Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1885-04-20 · Heft 31 (20.4.1885) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 31 (20.4.1885)
Date
1885-04-20
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2446951-2449503-2449533--22022-2511677
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

504 geschlossen, die er jetzt lösen möchte, Er wendete sich sowohl an dos Wiener Landesgcricht wie an das Oedenburger ViccgcspanSamt wegen Ungiltigkcits-Erklärnng seiner Ehe, wurde jedoch mit seinem Ansuchen abgewicscn. Auf einen RecnrS an den 'Minister erfolgte mm nachstehender Erlaß: „Der Gesuchsteller Dr. Wilhelm Szauer unterbreitet die Kitte, daß die durch den Genannten mit Helene Goldmann am 20. Februar 1876 in Wien (Ottakring) geschlossene Ehe, welche in dieMattersdorfcr israelitischen TranungSmatrikcl eingetragen n'nrde, außer Mraft gesetzt, beziehungsweise caffirt werde. Mit diesem Ansuchen hat ihn das Viccgc- »pansamt des Oedenburger Eomitats mittelst Bescheides vom 00. August 1886 mit der Begründung nbgewiesen, daß cs zwar wahr sei, „daß die Eintragung solcher Handlungen in die Matrikel regelwidrig erscheine", nichtsdestoweniger habe sich das Biccgespansamt weder zur Dcrnichtnng des fraglichen Matrilel-„Anhauges", noch aber zur llngiltigkeitS- Erklärnug dieses Auszuges für berechtigt erachtet. Der Berwaltnngsausschüß des Oedenburger Eomilats hat in seiner am 14. Juni 1883 gehaltenen Sitzung diesen Kescheid des Kicegcspans mit der früheren Motivirnng bestätigt. Als die Angelegenheit in dieser Form und mit der Kitte mir unterbreitet lvnrde, mußte ich bei Erledigung derselben nebst der durch die Partei vorgetragcncn Kitte in Erwägung ziehen: 1. welches Verfahren gegenüber der beschwerten Matrikel-Eintragung zu befolgen sei; 2. angenommen, es sei die beschwerte Matrikel- Eintragnng eine unrichtige, hat der Gesuchsteller damit seinen Zweck erreicht, ohne Auflösung seiner ersten Ehe eine neue Heirat cingeheu zu könnend Was die erste Frage betrifft, stehen wir einem solchen Vorgänge gegenüber, der — selbst bei den erfahrenen zahlreichen traurigen Wahrnehmungen hinsichtlich der ungeordneten israelitischen GlanbcnSverhältniffc — die kühnste Phantasie überragt. Ein Rabbinats-Assessor, Namens Jacob Hirsch, der am 7. April 1861 Mattersdorf verließ und nach Wien nbcrsiedclte, hat angeblich mit dem Mattersdorfer israelitischen Matrikelführcr David 5tohn ein Uebereinkommcn getroffen, laut welchem die von Hirsch in Wien vollzogenen Dränungen durch Kohu in die Mattersdorfer Matrikel eingetragen werden. Diesem Nebcreinkommcn gemäß hat Jacob Hirsch vom Jahre 1862 bis 1878 zusammen l43Traunngsacte vollzogen, welche in einen zur Mattersdorfer israelitischen Matrikel angefertigten separaten „Anhang" auch eingetragen worden sind, und unter diesen kommt an der I3N. Stelle jcnc Hcirath vor, welche zwischen dem Gesuchsteller Dr. Wilhelm Szauer und Helene Goldmann am 20. Februar 1876 in Wien' (Ottakring) geschlossen wurde. Inwiefern Jacob Hirsch und David Kohn mala Me vorgingcn oder nicht und inwiefern bei den in diesen „Anhang" eingetragenen Ehen die sonst erforderlichen gesetzlichen Formen eingehalten wurden, weiß ich »licht. DHatsache jedoch ist, das; jede israelitische Gemeinde nur jene Fälle in ihre eigene Matrikel cinzntragcn berechtigt ist, welche ans ihrem eigenen Dcrrilorinm sich Anträgen; daher von jenen Ehen, »velche nicht in Mattersdorf, sondern, wie im obschwebenden Falle, nicht einmal im Jnlandc geknüpft wurden — giltige Eintragungen in die Maltersdorfcr Matrikel auch nicht erfolgen könne». Demzufolge sind die vom Rabbiner Jacob Hirsch in mehreren Orten Oesterreichs vollzogenen l 43 Trauungen, die in den „Anhang" der Matrikel der Mattersdorfer israelitischen Gemeinde eingetragen erscheinen, insofcrne als nicht eristirend, bcziehungsweise caffirt z» betrachten, als die geschehene Jmmatricnlation dieser Trauungen in den mehrfach berührten Anhang ans die giltige oder ungiltige Beschaffenheit der eingetragenen Ehen Einfluß nicht besitzen können, denn die auf giltige Weise erfolgte Schließung irgend einer Ehe ist vom formellen Standpunkte nach jenen Landcsgesetzen zu benrthcilcn, auf dessen Territorium diese geknüpft wurde, die in den in Rede stehengen Anhang cingezeichnctcn Trauungs-Eeremonien wurden jedoch ohne Ausnahme sämmtlich aus österreichischem Gebiete executirt. Nachdem der Mattersdorfer Matrikelführcr David Kohu, der die Unregelmäßigkeit begangen, schon gestorben ist, dagegen Rabbiner Jacob Hirsch in Wien wohnt und in Oesterreich diese Unregelmäßigkeit beging, kann derselbe wegen dieser auch nur dort zur Verantwortung gezogen werde». Die Einleitung des RügevcrfahrcnS kann ich gegen ihn nicht anordnen. Nachdem aber laut Aussage des Jacob Hirsch vor dem Mattersdorfer Stnhlrichter am 21. September 1883 dieser Anhang mir bis zu dem Zeitpunkte geführt wurde, bis S. Ehrenfeld als Mattersdorfer Rabbiner angestellt wurde, der seither alle Trauungen selbst vollzieht, nnd ans dieser Ans-' sage begutachtet werden könne, als würde das vorschriftswidrige Gebühren des Jacob Hirsch seit dem Jahre 1878 S. Ehrcnfeld fortketzen: wolle die Eomitats-Behörde diesbezüglich die Untersuchung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.