Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 34 (28.4.1884)
- Date
- 1884-04-28
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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— 108 — Zu § 16. Der Schlusssatz entspricht der Opportunität und dem mehljährigen Usus. Zu § 17. Die Motive für die wesentlichen Aenderungen des früheren § 21, -welcher absolut» Unentgeltlichkeit vorschrieb und die Unterstützung des Consulates zur Aufrechterhaltung der Reinlichkeit und zur Eintreibung der Zahlung von Reparaturen und Ersatz von Schaden in Anspruch nahm, sind folgende: 1. Der Mangel an Rechtstiteln zur Sicherung der Geldentschädigung für di» in Folge des blossen Auswohnens nothwendig gewordenen Reparaturen hat schon jezt einen eo verwahrlosten Zustand in den Wohnungen herbeigeführt, dass wir zur Abwendung einer grösseren Gefahr circa 1000 M. für Ausbesserungen anwenden müssen. Nach eingeholten zuverlässigen Informationen werden von den Empfängern des Benefizes 3 Lire türk, unschwer gezahlt, welch» natürlich, um alle Einwendungen zu vermeiden, vor dem Bezüge der Wohnung zu erlegen oder wenigstens sicherzustellen sind. Dass positive Beschädigungen ausserdem getragen werden müssen, wie auch die Pflicht der Reinhaltung der Wohnungen, ist selbstverständlich. 2. Die consularische Unterstützung würde nur dem Consulate Behelligungen Zufuhren und sehr aufregend wirken. Wird die Bestimmung, die drei Lire vorher zu erlegen, aufrecht erhalten, so ist Hilfe des (Konsulates im Allgemeinen nicht nöthig und wird dann in Ausnahmefällen um so bereitwilliger geleistet werden. — - -~r Zu § 20 und 21. Für die wesentlichen Aenderungen gegen die früheren Bestimmungen (§ 24), nach welchen nur ein Viertel des Miethspreises angesetzt war, welche Summe von dem Local-ComitA nach dessen Ermessen erlassen werden konnte, und nur ein Pilgerhaus stipulirt wurde, waren folgende Erfahrungen und Erwägungen maassgebend: Litten schon die Einzel- Wohnungen furchtbar unter dem Jammer der Verwahrlosung aus Mangel an entsprechenden Mitteln, so war dies mit dem Pilgerhause noch viel mehr der Fall. Es hat dies unserem Institute besonders viel geschadet und bedarf der dringendsten Abhilfe. Die Ursachen des Uebels sind: Vernachlässigung der Reparatur wegen Mangels an Geldmitteln, Verunreinigung des Hauses durch unsaubere Bewohner, die zurückzuweisen das Local-Comit& nicht stark genug war, wodurch aber die anständigeren Pilger, für die doch eigentlich das Institut bestimmt ist, sich scheuen, davon Gebrauch zu machen. In Rücksicht hierauf empfahlen sich die Abänderungen. ad § 20. Nach genauer Information, ist die bisher stipulirte Vergütung von nur ein Viertel der Miethe viel zu niedrig, begriffen, und die Wohlthat, sofort ein Unterkommen zu finden, für di» Ankommenden so gross, dass sie sehr gern die Hälfte des gewöhnlichen Miethspreises zahlen, wofür dann aber auch das Haus ganz gut in Stand gehalten werden kann. Die bisher dem Local-ComitA gegebene Ermächtigung, die Zahlung zu erlassen, unterbleibt aber viel besser, nicht nur im finanziellen Interesse, sondern auch zum Schutze des Local-Gomitä's gegen die fortwährenden Quälereien der Pilger. ad § 21. Da es thatsächlich nicht durchführbar ist, nur ein einziges Haus bereit zu halten und dieses, nur anständigen Pilgern zur Verfügung zu stellen, so erscheint das im Paragraphen gegebene Ausgleichungsmittel geeignet, beiden Arten von Pilgern möglichst gerecht zu werden; dennoch war die am Schlüsse dem Local-ComitA ertheilte Ermächtigung unerlässlich. Reglement für das Local-Comitö. § 1. Die vom Central-Comit6 eingesendeten Gelder sind in einer dreifach verschlossenen Casse, zu welcher drei Mitglieder des Local-Comites, und zwar jedes einen besondem, Schluss»! haben, zu deponiren. § 2. Die Auszahlung der Arbeitslöhne oder sonstigen Leistungen soll vom Cassirer ii Anwesenheit von mindestens noch einem Local-Comitä-Mitgliede erfolgen. § 3. Alle ankommenden Briefe, ausgestellten Dooumente, Copien u. s. w. werden im Archiv des Comit&s auf bewahrt. . § 4. Von dem Local-Comitd darf durchaus kein Vorschuss au irgendjemand geleistet werden. § 5. Die für Armen- und Pilgerwohnungen bestimmten Gelder dürfen zu keinem anderen. Zwecke, selbst nicht für Q'bin nD33iT u. s. w, auch nur leihweise verwendet werden.