt, daß alle Transaktionen dieser Banken ausschließlich von, an, durch, für „Rumänen" zu machen seien, was ja bekanntlich nach km Berliner Vertrage „Juden" nicht sind. Artikel 3 will nur den „rumänischen" (d. h. christlichen) Ackerbauern und Landwirrhschastlichen Industriellen Credit geben. Artikel 5 bestimmt Aktien auf Namen, welche nur von „rumänischen" Ackerbauern u. f. w. gekauft werden dürfen. Artikel 12 setzt, versteht sich, nur „rumänische" Verwalter der Landwirthschaftlichen Banken ein. Artikel 13 bestimmt eine Oberaufsicht von drei Negieruugscommissarieu, welche ganz besonders nur „Rumänen" (oder Griechen) sein müssen. Bei dem dringenden Bedürfnis, welches die rumänischen Volksauserwähltcn von Bratiauus Gnaden verspüren, alljährlich Gesetzmacherei Engros- Jmport zn treiben und bei dem Mangel wirklicher Bedürfnisse an Gesetzen, der — abgesehen von der Simplizität des rumänischen Lebens — schon darum herrscht, weil man daselbst mit der Willkür viel weiter kommt, ist es nicht zu verwundern, daß die Herren von der Regierung sich Beschäftigungen suchen in der Modification „älterer" Gesetze. Ist es doch schon vorgekommen, daß ein und dasselbe Gesetz in ein- und demselben Jahre dreimal geändert wurde (1882— Rekrutirnngsgcsetz). Es ist darnach gar nicht verwunderlich, sondern ganz in Ordnung, daß ein so ökonomisches Gesetz, wie das der Landw. Kreditbanken, welches „schon" seit — in Rumänien — undenklichen Zeiten, nämlich seit 1860 vorhanden, endlich den besagten Mooisicatious- Prozcß aus purer Liebe zum' Beschäftigtst!» durchmache. Die Regierung suchte also das altergraue Gesetz heraus und schlug dessen Abänderung vor. Sie raffte sich dabei zu einem großen Opfer an ihrer „Ueberzeugung" aus und beantragte: „am Art. 5 die hinter „Aktien und Namen" folgenden Worte: „welche" nur von „rumänischen" Ackerbauern und landwirthschaftlichen Industriellen gekauft werden dürfen", zu streichen". Dies sieht so ans, als ob den Nicht-Rumänen (d. h. Juden) das Kaufen der Aktien gestattet würde, da das direkte Verbot gestrichen werden soll. Allein, näher besehen, ist der Art. 5 mit der Streichung „dasselbe in Grün" und an dem Sinn desselben kein Jota geändert. Tenn die Worte „Aktien auf Namen" bleiben bestehen und unter Namen versteht man in Rumänien nur christliche Namen. Einige sonst „hamanitisch" gesinnte, aber in Geldsachen das non ölet bethätigende und auf den Vortheil beper sich verstehende Abgeordnete fanden das Nichtige bald heraus und außerdem, daß der Art. 5 auch nach dem Abstrich einen riesigen Nachtheil enthalte, in Folge denen man die Aklien der Landw. Banken gar nicht los werden kann. Sie proponirten darum eine mäßige, aber doch wirkliche Abänderung dahin, daß hinter „Aklien auf Namen"