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Der Israelit · 1909-04-29 · Heft 17 (29.4.1909) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 17 (29.4.1909)
Date
1909-04-29
Page
– (sequence 1)
Language
German
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} .IjMJ 1 1 1 1!' Ji.. 1 V HM ^r.Liy Der Israeli j) Ein Centralorgan für das orthodoxe Jidentun Begründet oon Dr. Lehmann in IBainr 50. Jahrgang. SWI Sranhfurf a. 17! . Sen 29 April 1909. 8 Ijor 5669. M 17. Äb» O Vs! •!$ i Xiottttemettt jtto Vierteljahr r Gewöhnliche Ausgabe Mk. 1.50, HeftanSgabe (Kunstdruck) Mk. 3.—. Auslandspreise: Gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 2 Lr.» Rußland 1 Rub.» England 2 sh., Amerika 50 cts., Niederlande 1.20 fl., Frankreich Frs. 2.50. Abonnements bei allen Postanstalten» Buchhandlungen» sowie direkt bei dem Verlag. HeftanSgabe nur dirett. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate: 30 Pfennig für die sechsgespaltene Colonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnferatenannahme nur durch Haasenstein u. Vogler A.-G.. Frankfurt a. M.» und deren Filialen. Zahlungen können außer dirett an den Verlag erfolgen per: Conto bei dem Postscheck-Amt Frankfurt a. M. No. 314. Conto bei der K. K. Postsparkasse Wie« Ro. 78 605. Conto bei dem «. Postfparkaffenamt Bndapest Ro. L84S4. Conto bei der Rigaer Commerzbank in Riga und deren Filialen. 0er Nackdruck Ser flrtihel und Correfpondenjen des „Israelit“ iff nur unter genauer Quellenangabe, und, fomeit es fkft um gröbere Buffäfee handelt, nur nach vorheriger Genehmigung gestattet IDir bitten um umgehende Einfendung der noch rückständigen Bbonnemenfsbeträge tür das I. und II. Quartal. Die am 10. Mai noch offenftehenden Beträge werden ohne weitere öenMxjcktigung unter Suscklag der Htwreff darch Mcknahrne erhoben. Verlag des „Israelit“, 6 m. b. B. Der neue Oraanisationsenupurf für die „jüdische Religions- Gesellschaft“ in Preußen. II. Das Austrittsgesetz hat das Territorialitätsprincip, auf dem bis dahin die Verfaffung der preußischen Synagogengcmeinden beruhte, durchbrochen und durch das Personalitätsprincip ergänzt. Auf dem nämlichen Gebiet können mehrere Gemeinden in vollkommener Selbständigkeit bestehen, und die Zugehörigkeit zu einer von ihnen ist letzten Endes nicht mehr von der Wohnsitzbegründung, sondern von dem pflichtgemäßen freien Willensentschluß des Einzelnen bedingt. Das erkennt der neue Entwurf im ^unumwunden und rückhaltlos an. JnvollendÄNn Gegensatz hierzu werden aber die „P r o - v fn zsalgemeinden" uud die „Landesgemeinde" wieder nach dem reinen Territorialitätsprineip construiert. Also der E i n z e l n e darf aus seiner Gemeinde austreten, ja die Ausgetretenen können sich zur Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes zusammenschließen und dann alle Rechte einer Synagogengemeinde erhalten. Aber diese Syn ago gengemeind e gehört dann notwendig der Provinzialgemein de an. Aus der Provinzialgemeinde gibt es keinen Austritt. Die einzelnen Gemeinden, eben erst nach der Verschiedenheit ihres religiösen Standpunktes als qualitativ gesonderte Gebilde anerkannt,werden sofort wieder zu rein fungiblen Größen herabgedrückt und ohne Schwierigkeit zur Provinzialgemeinde zusammensummiert. Hier wird der künftige Geschichtsschreiber, sollte bis dahin der Entflicht längst seiner wohl verdienten Bergessenheit anheimgefallen sein, einen Augenblick still halten und mit schmerzlichem Befremden feststellen, bis zu welchem Grade gedankenloser Begriffsverwirrtheit die blinde Organisationswütigkeit führen kann. Er wird den Begriff der Provinzialgememde zergliedern und vergebens versuchen, ihn in Merkmale auseinander zu legen, die allen Gemeinden gemeinsam sind und die ihn darum zum Oberbegriff für sie qualifizieren könnten. Die Provinzialgemeinde und die Landesgemeinde sind ja selbst wieder rein religiöse Verbände. Sie haben die Gesamtinteressen in religiösen oder mit der Religion in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden zu vertreten (§ 86). Sie haben Bildungsan st alten zu schaffen und zu unterhalten, für welche die