Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 54 (9.7.1885)
- Date
- 1885-07-09
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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906 jetzt »rbaltcn können. Der benannte biclt den Auftrag, hierbei eine Vesckeinignng vorzulegen. Am 13. Dezember 1883 producirte er ein^Telegramm vom 12. d.M. aus Prag, auf Grund dessen ihm dir Immamcularivn genauer wurde. Brimann war nnr ein Semester drrr immarriculin und verließ die Universität mir?rbhtii>§s:cr!gnix vom 17. April 1884. Ohne Marnritäts- Zeugniß wurde der Mcbrgcnanme die Jmmarriculation nur erlang: dadcn nri: boder GcneKmigrmg des k. Sraarsministeriums des Innern für Kirchen- und Schnl-Ängelcgcuheitcn gegen Ausstellung eines Reverses, daß er auf jedes Gesuch um Zulassung;u einer Traaisvrüsung oder um Ilebertragnng eines Staatsdienstes ausdrücklich verzichte. Das Gencral-Eonsulat in Jassy erögnct unter dem 18. Lai d. I., daß laut Witthcitung des rumänischen Obcr-Sraaisanwalres in Jassy me ein Gymnasium Alvanium deüandcn da:, daß die aus dem Maturitäts-Zeuguisse Brimann's unterschriebenen Professoren weder als Mitglieder des Jasiyer Lehrkörpers noch überhaupt bekannt sind, sowie daß in Jassy ein Individuum Namens Isak Vigomcnur weder gegenwärtig noch jemals dvnneilirt hat. Tie Polizer-Drrecüou in Prag gibt bezüglich des Vigomene; dasselbe bekannt. Ter österreichische Gesandte in Bukarest macht die Mittheilung, daß die Angelegenheit LrimamiÄ Gegenstand mehrmaliger Intervention bei der rumänischen Regierung war, und ssendet eine an die Gesandtschaft gelangte Zuschrift des ncmänischen Auswärtigen Amtes ein, welche zur Verlesung gelangt. Aus diesem Berichte geht hervor, daß Sie in Altenkrempe in Holstein waren und auch diesen Ort hamlich verlassen haben. — Angrkl.: Heimlich? Nein. Es wurde dort, wie es eben in dieser Zuschrift heißt, nach Berlin in mÄner Angelegenheit geschrieben, da mir thatsächlich Drohungen zukamea. Präs.: Wcßhalb wurden Sie bedroht? — Angekl.: Weil ich mich taufen ließ. Ich lebte sogar in der Angst, daß ich ermordet werden könnte. Präs.: Haben Sie Drohbriefe erhaüeu? — Angekl.: Gewiß, cs erliegt beim Berliner Polizeir Präsidium deren eine Menge, ich wurde sogar mit Steinen beworfen, und dies war die Veranlassung, daß ich den „Indenspicgel" geschrieben habe. Präs.: Ihre Eltern wollten Sie zum Glanbrn Ihrer Väter zurückbringcn, so heißt es in der Zuschrift, und Ihr Vater wollte Sie in Berlin oder Breslau abholen. — Stegcfl.: Er war nicht dort, das war nur ein Vorwand, nm mich nach Berlin zn locken. Tie hiesige Polizei-Direction sagt in ihr« Note, daß Brimann zuletzt in der Frankenberggasse gegen einen Monatszins von 25 fl. wohnte. Gegen denselben liegt nichts Nachtheiliges vor, er war stets elegant.geftribet, trug eine goldene Uhr und mehrere Ringe. Er kam immer nach 12 Uhr Nachts nach Hause, lebte einfach und wurde daselbst häufig von Gläubigern ausgesucht. Die Auskunftstabelle weist keine Bastrasnngrn ans. Hierauf wurde das Beweisverfahren gcfMosien. Staatsanwalts-Substitut Gionima hält die Anklage in ihrem ganzen Inhalte ausrecht. Er führt aus, daß cs glcichgiltig sei, ob der Angeklagte die strafbare Handlung im Asslande beging; nachdem Deutschland ihn zur Rccheuschast ja ziehen ablehnte, seien die inländischen Gerichte competent. Die von dem Angeklagten begangene Handlung stelle sich als Fälschung einer vjsentlichen Urftmde dar, und auch über die dem Staate hiedurch zngesugte Schädigung sei kein Zweifel zulässig bei den: klaren und ausgesprochenen Interesse, welches der Säst daran hat, daß nur die erfolgte Maturitäts-Prüfung den Eingang zur Universität erschließe und daß nicht Uickerusene zu den akadeunschcn Graden Zutritt haben. Der Vcrtheidiger Dr. Drull-Ncuda «Ätert die juristische Qualifikation