Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 50 (1909)
- Issue
- Heft 52 (30.12.1909)
- Date
- 1909-12-30
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Kriminalp$ycbologf$cbe Probleme im modernen nnd Wischen Strafrecht. Bon Referendar Bernhard Kahn in Ahrweiler. (Fortsetzung.) „Gerade im Inneren der Gefängnisse, wo nur Reue und Schmerz herrschen sollten, bildet der Gefangene seine Geschicklichkeit aus, um neue Verbrechen zu begehen, und um Bündnisse zu schließen, welche ihn für die Allgemeinheit immer gefährlicher machen." (Rosenfeld welche Strafmittel können an die Stelle der kurzzeitigen Freiheitsstrafe gesetzt werden? 1890, S. 153). «Der Kampf gegen die gefährlichsten Feinde der Rechtsordnung, Mangel an Verstand, Armut, Mangel an Bildung wird erst mit der Menschheit selbst enden. Aber immerhin wird der Gesellschaft ein unschätzbarer Segen daraus erfließen, wenn wir einmal mit Ernst an das nur allzulange verzögerte Werk gehen werden, unsre staatlich organisierten Berbrecherschulen in Anstalten für Zucht und gute Sitten umzuwandeln" (ibidem 8. 152). Reben diesen angeführten Gründen, die in erster Linie vom ethischen Wert resp. Minderwert der Freiheitsstrafe ausgehen, lassen sich Erwägungen wirtschaftlicher Art gegen dieses Strafmittel ins Feld führen. Durch den Aufenthalt im Gefängnis wird der Verbrecher mit Gewalt aus seiner Berufstellung herausgegriffen. Wird er nun aus seiner Haft entlassen, so pocht er überall vergebens -an die Türniemand will ihn, der nach den geltende« Anschauungen mit einem Makel schlimmster Art versehen ist, Beschäftigung gewähren. So wird er-in Ermangelung, einer Unterkunft, die ihm die ehrenhafte Ernährung seiner Familie ermöglichte, zum Bettler und Verbrecher aus Not. Aber dabei hat es nicht sein Bewenden, der wirtschaftliche Ruin ist nur die Vorbereitungsstufe für die^ nunmehr eintretende, völltge sittlich« Dekadenz. Der entlassene Sträfling, von der Menschheit ob seines Fehltritts so grausam verfolgt, wird zum Menschenfeind Die niederen Instinkte, die durch eine freundliche Wiederaufnahme in die Gesellschaft sicherlich unterdrückt worden wären, beginnen in ihm wach zu werden und rütteln sein Inneres auf. Warum, so peinigen sie den Aüsgestoßenen, solltest Du ^Häß mft Liebe, Feindschaft mit Freundschaft vergelten?; >^Wd je länger diese Fragen seine Seele bet, desto fester wird er in der Ueberrg, daß sie nur. eine Antwort zulasten, reifer wird in ihm der Entschluß, die Ge- ~ es fühlen zu lasten, wie unrecht sie ihm Äs sie ihn mitleidlos von sich wies. So '^r sich dauernd dem Verbrechen in die Arme. Wer für diese traurige Erscheinung in größerem Maße verantwortlich zu machen ist, der der Delinquent oder die Gesellschaft, kann nicht zweifelhaft sein/ es liegt hier eben eine „Kollektivschuld der Gesellschaft" vor. Aber schon höre ich den Leser ungeduldic fragen, wie stellt sich das jüdische Strafrecht, das doch in den Rahmen unserer Erörterungen hineingezogen werden soll, zu diesen Problemen? — Wir wissen keine treffendere Einleitung in die folgenden Unters'ichungen als den Hinweis auf die Worte: .112V rm 12 2222 DK kSk Köln DlK j'8 „Niemand begeht einen Fehltritt im normalen Zustand." Dieser Satz bringt zwar in erster Linie den Gedanljm zum Ausdruck, daß wir niemals den Glauben an das bessere Ich im Men schen, sollte er arch straucheln, aufgeben sollen/ insofern haben die zitierten Worte nur einen ethischen Gehalt. Sie sind also in diesem Sinne lediglich eine aadere Redeanwendung für das Geläufigere: .71127 P)2*? DlK.1 *?2 718 p 'INI „Suche jedem Menschen, mithin auch dem Delinquenten eine gute Seite abzugewinnen." Aber neben ihrer ethischen haben sie auch kriminalistische Bedeutung (siehe A n merk.). Dies in zweifacher Art und Weise: für den Augenblick der Tatvollbringung und den der Aburteilung. Da der letztere für unsere Darstellung weniger in Betracht kommt, wollen wir uns kurz vorweg mit ihm beschäftigen. Jene an die Spitze gestellten Werte bilden die Richtschnur für die urteilende Tätigkeit des Gerichts. Die wesentlichste Aufgabe der -jüdischen