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Der Israelit · 1885-02-26 · Heft 16 (26.2.1885) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 16 (26.2.1885)
Date
1885-02-26
Page
– (sequence 12)
Language
German
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268 Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus Nntcrsrankcn. In neuerer Zeit kommt es oft vor, da» die Ncparirnng von mmn n'.nrc'i vO'Cn 1) e r n m reisenden, ausländischen c%-.cid übertragen wird, obwohl die Gemeinden über die Würdigkeit nud Fähigkeit solcher Meister niäst die geringste Garantie besitzen. In den meisten Fällen wird nicht einmal erst der zuständige Rabbiner darüber befragt. Bei der Wichtigkeit der Sache ist diese Erscheinung höchst bedauerlich, und lvird mit diesen Zeilen bezweckt, die Herren Gemeinde-Vorsteher und Private zur Vorsicht zu mahnen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. In Znaim besteht seit dem Jahre JS70 eine israelitische Eultnsgcmcinde mit spcciellcu Statuten, welche als den Zweck des Verbandes die Erhaltung und Förderung aller rituellen Unterrichte- und Wohlthäiigkcite-Anslalten fcstsctzen. 8 r-> der Statuten stellt als Pflicht der Gemeinde hin, Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst n. s. w. je nach Bedarf zu unterhalten. Diese Gemeinde wurde nun von der Statthaltcrci in Brünn anfgcfordert, Vorsorge für Verschling der rabbinischen Amteverrichtnngci. durch Bestellung eines neuen Rabbiners an Stelle des verstorbenen Seelsorgers oder eines Substituten ans den Rachbargemcinden zu treffen. Als die Gemeinde die Anzeige erstattete, daß ein Stellvertreter bestellt sei, trug die Statthaltcrci weitere auf, noch ini Laufe des Jahres einen mit Rabbinats- Fnnctioneri zu betrauenden Seelsorger in definitiver Eigenschaft zu bestellen. Im Rccurewege bestätigte das Ministerium für Eultns und Unterricht diese Statthaltcrci - Entscheidung. Die Gemeinde sagte nun den Beschluß, gegen diesen Auftrag die Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof zu ergreifen. Dr. Ednlnud Singer in Wien machte in der heutigen Verhandlung namens der Gemeinde geltend, daß die Gemeinde nach 8 5 der Statuten nur nach Bedarf für Eultuezwcckc vorzusorgen habe. Zn religiösen Functionen im Iudcnthnmc bedürfe man keines Priesters oder Seelsorgers, da das Institut des RabbinatcS erst vor 250 Jahren cingeführt wurde. Was aber der Eultusgemcindc fromme, was als Bedürfniß derselben erscheine, das zu bcnrtheilen, erscheine allein die Gemeinde berufen, es ist dies ein ihr staatsgrundgesetzlich gewährleistetes Recht, weil nach Artikel 15 des St. G' G. vom 21. Dezember 1807 jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religions-Genossenschaft die Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig zusteht. Von Seite des Ministeriums für Eultns und Unterricht ward die angefochtcne Entscheidung damit gerechtfertigt, daß in der Inden-Polizei- und Prozeßordnung vom Jahre 1754 für Möhren die Bestellung von Rabbinern in Indengemeinden gesetzlich angcordnct sei, und daß dieses Gesetz auch heute noch insoweit gelte, als cs mit den staatsgrundgcsetzlichen Bestimmungen nicht in Widerspruch stehe. Diese Bestellung sei auch durch die Normen des "Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebe», weil die Rabbiner berufen sind, bei jüdischen Trauungen, Ehe-Aufgeboten zu interveniren u. s. w. Der Verwaltungs-Gerichtshof hat aber die Minifterial-Entscheidung alS gesetzlich unbegründet aufgehoben, weil nach Ansicht dcS Verwaltungs- Gerichtshofes die Bestellung eines Rabbiners in erster Linie eine innere Angelegenheit der isracl. Enllusgemeindcn ist, daher hierüber diese Gemeinde selbstständig zu entscheiden hat, und daß diese Bestellung nur dann anfgetragen werden könnte, wenn die Verpflichtung hiezu den Enltnsgcmeinden durch ein Staatsgesetz unbedingt anferlegt wäre, was aber nicht zutrifft. Die Inden-Polizei- und Proceßord- 111111(1 für Mähren, die in vielen Punkten noch als zu Recht bestehend anerkannt werden muß, legt den Eultusgemcinden nirgends diese Pflicht auf, und auch in dem erst kürzlich genehmigten Statute derselben ist die Bestellung eines Rabbiners nicht vorgesehen, waS gewiß geschehen wäre, wenn derselben eine unbedingte Pflicht zu dieser Bestellung obliegen würde. Auch in den Bestimmungen der §§ 127 li. s. f. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht enthalten, daß jede Gemeinde einen Rabbiner bestellen müsse, sondern nnr, daß jede Gemeinde zu einem Rabbinerbezirke gehöre, welcher aber mehrere Gemeinden umfasst» kann, daher auch von .SUoumii ans diese Geschäfte des Rabbiners in Znaim besorgt werden können. L.-A.-Ujhcly, 17. Febr. Der hiesige Bolksschnl- und Religionslehrer, Herr I s r a e l S i n g e r. der auch außerhalb der Grenzen Ungarns bekannt sein dürste, feiert am 8. März sein 25jährigcS Dienft- Iubiltinm. Der gelehrte und verdienstvolle Jubilant, der hier 25 Jahre treu und gewissenhaft als Klaffen- und Religionslehrer gewirkt hat, verdient, daß man seiner in Ehren gedenkt. Das Fest dürfte sich deshalb zu einem wahren Jubelfeste gestalten.! 1 ijl

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