Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 26 (1.4.1886)
- Date
- 1886-04-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2449600-2449627--24067-2513762- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
*> — 84 — L) seinen MtMsdere Ltslhmgen in Ge- ' schäften naehzaweisen, -welche am Sonnabend und an jüdischen Feiertagen, geschlossen sind; b) seine Mitglieder nöthigenfalls nach Ermessen des Vorstandes mit Geldmitteln zu unterstützen. B. Sitz des Vereins. §2. Der Verein hat seinen Sitz zu Breslau. Die Bildung von Zweigvereinen in anderen Städten ist zulässig. C. Von den Mitgliedern. " ■ § 3. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene jüdische Kaufmann werden. Lehrlinge, welche das 18te Lebensjahr überschritten haben, können als Mitglieder ohne passives Wahlrecht angenommen werden. \ §4. . Zu ausserordentlichen Mitgliedern können Rabbiner, Cnlfcnsbeamts and andere Persönlichkeiten, von welchen eine Förderung der Vereinszwecke zu erwarten ist, vom Vorstande erwählt werden. § 5. Jedes Mitglied hat vollen Anspruch auf die sub l a. und b. erwähnten Vortheile, jedoch mit der Massgabe, dass die Befriedigung der Mitglieder je nach dem Alter ihrer Mitgliedersehafb erfolgt. . . § 6. ■ - Jedes Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme eine Mark als Eintrittsgeld; der Jahresbeitrag in Höhe von mindestens Mk. 3,00_ ist in vierteljährlichen Raten pränumerando zu entrichten. D. Von der Aufnahme der Mitglieder. , § 7- Wer dem Vereine beitreten will, hat dies dem Vorstände schriftlich anzuzeigen. 8 8. Zur Aufnahme ist ausser der Erfüllung der in den §§ 3 und 4 festgesetzten Bestimmungen noch die Empfehlung zweier Mitglieder erforderlich; doch kann der Vorstand hiervon absehen. 8 1>. Heber die Ausnahme entscheidet der Vorstand tnit ötunmoumehrheft. § 10.. Die Mitgliedschaft erlischt freiwillig auf Grund «einer schriftlichen Anzeige an den Vorstand. §1L Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt ferner: 1. wenn dasselbe durch gerichtliche Vernrtheilung der bürgerlichen Ehrenrechte , verlustig gegangen ist; - ~ 2, wenn dasselbe mit seinen Beiträgen 1j3 Jahr im Rückstände ist; Z. durch Majoritätsbeschluss des Vorstandes. F. Vom Vorstands. § 12. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dessen Stellvertreter, c) dem Schriftführer, d) dessen Stellvertreter, e) dem Rendanten, \ zwei Beisitzern. _g>J__ fn den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die streng nach religiösen Grundsätzen leben.- ... Zur Vornahme der allmonatlich stattfindenden Kassenrevision ist aus der Mitte des Vorstandes ein Kassenrevisor zu wählen. § 13. Der Vorstand wird aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder aut ein Jahr gewählt. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder erfolgt eine Ersatzwahl für die Dauer des lautenden Jahres. - . § 14. Wiederwahl ist zulässig. § IS. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in einer General-Versammlung den Mitgliedern über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten und Decharge naohzusuchen. 8 16. Der Vorstand ist, soweit nicht nachweislich das Verschulden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes voriiegt, dem Verein© aus seiner Ge* schäftsordnung nach den landesrechtlichen Bestimmungen solidarisch haftbar» i