der vorgenonunenen Fälschung, durch welche er zu einem für den Angeklagten günstigen Resultate gelangt. Ter Vcrtheidiger bemerkt zunächst, daß das Falsificat jener behörd- . lichen Formen entbehre, welche in Rumänien bei Ausstellung einer öffentlichen Urkunde beobachtet werden, daß also schon von dieser Stunde das Zeugniß nicht als eine nächgeahmte öffentliche Urkunde bezeichnet werden könne. Außerdem hatte in diesem Falle insofern eine Schädigung des bayerischen staatlichen Aufsichlsrechtes nicht cintreten können, als zu einem strafbaren Tharbestande nicht die Schädigung des Aussichtsrcchtes als solche», sondern diejenige des Zweckes gehört. Nach den bayrischen gesetzlichen Vorschriften würde der Angeklagte ohne Maturitäszeugniß die Immatricnlirung bei besonderer Genehmigung nur dann erlangt haben, wenn er mrf jede Staatsprüfung oder auf jeden Staatsdienst verzichtet Härte. Die Absicht des Beschuldigten war es jedoch, sich nach Amerika zu begeben und dort das Doctoriat zu erlangen. Insbesondere jedoch hebt der Bertheidiger hervor, daß die Fälschung des Zeugnisses zwar nach der Anklage im Jnlande geschehen ist, die Vcrwcrthung dessetbcn jedoch im Auslande erfolgte. Nach einer von dem Vcrtheidiger citirten oberstgerichtlichen Entscheidung ist in solchem Falle als Thatort des Betruges nur derjenige anzuschen wo die Schlußhandlung, die Berwerthung vor sich ging. In diesem Falle ist also der Thatort das deutsche Reich. In einem solchen Falle ist nach dem Gesetze die strafbare Handlung nach dem auswärtigen oder nach dem österreichischen Gesetze zu bestrafen, je nachdem, welches Gesetz daS mildere ist. Der Vcrtheidiger weist aus dem deutsche» Gesetze, sowie aus einer Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes nach, daß die Fälschung des Angeklagten nach deutschem Gesetze nur eine Uebertretung bilde, als solche jedoch verjährt sei. Der Vcrtheidiger begehrt deshalb die Freisprechung des Angeklagten. Nach sunfviertelstundiger Berathung wird dasUrtheil verkündigt, womit der Angeklagte des Vergehens der Urkundenfälschung nach 8 177 des deutschen Reichs- Strafgesetzes schuldig erklärt und nach $ 267 des deutschen und 8 40 des österreichischen Strafgesetzes zu zwei Monaten Kerkers verurtheilt wird. Der Gerichtshof hat als richtig angenommen, daß als Thatort der angeklagten Handlung Würzburg anzusehen ist, da im Jnlande nur die Fälschung, respective Bestellung der Fälschung, i» Würzburg aber die Hervorruftrng der Täuschung erfolgte. Der Gerichtshof stimmte jedoch der Bcrtheidigung darin nicht bei, daß die Fälschung der Urkunde nur „zum besseren Fortkommen" erfolgte wonach sie allerdings nur eine Uebertrettlng gebildet hätte; dieselbe war vielmehr in rechtswidriger Absicht erfolgt, weil sie die Voraussetzung fingiren sollte, an welche die Erlangung des Doctorats geknüpft ist. Der Gerichtshof konnte die Einwendung der Berthcidigung, daß der AngcNagte nur ein Doctorat in Amerika erlangen wollte, nicht berücksichtigen, weil Brimann nichts gethan hatte, um eine solche Absicht zu bethätigen. Da diese Fälschung nach deutschem Gesetze ein Vergehen, nach österreichischem ein Verbrechen ist, müsse das deutsche Gesetz als das nlildere zur Anwendung kommen. Nach demselben ist ans Gcfängniß von Einem Tage bis zu fünf Jahren zu erkenne«. Als erschwerend wurde nichts angenommen, als mildernd das Geständniß, die bisherige Straflosigkeit und die längere Hast angenommen. Es wurde deshalb auf zwei Monate einfachen Kerkers erkannt, welcher gleichbedeutend mit Gesängniß ist. Ter Präsident theilt ferner mit, daß auch die Landesverweisung über den Angeklagte» verhängt wurde. Der Verurtheilte, über die Rechtsmtttel belehrt, behält sich die Bedenkzeit vor, bciuerkt jedoch sogleich: „Gegen die Landesverweisung werde ich wohl kaum berufen.*