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Der Israelit · 1909-02-11 · Heft 6 (11.2.1909) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 6 (11.2.1909)
Date
1909-02-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit atlz-ftn Centralorgan lOr das offliodoxe Judenttm I llr Begründet oon Dr. Lehmann in llbinz issss ul II iebruar 1909. 20 Sdiemaf 5669. M 6. 50. lahrganp, SranMurf a. m., den Abonnement Pro Vierteljahr r Gewöhnliche Ausgabe Mk. 1.50, HestauSgabe (Kunstdruck) Mk. 3.—. Auslandspreise: Gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 9 Kr., Rußland 1 Lud., England £ sh., Amerika 50 cts., Niederlande 1.20 fl., Frankreich Frs. 2.50. Abonnements bei allen Postanstalten» Buchhandlunger', sowie direkt bei dem Verlag. HestauSgabe nur dirett. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate; 30 Pfennig für die sechSgespaltene Colonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Juseratenannahme nur durch Haasenstein u. Vogler A.-G- Frankfurt a. M.» und deren Filialen. Zahlungen können außer direkt an den Verlag erfolgen per: Conto bet de« Postscheck-Amt Frankfurt a. M. Ro. 344. Conto bei der ft. ft* Postsparkasse Wie» Ro. 79 605. Conto bei dem ft. Poftsparift»sse»a«t Budapest No. 18484. Conto bei der Rigaer Commerzbank in Riga und deren Filialen. 0er nachdruch der flrflhel und Correfpondenjen des „Israelit** Ift nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es [Uti um größere NuffStze handelt, nur nackt vorheriger Genehmigung gestattet Die Revlsiott des bayrischen Judenedikts. ll. Es ist an dieser Stelle wiederholt anerkannt worden, daß den großen Männern innerhalb der bayrischen Jndenheit, die sich um den Erlaß der Min. Entschließung von 1863 verdient gemacht haben, der ihnen zukommende Teil der Dankbarkeit nicht verkürzt werden darf. Aber wir bestreiten auf das Entschieoenste, daß die unteren und oberen bayrischen Verwaltungsbehörden mit dieser Entschließung noch länger reglementieren und entscheiden können, wir bestreiten weiter mit allen Juristen des Königsreichs, daß diese Min. Entschließung jemals Gesetzes- oder Verordnungs-Charakter besaß, somit als Rechtsquelle für die'Judikatur überhaupt in Betracht kommt, und wir bestreiten endlich, daß dieselbe noch eine „Errungenschaft" für das lebende Geschlecht bedeutet. Die Ministerial-Entschließung steht und fällt mit dem Gedanken der Einheits-Gemeinde, in welcher es nur leichte unwesentliche Nüancierungen der religiösen Anschauung und Betätigung unter den Gemeindemitgliedern gibt. Am 3. Mai 1908, an dem Tage, an dem die „liberale Vereinigung" begründet Mrde, war diese lange, lange Jahre theoretisch künstlich aufrechterhaltene Fiktion auch in der Praxis hinfällig; für dogmatische und religiöse Divergenzen gibt es nun einmal bei den meisten Kultus-Institutionen keinen Spielraum, der beiden Richtungen gleichmäßig Rechnung trägt. Es ist auch ganz und gar unrichtig, daß der Inhalt der Min. Entschließung von 1863 dahin zu interpretieren wäre, daß das Bayrische Gesetz die Neologie überhaupt nicht kenne, und daß ausschließlich das orthodoxe Judentum die im Jahre 1813 rezipierte Religionsgesellschaft sei. Die jeweiligen Referenten im bayr. Kultusministerium haben niemals ein Hehl daraus gemacht, daß diese Interpretation eine total falsch ist, daß vielmehr, wie die Ziffer 4 der besagten Entschließung auch ausdrücklich statuiert, die „inneren Einrichtungen bezüglich des Kultus und des Gottesdienstes dem jeweiligen Vorstand unter Aufsicht des zuständigen Rabbiners überlassen sind", mit anderen Worten, daß der Wille der Majorität, wofern er nur durch das Plazet des meHr oder mindern willfährigen Rabbiners gedeckt ist, über den religiösen Charakter sämtlicher Kultus- und Ritual- __ 'ÜittatfiilYn 'römfWli iIHimV *• Institutionen souverän entscheidet. Die Ministerial-Entschließung hat allerdings dem „zuständigen" Rabbiner, der in allen bayrischen Gemeinden bis in die 70 er Jahre hinein der Vertreter des „religiösen" Prinzips war, die weitestgehenden Rechte — so weitgehende, daß beinahe alle Differenzen über den Umfang derselben heute noch entstehen — eingeräumt, auch eine Reihe von Kultusinstitutionen als integrierende Voraussetzung für die Bildung der Gemeinden vorgeschrieben. Aber schon seit Jahrzehnten - also