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Der Israelit · 1886-06-07 · Heft 45-46 (7.6.1886) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 45-46 (7.6.1886)
Date
1886-06-07
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXVN. Jahrgang. ■ M 45 & 40, Ein Kentrat - Organ für das orthodoxe Iudenlhum. Heransgcgeben von Nr. Lehman« in Mainz. Montag, den 7. Juni 5646 (1886). » Wir geben heule eine Doppclnummer, da wegen des heil. Wochenfestes die nächste Nummer (wiederum eine Doppeluummer) Donnerstag den 17. Juni erscheint. Leitende Artikel. Die Schechitafi - Kngelegenljeit vor dem deutschen Htcichstage. Mainz, 3. Juni. Wie unseren geehrten Lesern bekannt, hat die Petitionscommission des deutschen Reichstages den Beschluß gefaßt, dem Reichstage ^vorzuschlageu, die Petition mehrerer Thicrfchiwvcreinc, welche verlangt, daß dem Schächten eine Betäubung des Thiercs vorhergehe»müsse, dem Rcich s f aii51cr zur Erwäg« ng zu überweisen. Die Angelegenheit wird demnach im Plenum des Reichstages zur Verhandlung kommen, und ist cs dcßhalb durchaus uothwendig, daß von den jüdischen Gemeinden Deutschlands, Gegcnpetitionen eingcrcicht werden. Dieselben müssen von den Vorständen der Gemeinden unterzeichnet werden und in prägnanter Kürze wahrheitsgelnäß die Sachlage darstellen. Wir erlauben uns im Nachstehenden einen Entwurf zu der in Rede stehenden Petition den verchrlichen Gemeinden vorzulegcn: Hoher Reichstag! Eine an den hohen Reichstag gerichtete Petition einer Anzahl Thicrschutz-Vercine stellt das Verlangen, durch.ein Gesetz die Bcstimnmng zu treffen, daß die Betäubung der Schlachtthiere dem ritualen Schlachten vorangehcn müsse. Eine derartige Bestimmung würde dem Israeliten den Genus; des Fleisches unmöglich machen. Das rituelle Schlachten, vulgo Schächten, geschieht dadurch, das; mit einem scharfen Messer, in dessen Schneide sich leine Scharte befinden darf, Luftröhre und Schlund des Schlachttbicrs dnrchschuiten werden. Das ist strenge religiöse Vorschrift. Die geringste Abweichung von derstlben macht dem Juden den Genuß des Fleisches unmöglich. Eine vorherige Betäubung des Schlachtviehes ist nach den bestehenden religionsgesetzlkchen Vorschriften durchaus, unzulässig. Das durch die jüdischen Religionsgesctze vorgcschriebene Schlachten ist durch die Gutachten und Erklärungen der größten Autoritäten, aus dem Gebiete der Thierarzneiwiffcnschaft von jeder Thierquälerei weit entfernt. Allein, selbst für den Fall, daß eine noch schmerzlosere Todrsart des Schlachtthieres aufgesunden würde, wäre es dem Juden nnrnöglich von der durch das jüdische Religionsgesetz auf das Strengste vorgeschricbcnc Schlachtmethode abzuweichcn. Wir sind fest überzeugt, daß kein erwählter Vertreter des-deutschen Volkes, daß kein Mitglied des deutschen Reichstages die Hand dazu bieten wird, einen derartigen Gewissenszwang in Kraft treten zu lassen, welcher' Hunderttausenden von Bürgern des deutschen Reiches eines der wichtigsten Nahrungsmittel entziehen, ihre Gesundheit und ihr Leben in Gefahr bringen würde und stellen daher das ergebene Ersuchen: HohcrNeichstag wolle b ^schließen, über die Petition der Thicrschutz-Vercine zur Tagesordnung überzugehen. In geziemender Hochachtung! Der Vorstand der israelitischen Gemeinde zn. . . ...... den . . Juni 1886. Adresse: An das Präsidium des hohen Reichstags in Berlin. Es ist selbstverständlich, das; die löblichen Vorstände nach ihrem Ermessen die oben ausgesprochenen Gedanken in andere Form bringen, ebenso hinzusügen oder weglassen tonnen; uothwendig jedoch ist eS, die religiöse Seite der betreffenden Frage hervorztlheben. Ergebenst ersuchen tvir alle geehrten

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