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Der Israelit · 1885-09-16 · Heft 73-74 (16.9.1885) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 73-74 (16.9.1885)
Date
1885-09-16
Page
– (sequence 12)
Language
German
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1260 Ancrkcnncnswerth ift Verbot, jüdische Kinder ohne Zustimmung des Vaters zu taufen; damit ist anerkannt, das; das Kind nicht dem Staat, sondern nach Gott vorerst den Eltern an gehöre. Tic Papste waren schonend gegen die Inden, da'sie verordneten, daß die Inden an ihren Feiertagen nicht vor Gericht geladen werden sollen. (Augsburger Postzeitung.) Dchwabach, (Bayern). Zur Berichtigung unseres Berichtes über die Talmudschule dortselbst iu Nr. 69 d. Bl. wird bemerkt, daß die Einnahmen nicht, wie irrthümlich angegeben, M. 8443, sondern nur M. 6684 betrugen und wollen wir auch nicht ermangeln, die dem Rechenschaftsberichte angcfügte „Nachschrift" zu veröffentlichen, das; vier ihrer Schüler in der isr. Lehrerbildungsanstalt in Würzburg Aufnahme finden. Wiesbaden. Die kgl. Negierung zu Wiesbaden hat eine Anweisung für die Bcschneidung israelitischer.Knaben eutworscn und jedem Enltns- Borstandc des Bezirks zur Begutachtung vorgelegt. Dieselbe lautet: „Zum Zwecke der Verhütung von GcsnudhcitSbcschädiguugcn als Folge der Beschncidmig erlassen wir nachstehende Anweisung: t. Derjenige, welcher die Bcschneidung israelitischer Knaben im diesseitigen Regierungsbezirke vornehmen will, hat bei dem Kgl. Krcislandrathc Anzeige z» machen, welcher das Gutachten des Kgl. Krcisphyst'ens über die erforderliche Fertigkeit in Ausführung der Operation, die Kenntnis; der Nachbehandlung der Wunde und des betreffenden Bezirks- Rabbiners über die Qualification des Gefnchstellers cinzkeht und die Genehmigung zur Ausübung jener Funktion ansfertigt. 2. Das Messer, sowie das Klemmzängchen mutz vor der Einwickclnng des Kindes mit einer 4°/gigen Salicilwatte sorgfälltig abgewischt und die Klinge des Messers hierauf bis zum Gebrauch in ein Glas mit 3°/vigcm .Karbolwasser gestellt werden. 3. Das bei der Bcschneidung zur Anwendung kommende viereckige Kissen sowie der wurstige Ring müssen häufig erneuert vor jeder Bcschneidung mit absolut reinen Leinen neu überzogen oder umwickelt werden. 4. Der Beschneider mutz unmittelbar vor dem Akt seine Hände sorgfältig mit Seife waschen, Nägel und Nagclfalze mit einer fluten Nagelbürste reinigen und dabei insbesondere Bedacht haben, datz unter den Nägeln, namentlich unter den zugespitztenDaumennägeln, kein Schmutz sitzen bleibt. Außerdem sind dann die Hände noch mit 3°/0igem Carbolrvasser zu waschen. 5. Das Aussaugen der Wunde und die Bespritzung derselben mittelst Weines aus dem Munde (d. h. die Meziza) ist strengstens untersagt. Statt dessen soll durch leichten Druck mittelst eines in Wein getauchten Läppchens von Borlint das in der Wunde befindliche Blut entfernt werden. 6. Die Wunde ist mit einem entsprechend lang und breit zugespitzten Streifen von 10°/0 Borlint oder mit von sachverständiger Seite aseptisch gemachtem und bis zur Anwendung in einem luftdicht verschlossenen Glase aufbewahrte» Zunder zu verbinden und der Verband mit einem Heftplasterstreifchen zu befestigen. Die Umgebung ist mit einfacher Verbandwatte oder mit.Borlint abzutrocknen. 7. Zum nachträglichen Abtupfen der Flüssigkeit und der Blutreste in der Umgebung der Wunde darf nur ein ganz neuer Schwamm, der vorher in 5°/0lflc5 Karbolwaffer gelegt und ausgedrückt worden war, oder Salicylwatte benutzt werden. 8. Eine jede Bcschneidung darf nur in Gegenwart oder mit schriftlicher Zustimmung eines approbirten Arztes, welcher vorher das Kind untersucht hat, vorgenommen werden. Bei jedem üblen Zufälle, namentlich sobald die Blutung sehr bedeutend ist, insbesondere wenn sie aus einer Schlagader kommt und stoßweise aus dem Gefäße hcrausspritzt, ist sofort ein Arzt herbeizurufen. Bis zur Ankunft des Arztes hat der Beschneider die Comprcsfion der Wunde vorzunehmen. 9. Sobald ein Beschnckder an einem auf andere übertragbaren Leiden erkrankt, hat derselbe bis zur völligen Wiederherstellung der Vornahme von Beschneidungen sich zu enthalten. 10/ Falls die Nachbehandlung der Wunde nicht durch einen approbirten Arzt geleitet wird, so hat der Beschneider die Pflegerin des Kindes anzuweisen, nach Abfall des ersten Wundverbandes die Wunde stets sorgfälltig mit Borlint, der mit der in den Apotheken käuflichen Borsalbe bestrichen ist, zu verbinden. * , Rußland. In Rußland schimpft man bereits auf die neue Concurrenz, welche die Juden den Fabrikanten und Landleuten machen — z. B. auf die jüd. Gerber iu Vialagona (die nur jüdische Arbeiter haben), auf die Graupenmühlen bei Ostrolenka, die Nagelschmiede bei Lomsa und die Töpfer bei Augustowo. Aus Kowno werden zwei Judenmorde gemeldet — ein Schenkwirth nebst Wejb und 2 Kin-! I 1 \

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