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Der Israelit · 1909-11-18 · Heft 46 (18.11.1909) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 46 (18.11.1909)
Date
1909-11-18
Page
– (sequence 13)
Language
German
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dje Wart erans u«. Der Kampf des Eandesrabbiners Isaak Beer zu fluricb um seine Pension. Don br. jur. Abrahatn Löb (Dargestellt nach Akten des Kgl. Staatsarchivs zu Hannover). Die Geschichte der Juden in Ost friesland ist unbisher noch ein Buch mit sieben Siegeln. Das ist utnso auffallender, als seit alter Zeit in Ostfriesland Juden saßen und Gemeinden wie Emden, Aurich, Norden, Neustadt-Goedaß u. a. frühzeitig eine gewisse Bedeutung erlangt hatten. Die erste Ansiedlung von Juden in Ostfriesland soll nach einer von Fürbinger in seinem Buche über die Stadt Emden (S. 309) mitgeteilten Sage noch zur Römerzeit erfolgt sein und zwar in Norden. Graetz weist im Bande IX, S. 514 darauf hin, daß schon lange vor dem 16. Jahrhundert in Emden und Oftfriestanö Juden wohnten. Bislang sind aber noch wenige Einzel? heiten über die Geschichte der Juden in dieser Gegend ans Tageslicht gefördert worden, und es scheint auch, als ob wir das Fehlen von Berichten dem Mangel an historischem Sinn bei den Juden der dortigen Gegend zuzuschreiben haben. Von umso größerem Interesse ist es darum, wenn es allmählich gelingt, aus den Archiven einige Einzelheiten festzustellen. Wie ich in meinem Buche über „die Rechtsverhältnisse der Juden im ehemaligen Königreich und der jetzigen Provinz Hannover" Seite 21 dargetan habe, scheinen die Juden in Östfriesland noch zur Zeit der Herrschaft des einheimischen Fürstengeschlechts der Cir ksen as das Privileg erhalten zu haben, einen Landesrabbiner zu halten, welcher den Titel „Landpürnciß" führte und welchem auch die Gerichtsbarkeit erster Instanz über alle Juden Ostfrieslands zustand. Von dieser Gerichtsbarkeit des Landrabbiners und Landparnaß, der in Aurich seinen Sitz hatte, gab es allerdings zwei Ausnahmen. Die Gemeinde Emden hatte das Recht der Anstellung eines eigenen, vom Landrabbiner unabhängigen Rabbiners, und die Gemeinde Neustadt-Goedens hatte bis zum Jahre 1795 das Recht, bei Streitigkeit n zwischen dem jüdischen Gerichtshof zu Emden und zu Altona zu wählen. Der erste Landparnaß scheint der fürstlich ostfriesische Hofjude Aaron Abraham Beer gewesen zu sein, der 1686 von Frankfurt gekommen sein soll. Als im Jahre 1744 Ostfriesland. an Preußen kam, blieb die Institution des ..Landparnaß" bestehen. Das Amt scheint in der Familie Beer sich vom Vater auf den Sohn vererbt zu haben. Denn der letzte Landparnaß und Landrabbiner in Aurich war der im Jahre 1777 von der preußischen Regierung eingesetzte Isaak Beer, und deffen Vorgänger war Abraham Beer. Als im Jahre 1807 Oftfriesland zum Königreich Holland geschlagen wurde und von der Zeit an die Juden Ostfrieslands dem jüdischen Konsistorium zu Amsterdam unterstellt waren, wurde Isaak Beer von der holländischen Negierung pensioniert. Er fungierte jedoch als Rabbiner von Aurich weiter. Seine Pension war von der holländischen Regierung, welcher bald darauf die französische folgte, auf 500 Gulden festgesetzt. Diese Gelder waren von den ostfriesischen Gemeinden aufzubringen. Die Aufbringung dieser für jene Zeit ziemlich hohen Summe ist aber den durch die Kriegswirren jener Zeit und insbesondere durch die Kontinentalsperre, welche auch den blühenden Handel der Stadt Emden vernichtete, verarmten Gemeinden nicht leicht geworden, und sie haben mehrfach versucht, sich von dieser Verpflichtung frei zu machen, während Isaak Beer die rückständige Pension mit Hilfe der Regierung einzutreiben suchte. Im Staatsarchiv zu Hannover befindet sich nun ein Akteubündel, welches interessante Aufschlüsse über diesen Kampf um die Zahlung der Pension gibt. Zunächst enthält es einen Bericht der Provinzial Regierung zu Aurich vom 7. Oktober 1818 an das Königliche Kabinetsministerium zu Hannover betreffend die rückständige Besoldung und Pension des jüdischen Parnaß Isaak Beer. Es heißt in diesem Berichte: „Alle Gemeinden mit Ausnahme der in der Stadt Emden wohnenden Juden waren einem gemeinschaftlichen Landrabbiner, Parnaß und Richter untergeordnet, welcher die Leitung der geistlichen und Polizeh-Angelegenheiten, ingletchen die Entscheidung von Rechtsstrettigtciten der Inden unter sich zu besorgen hatte. Dieses Amt bekleidete zuletzt der gegenwärtig noch alldohier lebende Isaak Beer. Seine Drensteinnahme bestand außer den Sporteln in Prozessen und den Gebühren M Geistlichen und Ritual-Sachen, noch in einem fixirten jährlichen Gehalt zu 200 Rthlr., welches die verschiedenen Gemeinen unter sich ausbringen mußten. Anfangs gründete sich dieses Gehalt auf einen zwilchen der ostfrtestschen Juden schüft und dem Pater des Isaak Beer als seinem Vorgänger im Amte abgeschlossenen Contract, in der Folge aber als dieser Contrac. durch eine