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Der Israelit · 1884-06-16 · Heft 48 (16.6.1884) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
25 (1884)
Issue
Heft 48 (16.6.1884)
Date
1884-06-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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800 wenig überrascht sein, als wir die Ankündigung des in der Ueberschrist dieses Aufsatzes genannten Herausgebers in den Zeitschriften lasen, wonach er diesen lange vermißten Commentar zum ersten Male nach einer alten, in seinem Besitze befindlichen Handschrift hcrausgegcben habe, und wir verfehlten nicht, uns seine Schrift sofort kommen zu lassen. Allein wir trauten kaum unfern Augen, als wir auf den ersten Blick erkannten, dieser Commentar, den Herr Horwitz in gutem Glauben, daß, wie er sagt, wn -ppp handschriftlich erworben und zum ersten Male zu veröffentlichen glaubt, wortwörtlich derselbe ist, welchen Herr Driver in Oxford mit Unterstützung mehrerer namhaften Gelehrten, wie Steinschneider, Friedländer, Halberstamm bereits im Jahre 1880 der Oeffentlichkeit übergeben hat. Welche Handschrift die ältere, ob die im Besitze Horowitz' oder der Oxforder Bibliothek kann hier nicht untersucht werden; genug, sie stimmen beide ihrem Inhalte, mitsammt der Ueberschrist und dem Schlußreim, nach buchstäblich überein. Bei dieser Gelegenheit können wir nicht verschweigen, was wir bei dieser neuen von Horowitz bona üäe besorgten Ausgabe mit tiefstem Bedauern bemerkt haben. Während wir in der von Driver besorgten Ausgabe auf jeder Seite den geschulten Kritiker erkennen, vermissen wir ihn in jener ganz und gar. Da werden die offenbaren Schreibfehler einfach nachgcdruckt, ohne daß in Randglossen bemerkt wird, daß hier ein Versehen vorliegen muß, ja der Herausgeber trägt noch das Seine dazu bei, daß diese wenigen Fehler des Manuscripts, die Driver unter dem Rande immer anmerkt, noch um ein schönes Quantum vermehrt werden. Da lesen wir 1, 3 d-rct f. sowie ibcn f. -pn; 1, 17 roi f.; 1, 21 onjry f. Dniny; 1, 30 f. '3? und 1DN0 1D3 st. 1D3 1DSD; 3, 8 -pw f.; 3,16 npD’D f. npD’3; 4, 2 H3*ö f. »nw: 6, 29 f. irM, .TJon f. ru’on und Aehnliches ohne Zahl. Möglich sind diese Worte in der Handschrift ebenfalls so corrumpirt und vom Herausgeber in mißverstandener Gewissenhaftigkeit so copirt worden; allein ist es zu entschuldigen, wenn der Herausgeber die hebräischen Worte des Textes so fehlerhaft schreibt, daß man gar nicht weiß, was für ein Wort dies ist! Wo steht im Mischle-Text viv'n 1,8; wo runnl, 20; n”t£nn2, 8; -yr>'i3 3, 23; trs'^3,34; ’D’x 4, 3; 6, 1; ruaw 8, 30; psopo 8,?p. u. s. w.; und was bedeutet p.v'r, l, 17, oder nb'2 f. n*?D 1, 20, was ist nijn’jn mit '» mwo f. m^o 4, 33, und wo steht ndd3 -)bw n 7, 20? Das sind nur die ersten Capitel und doch schon eine solche Unmasse von Schreib- und Sprachfehlern! Warum hat sie Driver nicht? — Wir wünschen von Herzen, daß der Herausgeber in reichem Absatz dieses interessanten Kommentars den Lohn seiner Kosten und Anstrengungen finden möge, und glauben nicht, daß ihm aus dem AH rights reserved, das sich auf dem Titelblatte der Oxforder Ausgabe befindet, irgend welche Unannehmlichkeit entstehen werde. 8. 8. D. (Anm. der Red.: Da die vor vier Jahren in England erfolgte Herausgabe des in Rede stehenden Manuscripts in jüdisch-gelehrten Kreisen fast gar nicht bekannt geworden und wahrscheinlich wegen der vorgedrucktcn, in englischer Sprache verfaßten Abhandlung in Deutschland und Rußland keinerlei Verbreitung gefunden hat, so ist trotz Allem die neue Ausgabe mit Freude zu begrüßen. Möge sich Herr Chajim M. Horwitz in Frankfurt a.M. durch dieses unangenehme Vorkommniß, an dem er selbstverständlich ganz unschuldig, in seinem Eifer und in seiner Thätigkeit für die jüdische Wissenschaft nicht beirren lassen.) Zeitungsnachrichten und Correfhündenze». Deutschland. Bonn. Ein Prozeß wegen Beschimpfung des Judenthums ist nach fünfmaliger Vertagung endlich vom Landgericht zu Bonn zum Abschluß gebracht worden. Ängeklagt war ein gewisser August Maaß jr. durch die auf seine Veranlassung gedruckten und von ihm verbreiteten Druckschriften, nämlich durch die Aufforderung zum Abonnement auf die in seinem Verlage erscheinende Schrift „Die Jsaakiade oder der ewige Jude des 19. Jahrh.", sowie dnrch,die drei ersten Hefte dieser Schrift in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weife verschiedene Klaffen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander öffentlich angereizt zu haben (§ 130 St.-G.-B.), sowie das Judenthum, eine innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschast und dessen Einrichtungen und Gebrauche beschimpft zu haben (§166 St.-G.-V.) Mitangeklagt war ferner der Druckereibesitzer Johann Trapp, und zwar lautete die Anklage gegen ihn dahin, dem Maaß zu seinem Vorgehen wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Maaß hat nämlich mit Trapv, da dieser unter dem Vorgeben, unter den Juden Geschäftsfreunde zu haben, die Uebernahme des Druckes abgelehnt habe, einen Mietvertrag des Inhaltes abgeschlossen, daß Tr. ihm für die Herstellung der Brochnre seine Druckerei und zwar für jedes Heftchen auf die Dauer von 36 Stunden nebst allen Werkzeugen vermiethet habe. Die Anklage behauptete, daß di-ser Vertrag lediglich zur Umgehung der klaren Bestimmung des Preßge-

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