Richter war nämlich das Suchen nach strafbefreienden Gründen. Diese freisprechende Tendenz des Gerichts wird in Anmerk: Dieser enze Zusammenhang zwischen Ethik und Recht ist .ine spezifische Eigentümlichkeit des jüdischen Rechts. Die nichtjüdische Weltanschauung stellt diese beiden Wfsenszwege in Gegensatz zu einander: Das Recht soll das äußere, die Ethik hinoegen da'' innere Verhalten der Menschen regeln. Die Berück chtigung ethischer Momente, der „bona tides", von „Treu und Glauben" wird daher nur in allerletzter Linie zUgelassen. Das jüdische Recht hingegen baut sich in Gemäßheit des Bibelwortes: 21D7I1 IV'.I rnW71 n weitgehendem Maße a.f bei Geboten d.r MH?! auf, um das Rechtsideal zu verwirklichen Daß aber trotz ' dietes Strebens e n völliger E nkl-rng zwischen Ethik und Recht nremals zu err.ichen ist, rrkennt auch das jüdische Recht, an, indem es z.- B. v n Wortbrüchigen sagt: -11*721 *,122.-7 IN HMKÖ mfitt '2 1128 *,28 111212 121V 12'8!v '22 VIS'*, 1'NV 81.1 /.12*,L.1 (3"2' Yfl «rSD 822) „Wer das Menschengeschlecht zur Z it der Sintflut und der Bölke.teiluna gestra't hat, wird auch denjenigen strafen, der seine Zusage nicht hält" Hier wird, da menschliches Recht nicht aus.eicht, aus die richtende Hand Gottes verwiesen. — Jedenfalls aber ist innerhalb der jüdische n Rechtswissenschaft die Harmonie wischest,Ethik und Recht am innigsten im Strafrecht Voranden, 2 a s'11.122 auf die Bibelworte gestützt:; nitfn i*?'2*m nivn ivsvi „Das Gericht soll urteilend retten." (4 B. M. 35 B- 24, 25). Sie ist im Grunde nichts anders als die praktische Anwendung des in jenem angeführten Satz ausgesprochenen Optimismus, der auch noch im Verbrecher einen Menschen mit menschlichen Empfindungen erblickt. Weit mehr aber als dies interessiert es uns, wie unsere Eingangsworte sich den Seelenzustand des Delinquenten im Augenblick der Tat vorstellen. Dieser ist als ein Produkt des 711VV Nil gedacht. Wir erinnern uns hier der Lehre Virchows, wonach die Krankheit nicht etwas dem Organismus Fremdartiges, vielmehr nur eine besondere Form des Lebens bedeute. Nach ihm erklärt sich die Krankheit entweder aus einem Steigen oderFallen der normalen Lebensfunktionen. In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem Wesendes Delikts, nur daß hier nicht das physische, sondern das geistig-ethische Sein des Menschen in Frage kommt. In diesem Sinn, so meinen unsere Eingangsworte, ist auch das Delikt ein Abweichen vom normalen Verhalten, ein Tätigwerden der Lebensfunktionen in annormaler Weise. Wodurch aber im einzelnen diese Abweichung herbeigeführt wird, ist in den wenigen Worten nicht gesagt. Wir müssen nns also nach Hilfe umsehen. Hierbei werden wir festftellen, daß die moderne, soziologische Auffasung des Verbrechens, d. h. dessen Erkl ärung aus demZusammenwirken innerer äußerer Faktoren d i e biblische ist. Dafür, daß daS Delikt nach jüdischer Anschanung zunächst der physischen, oft durch Vererbung bestimmten Eigenart des Täters entspringt, verweisen wir auf die Worte: .'82V^ D'v21 *,V1 D'V*,V *,v 71128 jlv IplB „Für dieselben Sünden, für die Gott die Eltern hat strafen müssen, muß er auch die Kinder büßen lassen." (2. Moses, 20, 5.) Eben weil das Böse fortzeugend Böses muß gebären, eben weil das Kausalitätsgesetz mit unerbittlicher Strenge in der Natur waltet, eben darum vererben sich die Schwächen der Eltern auf ihre Kinder und veranlassen Gott zum erneuten Einschreiten. „Und der Kinder Wohl und Wehe bauen die Eltern mit Treue, mit Abfall. Es sind die Kinder ja Früchte am Lebens- und Geschickesbaum der Eltern. Um unserer Kinder willen sollten wir uns gesund, um unserer Kinder willen uns geistig wach und wacker erhalten. So gewiß Gott einem jeden Kind eine reine Seele mit ins Hiersein gibt, so;ewiß gestalten sich die getrübten Neigungen und Anlagen, Schwächen und Gebrechen, welche Eltern mit dem leiblichen Wesen auf die Kinder vererben, zu einer schweren Aufgabe, in deren lieberwmdung die reine Kinderseele ihre göttliche Krcnt zu erproben haben wird." (Hirsch, Kommentar zur Stelle.) Hiernach leugnet auch das