Kräfte der unter sie subsumierten Körperschaftennicht ausreichen (§§ 86 und 99) Insbesondere die Provinzialgemeinde hat für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in den von ihr unterstützten Gemeinden und Bezirksverbänden zu sorgen (§ 86); sie hat bei der Besetzung einer Religi onsl ehrerstell e darüber zu entscheiden, ob der von der Synagogengemeinde zu Wählende als Gemeindebeamter (§ 31) angestellt werden soll oder nicht (§ 79); sie ist bei der Einführung neuer Lehr- und Lesebücher für den jüdischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zuvor anzuhören (§ 77). Sie und die Landes gemeinde haben noch eine Reihe weiterer Kompetenzen, die sämtlich, gleich den ebengenannten, das innerste Heiligtum der religösen Ueberzeugung berühren. So erhebt sich über den Gemeinden ein Oberbau und eine strahlende Kuppel, deren Pracht ünd Glanz in schreiendem Gegensatz zu den unteren Teilen steht. Der stolze Baum hat keine Wurzeln im Erdreich. Drunten in der Tiefe ringen die Kräfte auf gemeinsamem Boden in hartem Kampf um Saft und Leben, da plötzlich wächst — wahrlich ein Wunder — ein einziger Stamm empor, treibt Aeste und Blätter und läßt in seinen Zweigen die sanften Winde des Friedens und der Harmonie wehen. Aber die Wurzel, die gemeinsame Wurzel fehlt! Und wahrlich! Der Sturmi der Entrüstung, der sich bald erhebt, wird mit spielendem Ungestüm den ganzen Zauber in alle Weltteile zerstieben. Das ganze ist ja nur Blendwerk, ein unerhört kindisches Spiel. Die armen Ausgetretenen! Also darum haben sie nach harten Gewiffensqualen, der freien Ueberzeugung zu Liebe alles aufgegeben, was ihrem Herzen teuer, das GottesbMs, worin die Väter für sie gebetet, das Haus^M Lebens, wo ihre Ahnen, ja ihre Gatten und Kinder ruhn, um nun wieder vergewaltigt, wieder hineingepreßt zu werden in einen Bau, neu, ungemütlich, unhistorisch, ohne Weihe, ein Werk toller Phantasie, das nun bald aufs neue widerhalleu soll vom längst vergessen gewähnten Streit und Hader: Kampf um die Religionsbücher, Kampf um die Bildungsanstalten, Kampf um die Anstellung von Religior.slehrern — es war ja schon alles da gewesen, und will man's denn wirklich nun künstlich neu schaffen? Hat man denn von der Vergangenheit nichts gLlernH.? Wie soll die von der ProvinzialgerMttde mit den von Orthodoxen und Neologen zwangsweise erhobenen Geldern gegründete jüdische Bildungsanstalt aussehen, auf daß Orthodoxe und Neologe in gleicher Weise ihre Freude daran haben sollten? Wo ist der Mann, der sie so leiten könnte, daß er den Orthodoxen wie Neologen gerecht würde, daß nicht die einen mit bitterem Herzen die Stätte verwünschten, von der der Abfall und die Gesetzesverachtung in die Herzen der Jugend getragen wird, die anderen mit hohnvollem Achselzucken die Rückständigkeit und Beschränktheit der „Dunkelmänner" verachteten, über die die Zeit längst hinweggeschritten, und wenn der Jongleur sich fände, der beiden gerecht würde, wäre er nicht der Unwürdigsten Einer? Oder soll etwa wieder die Majorität entscheiden? Dann aber fort mit demAutrittsgesetz, fort mit der Gewissensfreiheit, und offen und ehrlich bekannt, daß man es satt sei, fürderhin der Minorität das Recht zum selbständigen, entwicklungsfähigen Dasein zuzubilligen, daß man die Einheit, da sie nicht vorhanden ist, durch das rohe Uebergewicht der Zahl erzwingen und den neuen Heilesbau der Organisation der Judengemeinschaft zum Grabesmonument der heute in ihrer Selbständigkeit gesunden und hoffnungsfreudigen Orthodoxie machen wolle. Hat man denn kein Verständnis für die grausam lächerliche Figur des Mannes, der, aus der Gemeinde ausgetreten, solange er keiner anderen Gemeinde angehört, von eben dieser Gemeinde zur Steuer für die Provinzialgemeinde zwangsweise heran gezogen wird? (§ 44). Keinen Sinn für die blutige Ironie, mit der man einer Gemeinde, dir sich eben erst mit vielen Opfern selbstständig constituiert hat, nun zumutet, sich einem Provinzielverband einzugliedern, der sich mit seinen religiösen Repräsentationspflichten, seinen M Mi 7 V-f'jc»?-— 1

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