Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 25 (1884)
- Issue
- Heft 3 (10.1.1884)
- Date
- 1884-01-10
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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!! ]! i 43 Würzburg, 3. Jan. Heute fand dahier die bereits in Nr. 07 ds. Bl. erwähnte Abstimmung über die Trennung des hiesigen Districts-Nabbinats unter magistratischer Leitung statt. Von 278.-Stimmberechtigten gaben 165 ihre Stimmen ab und Mar 108 für und 57 gegen die Trennung. Das Resultat war ungeachtet der warnenden Stimme, welche die Gegner der Trennung in einem Eirculair durch sachliche Darlegung ihrer Gründe erhoben, ein vorauszusehendcs; da das ncologische Element überwiegend ist, konnte man ein anderes nicht erwarten. Für den mit den hiesigen Verhältnissen Vertrauten ist es nun klar/ daß die Trennung des Nabbinats in Stadt und Landbezirk von großer Bedeutung und für das orthodoxe Prinzip äußerst bedenklich ist; denn bisher konnte man bei Abstimmung in Rabbinatsangelegenheiten, namentlich bei einer Rabbinatswahl durch Vereinigung der hiesigen Orthodoxen mit den Landbewohnern auf einen günstigen Ausfall rechnen, wie sich dies bei der jüngsten Rabbinatswahl zeigte. Sollte nun' die Trennung behördlicher Seits genehmigt werden, so. wird dies in Zukunft anders sein, die Reologie wird in solchen Angelegenheiten die Entscheidung haben. Wohin dies aber führen wird, ist leicht zu berechnen.— Die Trennung des Rabbinats wird und muß zur Trennung der Gemeinde selbst führen.. Wohl gibt man sich gegenwärtig den Anschein, als wolle man auf Seite der Majorität letztere vermeiden und möglichst viel Rücksicht auf die sogen. Conscrvativen nehmen; allein was man von einem solchen Willen zu halten hat, das lehrt die Erfahrung einer mehr als fünfzigjährigen Vergangenheit in allen Orten Deutschlands, man wird mit dem wahren Wunsche nach Reform nicht lange zurückhalten und sich schließlich auch den Mann dazu wählen. Denn wird die Trennung zur Nothwendigkcit und die Spaltung ist auch hierorts vollzogen, wie sie sich in vielen andern Gemeinden vollzogen hat. Für das orthodoxe Prinzip wäre das zwar nicht das Schlimmste, die Verhältnisse würden sich klären und besser 10 begeisterte Anhänger der heiligen Sache als 100 Indifferente. Allein immerhin ist auch uns der Friede ein so kostbares Gut, daß diese Scheidung möglichst lang hinausgeschoben werden möge und olle Mittel, sie zu verhindern, versucht zu werden verdienen. Vorläufig hat es auch noch keine Gefahr, Die Gegner der Trennung haben durch einen kgl. Anwalt Verwahrung gegen dieselbe bei kgl. Regierungeingelegt und läßt sich noch nicht sagen, wie die kgl. Regierung und das H. Staatsministcrium darüber entscheiden werde. Hoffen wir im Interesse des Gemeinde-Friedens und der Einigkeit derselben, noch mehr aber zur Wahrung unseres religiösen Interessen, daß die h. Genehmigung zur Trennung nicht erfolgt und der Status quü aufrecht erhalten bleibe. Viersen, 3. Jan. Des mosaischen Gebotes „wekodarto pne sokön" gedenkend, erlaube ich mir Sie zu bitten, dem mehr denn 90 Jahre alt gewordenen, Ende verflossenen Jahres zu Grabe getragenen Senior der hies. isr. Gmeinde, Herrn Simon Strauß, einen Nachruf in den Spalten Ihrer gcsch. Zeitung widmen zu wollen. Ein jeder, der sein edles Gcmülh, sein durch und durch redliches Herz, seine mit Toleranz gepaarte, jüdische Religiosität kennen zu lernen Gelegenheit hatte, wird seinen Verlust beklagen und den Schmerz ermessen, der olle getroffen hat. Au dem herben Verluste, welchen die Scinigen durch den Tod des Familicnhauptes erleiden, nehmen alle diejenigen den innigsten Antheil, welche mit dem Verstorbenen, während seiner langen Laufbahn in freundschaftlichen oder geschäftlichen Beziehungen gestanden haben. Davon zeugten dieSchaaren, welche von der Umgegend und ans der Ferne vergangenen Montag hierher geeilt waren, um dem Verewigten die letzte Ehre zu erweisen. Möge der Verklärte am Throne Gottes den Lohn seines braven Lebenswandels einernten! ro-o} pns -ot. Cöln, 2. Jan. Die neueste von der Kgl. Negierung zu Eöln erlassene Instruction über die Aussetzung und Verjäumniß des Unterrichts enthält auch folgende Bestimmungen: „Für die die öffentliche Volksschule besuchenden israel. Kinder sind die beiden ersten und die beiden letzten Tage des Ostcr- und Laubhüttcnfestes, die beiden Tage des Pfingstfestes, die beiden Neujahrstage und der Versöhnnngstag, diejenigen jüdischen Festtage, an welchen dieselben, ebenso wie am Sabbat, von dem Besuche der Schule entbunden werden können, sobald deren Eltern oder die Stellvertreter derselben so Ich e s bei m O rtsschu lv o r st a n d e n a ch such en. — Jsraclilische Kinder, welche das rcligionspflichtige Alter, bei Knaben das 13.. bei Mädchen das 12. Lebensjahr erreicht haben, sind im Falle des Todes ihrer Eltern oder Geschwister auf 7 Tage, einschließlich des Tages der Beerdigung vorn Schulbesucl e zu beurlauben." (Es liegt somit lediglich in der Hand der Eltern, ihre Kinder an Sabbat- und Festtagen vom Schulbesuche zu befreien und diese dem Gottesdienste dafür beiwohnen zu lassen.) Posen, 30. Dez. Wir haben hcuff einen Mann zu Grabe geleitet, depen Tod eine fühlbare Lücke hier bildet, nämlich der Lehrer an der Religionsschule der Synagogengcmcindc, Herrn I. I.; Abraham. Der Verblichene, in seiner Jugend ein der crnto in Schönlanke und Rogasen, war