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Der Israelit · 1886-06-28 · Heft 51 (28.6.1886) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 51 (28.6.1886)
Date
1886-06-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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s [r VIXXl. Jahrgang. 51 ües ZeitrrugSvachrichteu tittb CorrEsporrdeszes. Devtf ch l L N L. Mainz. Von Herrn Rabbiner Levy in Soultz gehr uns eine „Lerichrignng" p, die wir tu ihrem Wortlaut hier folgen latzcn: „In einer seiner letzten Nummern bringt der „Isracttt" eine Eorrcspondenz ans Straßburg, in der Herr Rabbiner Levy von Söuls zur Rechenschaft gezogen wird über einer: angeblich unter zu öffentlichem Aergerniß Anlaß gebenden Umständen vollzogenen Trauungsakt, zu dem die Rabbiner von Mülhausen und Basel ihre Mtwirknng verweigert hatten. Erlauben Sie einem Rabbiner aus dem Elsaß, dem die zuverlässigsten Erkundigungen zu Gebote standen, die fragliche Sache nach einer Seite hin näher zu beleuchten und, auf Grund einer einzigen Erwägung, die gegen Herrn Levy erhobene Beschuldigung znrückzuwciscn. rrr,?: ab rcxn y;^b Zunächst ist hervorzuhcben, daß Herr Rabbiner Mook von Mülhausen im erwähnten Fall wohl um seine Amtslcisiuug angegangen ist worden; dieselbe aber nicht verweigerte, weil er an dem ihm vorgezeigtcn Belegstück, in welchem uachgewicsen lvar, daß der antragstcllcrrdc Eonvcrtit Vn-iit rnr. praufgeuommcn worden war, Anstand nahm, sondern ans Gründen, die mit den ihm unterschobenen durchaus nichts gemein haben. An den Herrn Rabbiner von Basel ist ein diesbezüglicher Antrag überhaupt nicht ergangen. „Was nun die Thatsache selbst betrifft, stelle ich den Satz auf, daß Herr Rabbiner Levy handelte, wie er, und mit ihm jeder feiner Eollcgcn in ähnlichen! Falle handeln mußte. Nichts berechtigte ihn dazu, einem aus befugter Hand ausgestellten Zeugnis; die Gültigkeit abzusprechcn und somit den Herrn Rabbiner Werth^imer von Genf als cam r.a avnrr, «an bloßzustellcn. „Ich bitte Sie, geehrter Herr Redacteur, Berichtigung und Gutachten, die zur Rechtfertigung eines seit 24 Jahren in Diensten stehenden, erprobten Eultusbcamten Gegenstand des gegenwärtigen Schreibens sind, in die nächste Nummer des „Israelit" anfnehmen zu wollen. „D'jüpb narren? rr,n nra Da cs uns ferne liegt, durch Verbreitung einer falschen Nachricht irgend Jemand Unrecht zu thnu, ' so. baden wir unseren Gewährsmann um seine Aeußerung über diese Berichtigung ersucht. Es ist wahr, daß der Rabbiner von Mülhausen seine Weigerung, die in Rede stehende Trauung zu vollziehen, nicht mit seinen religiöse» Bedenken monvirt hat. Da er noch andere Motive hatte, so har er sich nur auf Angabe dieser beschränkt, daß aber Herr Rabbiner Mook in Mülhausen diese Trauung zu vollziehen keine religiösen Bedenken batte, oder daß er ihre Vollziehung durch Herrn .Rabbiner Levy billigt, bestreite ich auf's Entschiedenste so lange, bis mich Herr Rabbiner Mook selber dcmcntirt. Dagegen ist es laut cingczogencr Information richtig, das; der Rabbiner von Basel nicht nur nicht aufgcfordcrt wurde, die Trauung zu vollziehen, sondern daß er überhaupt nicht einmal durch Herr» Rabbiner Levy Kenntnis; von dem ganzen Vorgang hatte. Wenn auch das Staatsgesetz in Basel cs keinem fremden Rabbiner.'verbietet, durch Vornehmen von Trauungen in den Berufskr<'is des Baseler Rabbiners cinzudringen, so hatte doch das Verbot -p r-rn und der collcgialische Anstand cs schon verlangt, daß selbst eine Trauung unter normalen Verhältnissen nicht von einem fremden Rabbiner in Basel ohne Erlaubnis;, ja, ohne Witzen des zuständigen Rabbiners vollzogen wird. Es kommt öfters vor, daß in Basel fremde Rabbiner Trauungen vornehmen, aber es geschieht immer erst, nachdem der zuständige Rabbiner darüber angcfragt wurde und seine Zustimmung gegeben hat. Und das geschieht nach meinen zuverlässigen Erkundigungen sogar von solchen Eul-" tnsbeamlcn, die noch nicht 24 Jahre im Dienste erprobt sind. Uebcr die Qualification des Herrn Wcrthheimcr und seines p rra in Genf habe ich mich schon früher ausgesprochen. Wenn Herr Rabbiner Levy seinen Genfer College» für befugt hält, unser Rcligionsgesetz öffentlich zu übertreten, und Herr Rabbiner Levy diese Gesetzesübertretung legalisirt, sobald sie nur schwarz ans weiß bescheinigt ist, hat dann Herr .Rabbiner Levy mit seiner Berichtigung nicht alles selber bestätigt, was gegen ihn öffentlich vorgcbracht wird? Nichts berechtigte den Rabbiner Wcrlheimcr bloßzustellen? Wußte Herr Rabbiner Levy nichts von den Motiven, welche den jungen Mann vcranlaßtcn, das Jndcnthum aufznsnchcn? v**r^-*-

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