Entscheidung im Wege des Rechtens für nicht mehr bestehend erachtet wurde, auf die Verfügung des Hofes zu Berlin vom 22. November 1804 wie Ewr. Kgl. Hoheit und Ewr. Exellenzen solches mit mehreren aus dem ehrerbietigst beiaelegten kten Bol. III. den Parnaß Isaak Beer zu Aurich betreffend, namentlich aus dem Bericht der vormahligen Kriegs- und Domänen-Kammer Fol. 68 hochgeneigtest zu ers hen geruhen wollen. Bei der nachherigen Bereinigung Ostfrieslands mit dem Königreich Holland wurde die dorr bey den deu schen Israeliten stattfindende Verfassung auch hierselb.st einaeführt, zufolge deren der hterländische Parnaß und Land-Rabbiner Isaak Beer diesen seinen Posten einbüßte, jedoch eine Entschädigung zu 500 fl. holl, jehrltch zugrbilligt erhielt, welche ihm solange von den verschiedenen Juden gemeinden ausgezahlt werden sollte, bis er mit einem gleichen oder höheren Gehalt wieder angestellt seyn wirrte. Als Jüdischer Richter hat derderselbe noch bis zu der unter Französischer Regierung im Jahre 1811 ei getretenen Justizorganisation fungiert und eS ist ihm für den Verlust dieses Amtes von dem Königlich Preußischen Gouverr ement im Jahre 1814 dasjenige Wariegeld beigelegt, welches er noch bis auf den heurigen Tag zu genießen bat. WaS dahingegen die ihm als Laadrabtner obgedachtermaßen gebärende frühere Besoldung und nachher ge Entschädigung anbetrifft, so sind damit die meisten Gemeinden während der mehrmaligen RegierungSver än ervngen bis jetzt im Rückstände geblieben, wodurch cer Jsaal Beer im Jahre 181t bewoges worden, bei der La dks-Polizev-Instanz, auf Beitreibung der Reste zu beantragen, welche auch anfangs verfügt, nachher aber wegen der vielen sich ergebenden Contestationen wieder aufgehoben warde, indem u an der Meinung war, daß diese Angelegenheit im Wege Rechtens betrüben werden müsse. Da sich jedoch die Justiz Eanzlei für inkompetent erkärte, indem sie sich nicht ermächtigt hielt, weder die Verfügung der administrativen Behörde nach dem Antrag deS Parnaß zur Erekution zu bringen, noch ihm den Weg Rechtens zu ei öffnen weil dem Richter keine Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der von dem vormaiizen Landesherrn wegen Zahlung eines Gehalts oder emer Pension erlassenen Verfügung zustche auch die bloße Weigerung zur Befolgung einer solchen Verfügung fern Gl und abgeven könne, die Sache zum sörmlichett Prozeß einzuleiten, so ha en wir versucht, ob nicht durch Vermutung des hiesigen Amtes ein Liquidum ronstituiert, und die Verteilung der Rückstände, sowie der lausenden Pensionsgelder zwischen d n Pnrtehen reguliert werden könnet Es sind jedoch alle desfalsige Bemühungen ausweise anliegender E mmi'sions-Akten völlig fruchtlos gewesen, indem die Judenc gemeinen ihre Vcrpflich ung nicht anerkennen, sondern die Sache im Wege Rechtens ausgemacht wissen wollen, wohingegen der Jiaak Beer auf Fortsetzung der Exelut on ang t'ngen hat. Um nun endlich zum Ziele zu gelangen, sehen ivir uns genötigt Ewr. Kgl. Hoheit und Ewr. Erellenzen d'finitve Entscheidung ehrerbietigst uns darüker zu erbiilen, ob — falls der Weg Rechtens in dieser Angelegenheit'nicht zulässig — wir die Rückstände von den Gemeinen, sowie die Beiträge früherhin nach Maßgabe des Schutzgeldes bestimmt waren, cinzuziehen, ingleichen, ob wir auch fernerhin, so lange der Isaak Beer lebt, oder nicht wieder angestelltist, die ivn dem holländischen Gouvernement ihm zugebilltgten Entschädigungsgelder auf die verschiedenen Gemeinen alljäh iich verrecken sollen, so wie endlich, ob in einem solchen Falle die Judenschaften und des während der holländischen Regierung zu einem anderen r epartement geschlagenen Rheiderlandes von dem Tage ihrer Wiedervereinigung mit Östfriesland nach dem Anträge der Beamte zu Jemgum vom 14. Julius o. I. wieder herbeigezogen werden'? (u. s. w.)." Auf diesen Bericht der Auricher Prov'mzialregierung entschied das Min Uteri m in einer Verfügung vom 25. Februar 1819, daß die erste Forderung des Isaak Beer, lvelche er als Entschädigung für den Verlust der Einuahmeu aus seinem Richteranite zugebilligt erhalten hatte, bis zum 1. Januar 1810 nachgezahlt werden müsse und eventuell durch Zwangsmittel beizutreibeli sei. Was die zweite Forderung anbclangt, so entschied das Ministerium dahin, daß die Gemeinden verpflichtet seien, die Rückstände bis zum Eintritt der französischen Verfassung zu zahlen. Dagegen könne e.ne Nachforderung der vom holländischen Gouvernement bewilligten Entschädigungsgelder für die Jahre 1811, 1812 und 1813 nicht berücksichtigt werden, „i dem keineswegs constariert," wie es in der Verfügung heißt, „daß die Verfügung des holländischen Eonsiftorii ihre Bestätigung von den französischen Behörden erhalten hat, welches auch umwegen bekannter in Hinsicht der Juden vom französischen Gouvernement angenommener Prinzip en nicht tvohl würde haben geschehen können." Seit der Reokkupation

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