Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 77 (5.10.1885)
- Date
- 1885-10-05
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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XXVL Jahrgang. Erste Beilage zu Nr. 77 des Israelit. Zeitungsnachrichte« unb Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 13. September. Am vorigen Freitag hatte sich i» Breslau der Schächter Heimann vor de»! Schöffengericht zu vcranüvorten darüber, weil er ohne Genehmigung des Ministers des Innern den Dienst als Schächter bci der Synagogengememde in Breslau seit 1880 bekleidet. In der Thät wurde Heimann auf Grund des § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden zu 90 Mark Geldstrafe verurtheilt. Derselbe ist in Russisch-Polen geboren, war, bevor er die Schächterstelle in Breslau auuahm, eine lange Reihe von Jahren in Ostpreußen in derselben Stellung und hatte keine Ahnung von deui Bestehe» des Gesctzesparagrapheu, auf Grund dessen er verurthcilt wurde. Der betreffende Absatz 2 im § 71 des genannten Gesetzes, welcher jetzt wieder zu einer verhängnißvollen Bedeutung erstanden, lautet: „Ausländische Juden dürft» ohne eine Genehmigung des Ministers des Innern weder als Rabbiner und Synagogeubeamte, noch als Gewerksgehitft», Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitnng dieses Verbots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen Letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den diesseitigen Staaten aufgchaltcn haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 30 Thalern oder verhälttlißutäßige GefäugnMtraft nach sich."' —In Bezug auf die Annahme ausländischer Juden als Gewerksgehilfen ist nun, wie bereits vor Kurzem mitgetheilt wurde, durch Verfügung des Ministers des Innern vom 10. Januar 1879 ausdrücklich anerkannt worden, daß jene besondere Genehmigung infolge des 8 41 der Akcichsgewerbe-Orouung von 21. Juni 1869 nicht ürehr erforderlich ist. Nach unserer Ansicht, bemerkt die „Freisinnige Zeitung", ist aber auch das Erfordernis der Genehmigung für jüdische Knltusbeamte aufgchob« worden und zwar durch Artikel 18 der BerfaffvAgsurknude vom 31. Januar 1850. Dieser Artikel lautet: „Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestatigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht mf matt Patronat oder besonderen Rechtstiteln ber«U, aufgehoben". Allerdings ist auch dieser Artikel 18 der Lerfassungsurknnde durch Gesetz vsm 5. April 1873 aufgehoben worden. Aber die Aufhebung dieses Berfassungsartikels hat damit nicht jene Gesetzesbestimmungen wieder ausiebcn lassen, welche durch das Jnslcbentreten jenes Verfassungsartikels seiner Zeit aufgehoben worden. Inhaltlich steht jene Beschränkung der Anstellung ausländischer Juden im Kultusdicnst im Zusammenhang mit dem in dem Gesetze über die Verhältnisse der Juden von 1847 vorgesehenen Bestätigungsrecht für die Anstellung von Rabbinern und jüdischen Kultusbcamten aller Art. Ebenso wie dieses Bestätigungsrecht durch Art. 18 der Verfassnngsurkunde beseitigt und auch nachher nicht wieder praktisch geworden ist, kann auch jene besondere Bestimmung über die Anstellung ausländischer Juden nicht mehr geltend gemacht werden. — Bei der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist anzunehmcn, daß gegen das Urtheil des Breslauer Schöffengerichts auch die höheren Rechtslustanzen angerufen werden. Cöl», 27. September. Mit wahrhafter Freude begrüßt jeder auf km Boden des echten Judenthums stehende Israelit die „Freie Bereinigung zur Wahrung der Interessen des o r th o d o x e n I n den th u m s." Cs sei mir gestattet, die verehelichen Mitglieder des provisorischen Comites zu ersuchen, für diese hochwichtige Angelegenheit eine lebhafte Agitation ins Werk zu setzen und namentlich dafür zu sorgen, daß der betreffende Aufruf die größtmögliche Verbreitung erhalte. Auch die Herren Rabbiner, Prediger und Lehrer mögen sich der Sache recht eifrig annehmcn, von der Kanzel herab oder bei andern feierlichen Gelegenheiten zur Betheiligung auffordern und in Verbindung mit den Herrn Vorstehern Localcomites bilden. Möge der Ällgütige das große Vorhaben segnen und Alles nach Wunsch gelingen lassen. P....s. Wesel. In den vierziger Jahren kam Friedrich Wilhelm IV. auf einer Reise durch die westlichen Provinzen eines Tages zu kurzem Aufenthalt nach Wesel. Vorstellung und Parade waren rasch vorüber und es blieb dem Könige noch eine halbe Stunde vor der Abreise, die ausgefnllt werden mußte. Die Stadt mit ihrem ausgesprochenen niederrheinischen Charakter bot nicht viel Interessantes, womit sollte man den König unterhalten? Der Stadtkommandant hatte plötzlich eine Idee. „Majestät, der älteste Mann der Monarchie lebt hier in Wesel." „Ich bitte Sie, mich zu ihm zu führen."