Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 14 (19.2.1885)
- Date
- 1885-02-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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234 Israeliten anderer Länder überläßt die öffentliche Meinung die Pflicht, die unterdrückten Israeliten zu beschützen; sie würde ihnen die Vernachlässigung dieser Pflicht nicht verzeihen-). Jeder andere ausgebreitete Glaube wird durch Nationen und Negierungen, die ihn schützen, vertreten. Wenn die Christen im Neiche der Muselmänner leiden, so gerät!) die ganze Christenheit in Aufregung und Bewegung; die französische Negierung sendet den Christen in Syrien ihre Truppen zu Hilfe: jede protestantische Gemeinde kann auf die Unterstützung einer protestantischen Regierung rechnen; Rußland nimmt die griechischen Gemeinden aller Art in ihren Schutz. Schon allein das Vorhandensein dieser Negierungen ist für die Gemeinden desselben Glaubens Bürgschaft und Schmz. Nur die verfolgten Inden wissen nicht, an wen sie sich in ihrer Roth lvenden sollen; um die öffentliche Meinung, die Presse, die Theilnahme der Negierungen zu ihrer Hilfe auszurufen, ist die Alliance gegründet worden. Sie erkennt dankbar an, das; die erbetene Hilfe ihr nieinals versagt wurde. Die Alliance ist allgemein, d. h. sie ist ans Theilnehniern aller Länder gebildet. Gin Werk, wie das ihre, kann nnd darf sich md)t an die engen Grenzen eines Landes binden, es mus; den Menschensrennden aller Länder als Gemeingut gehören. Die Pflicht gegen das Vaterland liegt allen ob, sic ist die vornehmste Bürgerpflicht, das lehrt die Alliance in ihren Schnlanstalten. Ihre Zöglinge lernen die türkische Sprache, Geschichte, Geographie in der Türkei, die bulgarische und rumänische in den bulgarischen und rnmänischeii Schulen, die maroccauische in Tanger, Tetnan, Iez. Sie spricht zu den Mitgliedern der verschiedenen Länder: Seid Iranzosen in Frankreich, Deutsche in Deutschland, Italiener in Italien. Die Alliance selbst ist eine große Schule der Givilisation; indem sie alle edlen Gmpfindnngen in den Herzen der Israeliten entwickelt nnd nährt, kann sie das Gesühl ihrer Pflichten gegen das Vaterland nur heben nnd kräftigen. Die Alliance hat folgenden Ausspruch eines 2) »Zl>r seid Zuden," sagte Ad. tnvinknr in der (';cncval in'i jammluiijj der Alliance am 22. Mai 1 nT.J, .und es tiandeN sich darum, die Znden;u beschulen. 2ve»n sich eine tNiristeuuersolguug erhöbe, so würde ich (Mtd) Zurufen: tnlrn wir den tN,»islrn;u Hü!je! Co habe ich;u l'uct) gesprochen (im ^Zahre lSOii), nio eine schmachvolle Verfolgung die Christen des'Orients heimjuchle. ^u der r^neral-Versammlung vom 2.'«. Mai ^Tiud wir nichl alle desselben Ursprunges, Zuden, Ztatholiteu, Plvteslainen, Anhänger Mvhameds -, ist nicht derselbe i^oit unser Vater.... Ans. lach uns allen Vrüderu ohne Ansehen ihres Glaubens die Vruderhaud reichen.- alten jüdischen Arztes zu ihrem Wahlspruch erkoren: Alte Israeliten stehen für einander ein! Diese Solidarität haben die Juden nicht gesucht, sie ist ihnen durch die Nothwendigkeit aufgezwungen worden. „Besteht man nicht darauf," sagten die Gründer dieses Werkes, „in ihnen einen Stamm zu sehen, der eine Sonderstellung einnehmen will, während sie in Wirklichkeit nur danach streben, mit den Völkern, die sie ausgenommen haben, Alles zu theite», lvas sie mit ihnen theilen dürfen, ohne ihr Gewissen zu beunruhigen? Sind cs nicht die Gesetze und die Sitten, die uns ansschließen, und doch legt man cs uns zur Last, das; wir die Sonderstellung als eine Bedingung unseres religiösen Lebens suchen." Der große Gedanke einer allgemeinen Verbrüderung war das Ideal der jüdischen Propheten. (Schluß folgt.) Ieitnugsnachrichteu und «orrespoudenzen. Deuts ch l a n d. Berlin. Nach mehr als snnsunddreißigjährkgem ehelichen Zusammenleben, aus welchem sechs, zum Theit verhcirathcte Binder vorhanden sind, hatte der Mmifimum S. ans Weißcusec eine Ieststellnngsklage dahin erhoben, das; eine Ghe zwischen ihm und seiner bisherigen Lebensgefährtin nicht bestehe. Unstreitig sind die der jüdischen Religion angehörigen Parteien nach jüdischem Ritus in den vierziger Jahren getraut lvorden. Der Streit drehte sich nun darum, ob dies, wie der Kläger behauptet, erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1847, welches die gerichtliche (Eheschließung der Juden elnsührte oder, wie die Beklagte einwendete, bereits vorher, also zu einer Zeit geschehen sei, wo noch eine gemäß 88 ff. n. (ALR) vollzogene, den Gebräuchen der jüdischen Religion entsprechende Trauung eine rechtsgiltige Ghe begründete. Da durch die vom Gericht veranlaßte umfangreiche Beweisanfuahme der Zeitpunkt der rituellen Trauung nicht mehr mit Sicherheit feftgestellt werden konnte, war hierüber von dem Kläger ein bezüglicher Gid erfordert worden. Nachdem die Sache durch sämmtlichc Instanzen gegangen und vom Reichsgericht nochmals an das hiesige Landgericht 1 zurückverwiesen worden war, hat nun der Kläger, ungeachtet der eingehenden Vorstellungen des Gerichtes und des Sachwalters der Beklagten. Rechtsanwalt Tr. Stranz, den ihm anserlegten Grd geleistet, in Iolge dessen die bisherige verureintliche Ghesran ver-