Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 8 (29.1.1885)
- Date
- 1885-01-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXVI. Jahrgang. Beilage ju Nr. 8 -es Israelit. Leitender Artikel. Ar. Selko's Aarstelkung des Uta ftcttlacr-5 gnagofl rn-j5rnnö-|J roi elfes. Neben der Blutbeschuldigung, welche zu einem mir dem ganzen gerichtlichen Apparate ausgestatteten Prozeß führte, ist keine während der antisemitischen Agitation gegen die Juden geschleuderte Beschuldigung schwerer gewesen, als die furchtbare Anklage, welche der Synagogen - Gemeinde Neustettin vorwarf, mit eigener Hand ihr Gotteshaus in Brand gesteckt zu haben. Trotzdem nun glücklicherweise eine geraume Zeit hinter uns liegt, da die gesammte civilisirte Welt niit fieberhafter Spannung den Nachrichten entgegcnsah, welcher der Telegraph über die Verhandlung dieser einzig dastehenden Anklage vor den Schwurgerichten in Köslin und Könitz und vor dem Reichsgerichte brachte, so ist das Interesse an der Sache doch durchaus nicht abgestorben und eine ans der berufensten Feder geflossene Darstellung dieser Prozedur darf deßhalb in den weitesten Kreisen auf eine lebhafte Theilnahme rechnen. In einer soeben neu begründeten juristischen Zeitschrift, welche unter dem Titel „das Tribunal" von mehreren bekannten Kriminalisten des In- und Auslandes herausgegeben wird,*) hat Herr Dr. Sello die Geschichte jenes Prozesses in eingehender und umfassender Weise dargestellt. Der Verfasser, welcher die Neustettiner Juden sowohl in Köslin als auch in Leipzig und Könitz mit großer Hingebung vcrthcidigte und kein geringes Verdienst dafür in Anspruch nehmen darf, daß die Wahrheit, wenn auch nicht positiv, doch rücksichtlich der Angeklagten, negativ an den Tag gekommen ist, hat eine Schilderung gegeben, welche nicht nur dem Fachmanne, sondern jedem Gebildeten verständlich ist und eine möglichste Verbreitung dieser hochinteressanten Studie erleichtert. Es ist ein nicht gerade erfreuliches, aber sehr lehrreiches Kapitel Zeitgeschichte, welches wir unter der kundigen Führung unseres Gewährsmannes gleichsam noch einmal mit durchleben. In welcher Weife *) Das Tribunal, Zeitschrift für praltischc Strafrechtspflege herausgegeben von Tr. Belmante. Hamburg, Richter. der antisemitische Paiteihaß cs versuchte, Zeugen herbciznschaffen, welche auf Kosten ihrer Eidespflicht Aussagen gegen die Angeklagten machen sollten, mit welchen Mitteln man eine unerhörte Beeinflussung der Geschworenen betrieb, wie man mit Schmähungen und Verleumdungen die professionelle Einschüchterung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Veriheidigung herbeizuführen gedachte, haben wir mit tiefem Entsetzen zum ersten Male aus dieser zusammenhängenden Darstellung erfahren. Denn wenn auch schon während der einzelnen Stadien des Verfahrens von diesen schmachvollen und in Preußen unerhörten Manipulationen in der Tagespreise die Rede war, so konnte man sich bei der bruchstückweise» Mittheilung doch kein Bild von der systematischen Handlungsweise machen, mit welcher eine Partei sich nicht entblödete, den Grundpfeiler des preußischen Staates, die Unparteilichkeit der Rechtspflege anzutastcn, welche im Dienste der Wahrheit und des Rechts zu stehen vorgab. Mit welchen Zeugen man die Angeklagten des furchtbaren Verbrechens zn überführen suchte, legte der Verfasser ebenso drastisch wie eingehend dar. Wir müssen es uns versagen, so schwer es uns auch wird, unfern Lesern einige Einzelheiten ans diesen merkwürdigen Widersprüchen mitzuthcilcn, welche die Zeugen bei ihren oftmaligen Vernehmungen an den Tag legten, wir können auch nur daranfhinwciscn, daß gerade derjenige Zenge, dessen Aussagen die Angeklagten am schwersten belasteten, als diejenige Persönlichkeit erscheint, gegen welche sich der Verdacht der vorsätzlichen Braudftiftnug mit gewichtigen Gründen richtet. Es ist merkwürdig, welcher geringfügige Zufall die Schuldlosigkeit der Angeklagten an den Tag brachte. In der Verhandlung vor dem Schwurgerichte zu Köslin wurde eine Verwandte eines der Angeklagten als Zeugin eidlich vernommen, ohne daß sie, wie das Gesetz es vorschreibt, darüber belehrt worden wäre, daß sie deu Eid verweigern dürfe. Und wegen der Möglichkeit, daß die Aussagen dieser Zeugin, welche gewiß nicht zum Nachtheil der Angeklagten lauteten, berücksichtigt wurde», vernichtete das Reichsgericht das erste Urtheil und gab so Anlaß zu derjenigen Verhandlung, welche mit der Freisprechung der Angeklagten so glänzend endigte. Wenn man sich in wirksamster Weise davon über-