lange Zeit vor der Konstituierung der „Vereinigung fiir das liberale Judentum" haben sich diese Cautelen als unzureichend für den Schutz des orthodoxen Judentums erwiesen. Mit trefflichen Worten hat dies ein Nichtjude, Prof. Heimberger, in Nr. 428 der Münchener Allgemeinen Zeitung vom 15. September 1907 mit den Worten gegeißelt: „Das bloße Vorhandensein einer Synagoge „und einer Religionsschule ist keine Garantie fiir „den unveränderten Bestand der Lehre und des „Ritus; das Wesentlich ft e und Wich- „tigste ist das, was in Synagoge und „Schule getan und gelehrt wird. Die „M ajorität besitzt auf Grund dieser „M i n i st e r i a l-E n t s ch l i e ß u n g die Mög- „lichkeit, wenn sie nur den Rabbiner „auf ihrer Seite hat, in religiösen „Dingen nach freiem Ermessen zu „schalten und die Minorität rechtlos „zu machen, ein Zustand, der unse- „rem Staats-Kirchenrecht direkt zu- „wid erläuft." So charakterisiert die hervorragendste juristische Autorität auf diesem Gebiete den Inhalt der viel „zitierten" „Errungenschaft", und jedes dieser Worte trifft, trotz aller papiernen „Friedensvereinbarungen" auch heute noch den Nagel auf den Kopf, weil den Minoritäten das Sicherheitsventil der Trennungsmöglichkeit nicht zur Seite steht. Aber selbst einmal zugegeben, es sei eine „Errungenschaft", die nicht aufs Spiel gesetzt werden darf, daß jene Entschließung „die Entscheidung in religiösen Dingen den Hütern des religiösen Gedankens überantwortete", — sind denn alle unsere jetzigen und zukünftigen bayr. Rabbiner „Hüter des religiösen Gedankens?" Haben wir nicht schon jetzt in Bayern Rabbiner, die den religiösen Gedanken, wenigstens denjenigen, deck das traditionelle Judentum im Geiste der Offenbarung und Ueberlieserung lehrt und betätigt, nicht nur nicht „behüten", sondern öffentlich und demonstrativ bekämpfen? Ist es denn wirklich an dem, daß nur die Rabbiner — und außer ihnen niemand — den religiösen Gedanken behüten? Trifft es denn zu, daß die Laien in unseren Landgemeinden nur durch den Wauwau der Min. Entschließung von 1863 davor zurückgehalten werden, den integren Charakter ihrer Kultus-Institutionen anzutasten? Wir glauben, der Zustimmung unserer Gesinnungsgenossen ans dem bayr. Lande sicher zu sein, lpenn wir behaupten: Auch ohne diese Peitsche hätten sich unsere konservativen Landgemeinden in den Stürmen der Zeit als rocher de bronce für das traditionelle Judentum erwiesen; auch ohne die „Errungenschaft" von 1863 wäre das sinaitische Judentum bei unseren Landgemeinden in sicherer, in vortrefflicher Hut gewesen. Freilich ist hier nur von jenen Gemeinden die Rede, in welchen von Alters her min und nav ihre Pflege fanden. Aber in jenen anderen Landgemeinden, wo „aufgeklärte" Vorstände das Gemeinderegime in Händen hatten, hat man es da nicht auch vorzüglich verstanden, sich mit der „Errungenschaft" dadurch abzufinden, daß man ihr notfalls ein Schnippchen schlug? Wählen wir das von unserem verehrten Gegner mit Emphase zitierte Beispiel der mpD, die ja auch jenen Institutionen zählt, die me Min. Entschließung als Kultusinstitution den Gemeinden vorschreibt! Aber diejenigen bayrischen Landgemeinden, die das Geld für den Bau dieser Institution sparen wollten, sie waren nie darum verlegen, wie man sich diesem Passus der „Errungenschaft" entziehen könne. Beharrte der Herr Distriktsrabbiner X. auf dem Bau dieser Institution, so sondierte man vorsichtig den „Hüter des religiösen Gedankens" in % von welchem der Vorstand voraussetzte, daß er „toleranteren" Anschauungen zugänglich sei, ob man sich nicht seinem Distriktsrabbinat „anschließen" könne. Die Interna der betreffenden Verhandlungen wurden und werden ja nie bekannt; aber das Faktum, daß es trotz Min. Entschließung von 1863 und trotz der „Hüter des religiösen Gedankens" eine ganze Reihe von bayr. Landgemeinden ohne „vorschriftsmäßiges", und ohne unvorschriftsmäßiges „Ritualbad" gibt, wird unser verehrter Gegner wohl nicht bestreiten. Sollen wir die Beispiele vermehren, in welchen die Min. Entschließung versagte, sollen wir all die Fälle zitieren, in welchen der elastische und der weitestgehendsten Interpretation Raum gewährende Text jener Entschließung den Ausbruch der Divergenzen zwischen Rabbnrat und Ge-

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