Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1885)
- Date
- 1885-01-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2449503-2449506--21455-2511031- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXVI. Jahrgang. Erste Beilage zu Nr. 2 des Israelit. Leitender Artikel. Aas Kastren am Saöval. Von Dr. H. Sänger. In unserer Zeit der absoluten Unkenntnis; der jüdischen Gesetze bei einem großen Theil der Juden werden oft wunderliche Fragen an den Nabbinen gestellt. Erst kürzlich srug mich ein sich „fromm" bezeichnender Landjude: Ob man denn am Sabbat nicht mit der Eisenbahn fahren dürfe, da dieselbe ja nicht für ihn speciell, sondern auch dann fahre, wenn er sie nicht benutze. Das; hier Unwissenheit, gemischt mit einer guten Portion Leichtsinn und — Gewissenlosigkeit spricht, da man einen nrvn mit den Haaren herbeiziehen will; liegt klar auf der Hand. Nicht wenig trägt zu solcher Ansicht bei, das; leider so Viele sich „nichts daraus machen" diesen rotr 7i>li zu begehen, und die möglicherweise auftauchendcn Gewissensbisse hierüber werden in Hinweis auf die Menge der Sünder und der dadurch sich für ihn verringernden Schuld — als ob nicht jeder Einzelne, wie man zu sagen pflegt, seine Haut zu Markt zu tragen hätte — im Voraus zum Schweigen gebracht. Wenn nun gar noch Einer, der es besser wissen muß, wenn ein Herr Lehrer mit dem — guten Beispiel vorangeht und einen Samstagsbcsuch per Bahn machte, um einer Bar-Mizwahfeier anzuwohnen — und sie zu verherrlichen durch eine ergreifende An- und Mahnrcde an den Bar-Mizwahjünger, ja nur strenge die Gesetze zu beobachte» wie das neulich vorgekonnncn ist; oder wenn, was heutzutage nicht seltener Fall, der 7mi2 am Samstag per Bahn kommt, um die nTc rvßöa vorzunehmen: so ist es nicht zu verwundern, wenn der Laie das Fahren am rctr für erlaubt hält. Wenn ich also daraus Veranlassung nehme, die Spalten des „Israelit" in Anspruch zu nehmen, um bekannte Tinge zu besprechen, so bitte ich Jene um Entschuldigung, denen nichts Neues damit gesagt wird, aber in Hinweis auf die traurige Nothwcndigkeit, gerade die bekanntesten Vorschriften vcrthcidigen zu müssen, sicherlich Nachsicht üben werden. Das Fahren am rct? mit der Eisenbahn will man hauptsächlich begründen resp. rechtfertigen mit dem Fahren am rctr mit dem Schiffe. Darf man aber am nir? mit dem Schiffe fahren, d. h. am rci" selbst ein Schiss besteigen, das dazu nöthige Billet lösen, also Geld ausgcben und das Reisegepäck mit sich nehmen? Und ist denn das Fahren mit dem Schiffe am rcir zu jedem Zweck erlaubt? In erster Linie hat man zwar immer das Fahren mit solchen Schiffen im Auge, die über's Meer, oder doch eine mehrere Tage umfassende Tour zu machen haben, zu welchen Fahrten man das Bittet schon voraus lösen und das Gepäck besorgen lassen kann, also keinen reu* dabei zu begehen hätte. Doch ist cs Thatsache, das; man diesen Unterschied heute nicht mehr macht, denn Schiff bleibt Schiff, und wenn es erlaubt ist nach Amerika am rctr zu fahren, dann darf man auch auf einem Rheindampfer eine Fahrt unternehmen. Freilich, da löst man erst sein Billet wenige Minuten vor der Abfahrt. Doch, kommen wir zur Beantwortung unserer Fragen. Derselbe -j'ny dem man die Erlaubnis; entnehmen will, am mit einem Schiffe zu fahren, also die für jene Leute maßgebende Autorität in diesem Falle beginnt in dem betreffenden Paragraph 24s mit den Worten: „Es ist erlaubt mit einem Schiffe abzureisen selbst an einem Freitage, wenn es sich darum handelt, dadurch ein Gebot zu erfüllen rc., handelt cs sich aber um eine nicht nothwendige, sondern freiwillig unternommene Reise, so darf man innerhalb dreier Tagen vor nni? nicht abreifen." Aus diesen Worten wird wohl Niemand eine Erlaubnis; deduciren können, am rciy selbst mit einem Schiffe abfahren zu dürfen. Wäre das so einfach gestattet, wie man so schlechthin behauptet, und wie es so Viele glauben, dann brauchte wohl nicht erst von einer Erlaubnis;, am Freitag abreksen zu dürfen, gesprochen werden. Nun kommt cs aber bei größeren Reifen, sei es über's Meer, oder durch die Wüste, vor, das; dieselben Wochen, ja Monate dauern, also am rcc* gefahren oder gegangen werden muß. In solchen Fällen, wo man cs nicht ändern kann und diese Reise unternehmen muß, da ist es erlaubt, wenn z. B. das Schiff erst am N2L' die Fahrt unternimmt, am Freitag zuvor sich auf dem