Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 26 (1.4.1886)
- Date
- 1886-04-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
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/; ß.i7. - iHe Voxstandssi&zuQgen werden ja nach Re- ^firfiilwg vom Vorsitzenden resp. dessen Stell- Vertreter sabenomi. Jedoch muss jede Angelegenheit innerhalb 4 Wochen erledigt werden, sofern nicht , durch die Natur der Sache oder ans Rücksichten der Nützlichkeit oder Billigkeit ein Anderes bedingt wild. § 18. * ‘ Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die^Stimme des die Sitzung leitenden Vorstands-Mitgliedes den Ansschlag. § 19 . Beschwerden gegen Geschäftshandlungen einzelner Vorstands-Mitglieder sind bei dem Vorstande schriftlich owzureichen. £. Von der General-Versammlung.. ■ .. ■ -■ § 20. . , - Am Schlosse eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche General-Versammlung statt, die den Vorstand fhr das neue Geschäftsjahr wählt, den Verwaltungs-Bericht für das abgelanfene Geschäftsj ahr entgegennimmt nnd, dem abgetretenen Vorstande Decharge ertheilt. § 21. - Ansserdem finden ausserordentliche General- Versammlungen anf Beschloss des Vorstandes oder’aof Antrag von mindestens 10 Mitgliedern statt. - H 22. r Der Schriftführer^ hat^ die Mitglieder mindestens 3 Tage vorher von der Anberaumung einer solchen General-Versammlung in Kenntniss zu setzen. ' § 23. Bas Hecht nnd die Art der Theilnahme an den Versammlungen regelt sich nach §§ 3 und 4. § 24. Die General-Versammlung übt ausser der in § 20 erwähnten Funktion noch folgende Befugnisse aus; &) eie ber&th und entscheidet mit */» ^a* jorität über Statutenänderungen; b) sic entscheidet über Beschwerden gegen den Vorstand. ./.V ' § 2s ' ' . ' Alle Rntscheidosgen in der General-Versammlung erfolgen, soweit nicht das Gegentbeü. bestimmt wird, mit Stimmenmehrheit* . , > . § 26. . ' : >; Ehe Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der erschienenen, nicht der überhaupt vorhandenen Mitglieder berechnet. •> d; § 27, Jede gehörig einberufene General-Versammlung ist bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlussfähig. § 28. - . - Die Abstimmung bei Wahlen sowie Beschwerden gegen den Vorstand erfolgen schriftlich' und geheim.* §29. Zum Beschlüsse, den Verein aufzulösen, sind */* der Mitglieder erforderlich. Auflösung. . §30, , - V Nach Aufiösnng des Vereins fällt dessen Vermögen an den „Talmudischen Lehr- Verein zu Breslau.11 > * * Breslan, den 1. Mai 1885. Ich bin freudig bereit, Spenden und Jahresbeiträge für den rQE? ’HÖIEJ-Verein jederzeit entgegenzunehmen nnd an das Centr&l- Comite weiter zu befördern. * Bie Angelegenheit ist eine hochheilige, die Existenz eines solchen Nachweise-Böreaus für die gesetzestreuen Jehudim eine so überaus dringliche, und der normirte Jahresbeitrag ein so geringfügiger, dass mit vollem Hechte die grösste Betheiligung an diesem, eine der Grandsäulen des jüdischreligiösen Lebens, die heilige Sabbathfeier nämlich zu befestigen erstrebenden Verein erwartet werden darf. Möchten diese Blätter bald viele hunderte frommer und edelherziger Mitglieder zu verzeichnen haben! Dürkheim a. d. Haardt. £>r, A, BalvendU