Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 83 (20.10.1884)
- Date
- 1884-10-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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XXV. Jahrgang. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deut sch l a n d. Berlin, 10. October. Der vom „Israelit" gebrachte Wortlaut der Ministerialverfügung betreffs des Schreibens am Sonnabend ist identisch mit dem Wortlaute, der in den obersten Klassen der höheren Unterrichtsanstalten verlesen wurde. Der letztere scheint jedoch nur ein Auszug der wirklichen Verfügung zu sein, welche die Angelegenheit ausführlicher behandelt. Anlaß zu der Ministerialverfügung gab eine Klage von jüdischer Seite aus der Provinz Wer das Verfahren eines Gynmasialdirectors jüdischen Schülern gegenüber; zugleich wurden verschiedene Vorschläge gemacht, wie am besten die Angelegenheit des Schreibens am Sonnabend geregelt werden könnte. Daraufhin zog Herr v. Goßler Erkundigungn und Informationen ein, die unter Ablehnung aller Vorschläge zu der Verfügung führten. Derselben liegt die unrichtige Voraussetzung zu Grunde, daß man in dringenden Fällen, wie das ja auch bei anderen Confessionen Sitte ist, sich von dem Schreiben am Sonnabend dispensiren lassen könne, daß demnach der starrköpfige jüdische Schüler, welcher trotzdem nicht schreiben wolle, eben damit bestraft werden müsse, daß auf ihn keine Rücksicht genommen werde. Nun gibt es aber in der jüdischen Religion keinen Dispens; wir haben ohne Unterschied das göttliche Wort so zu befolgen, wie es vor dreitausend Jahren unseren Ahnen am Sinai überantwortet worden ist. Als dringende Fälle kennt die jüdische Religion nur Lebensgefahr, wo unser Gesetz selbst uns entbindet, auch ohne daß ein Dispens seitens des Rabbiners nöthig wäre; derselbe ist nur der Interpret des jüdischen Gesetzes. Da aber von dem schriftlichen Abiturientenexamen gewöhnlich nicht Leben und Tod abhängt, so kann eben von einem auf gesetzlicher Basis beruhenden Dispens nicht die. Rede sein. Bei dem Gerechtigkeitssinn unseres Cultusministers ist zu hoffen, daß derselbe nach besseren Informationen die Verfügung, welche übrigens in überaus maßvoller und würdiger Form gefaßt ist,. so_modificirewmrird, daß aus das religiöse Gewissen des jüdischen Schülers kein Zwang geübt werde. Berlin, 13. October. Der bisherige vortreffliche Leiter der Baruch Auerbach'schen Waisenanstalt, Herr Dr. Braun aus Breslau, hat seine Entlassung eingereicht und wird bereits am 1. Januar kommenden Jahres aus seinem Amte scheiden. Es ist hier nicht der Ort, die Einzelheiten an die Oeffentlichkeit zu ziehen, welche Herrn Dr. Braun veranlaßten, eine so glänzend dotirte Stellung aufzugebcn. Es genüge der Hinweis, daßHerr Dr. Braun, der selber streng religiös ist, auch stets bemüht war, die Erziehung seiner Zöglinge in diesem Sinne zu leiten, und daß derselbe lieber entschlossen ist, seine Nachfolge einein weniger „frommen" Manne zu überlassen, als auch nur einen Schritt von seinen Prinzipien zu weichen. Es ist recht betrübend, das; das Curatorium nicht alles aufgeböten, um diese vorzügliche Kraft, unter deren Leitung die Anstalt wahrhaft emporgcblüht ist, derselben zu erhalten, und alle Welt wird nur mit tiefstem Bedauern diesen überzeugungstrenen und charakterfesten Mann von der Stätte seines bisherigen segensreichen Wirkens scheiden sehen. Sch w e i z. Bern, ll. Oct. Die Polizcikammer des bernischen Obergerichts hat heute die Appellation der Langenthaler Juden Bloch und Levy gegen das Urtheil des Gerichtspräsidenten von Aarwangen, wegen Thierquälerei beim Schächten, einstimmig abgewiesen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Pesth, 10. October. Der Oberste Gerichtshof fällte heute das Urtheil über die Rädelsführer bei den vorjährigen Juden-Exceffen im Oedeuburger. Comitate, bei welchen bekanntlich ein Jude getödtet wurde. Das Urtheil der obersten Instanz weicht zum Theile von dein der unteren Instanzen nicht blos in der Qualification der Verbrechen ab, sondern verdoppelte und verdreifachte auch das Strafausmaß. Es wurden nämlich Joseph Holzschnster der vorsätzlichen Tödtung eines Menschen schuldig erkannt nnd zu zwölf Jahren, Joseph Webet als intellectneller Urheber zu zehn Jahren und Karl Wolfbein zu zwei