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Der Israelit · 1908-11-19 · Heft 46 (19.11.1908) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 46 (19.11.1908)
Date
1908-11-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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ean to jHBgirlfigr ■» ^» Der Israelit e^cheiM jeden Donnerstag. AB«m«»e»tS r GewShnliche LuSgabe M. U» lneEVEch. ftcftiitflflrtf «ms "WpckWöHncki« ftk M gewöhnüchr UuSssbe: Oe^rrrich-ÜNsarn A LL. l »av^ LngKmd S Amerika W vtL. Medrrlaude 1A0 L) ALonnementS Sei allen PoftanMlen, EbMmÄaMMstWie Sdc»M Setv L»V<dtti«n. HeftauSgadr nur dir^ Inserate» SV Pfennig für die sech-gespaltene Eoloned-Jelle; Rabatt nach Tarif. Jnseratemmnahme nur Snrch i»H»nfettI«l« ». O««ler AÄG. Lo»e» Sei der ft ft. Postsparkasse Wien ^». 79605. Frankfurt a. M. und deren Filialen. ftonto Bei lib Eftgaer UoWMekgHank in Miga ver Nachdruck öer flrtifieC und Correfpondensen des „Israelit“ if! nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es yck um giddere nuffÄfce handelt, nur natfi vorheriger Genehmigung gestattet ' ■ Zum ZubilSum der PreuBi$d>ea Sfädteordnaug. Am Donnerstag den 19. November werden hundert Jahre verstrichen sein, seitdem die von dem Freiherrn v. Stein ausgearbeitete und dem Könige, unter dem Drucke der Erfahrungen von 1806 abgerungene Preußische Städte-Ordnung erlassen wurde. Schon hat der unlängst versammelte Städtetag in eindrucksvoller Kundgebung die Bedeutung des Ereignisses, das damals sich vollzog, gefeiert und am Jubiläumstage werden Staat und Städte, ja auf Anordnung des Kultusministers sogar die Abc-Schützen in den Preußischen Schulen die Wiederkehr des denkwürdigen Tages in festlichen Verunstaltungen begehen. Aber auch die Preußischen Juden haben Anlaß, sich dieses Tages, als des ersten Aufleuchtens der Morgenröte politischer und staatsbürgerlicher Freiheit zu erinnern und in Dankbarkeit des Mannes zu gedenken, der damals, zwar malgrö lui, wenigstens den ersten, kleinen Stein aus dem festgefügten Wall gehässiger Absperrungsgesetze herausbrach, durch den sie bis dahin in allen ihren Schritten und Bewegungen gehemmt waren, und den ganz abzutragen selbst der „aufgeklärten" Gegenwart noch nicht Vorbehalten war. Was die Preußische Städteordnung den Preußischen Juden an Erleichterungen ihres Schicksals brachte, ist freilich durch die Bersassunb vom Jahre 1848 und die spätere Meichsverfasiung bei weitem überholt; hat ja doch die ^iadteoronung, trotzdem sie die Juden dazu an- Melt, Bürger zu werden, sie von allen staatsbürgerlichen Rechten wie auch vorher ausgeschlossen gelassen. Mer trotzdem wäre es unrecht die. schwerwiegende Bedeutung des Erlasses der Städteordnung auch in diesem Punkt zu unterschätzen. In ihr wurde der Samen gestreut für die bewußte Erkenntnis vom Werte des EinzelittdividuurNs gegenüber der im Staate zulammengesaßten Machtfülle, der Gesamtheit, und diese Erkenntnis mit der daraus resultierenden Höherbewertung des Ein^ekmenschen mußte naturgemäß auch oer WerteinschLtzung der jüdischen Bevölkerung zu gute kommen. Dann aber bedeutete es Nr die bis dahin systematisch von der MmeinbMgerschaft Au^eschlossenen und gelin sagt, „ohne trennende Scheidewand in einen bedeutenden Verband ausgenommen wurden". Es war denn auch eine, von ihrem Standpunkt aus, durchaus richtige Empfindung, die die Preußischen Junker in ihrer Immediateingabe an den König zum Ausdruck brachten, und in der sie dieses Gesetzgebungswert dahin verdächtigten, es wolle „aus unserem alten, ehrwürdigen Brandenburg-Preußen einen modernen Judenstaat" machen. (Meusel, Einleitung zu Marwitz' Memoiren.) Der wichtigste Paragraph der Städteordnung in dieser Hinsicht ist der 8 19, welcher lautet: „Stand, Geburt, Religion und überhaupt persönliche Verhältnisse machen bei Gewinnung des Bürgerrechtes keinen Unterschied . . . Kantonisten, Soldaten, Minderjährigen und Juden kann das Bürgerrecht aber nur unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zugestanden werden." Man sieht, wie hier mit der einen Hand genommen, was mit der anderen gegeben wird, und wie weit entfernt auch Stein noch von den elementarsten Gesetzen der Gleichberechtigung aller Staatsbürger blieb. Während im ersten Absatz die Unterschiede der Religion überhaupt eliminiert werden, finden sie wenige Zeilen weiter Nr die Juden wieder Eingang, und dir Regelung von deren Verhältnissen wird einer kautschukartigen Bestimmung überlassen, die alles wieder in die Gewalt und das Wohlwollen der Behörden stellte. Erst das Judenedikt vom 11. März 1812 gab ihnen, soweit es in Geltung gesetzt wurde, festen Boden unter die Füße und cs ist bei der — wohl absichtlichen — Unklarheit, welche die Worte „unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen" schufen, nur allzu begreiflich, daß z. B. der Berliner Magistrat zunächst überhaupt nicht wußte, wie er sich hinsichtlich der Juden zu verhalten habe. In einer späteren Konferenz mit dem Kammer-Direktor Grüner, dem Kommissar Nr EinNhrung der Städteordnung, erfuhr er erst, daß die ansässigen Juden verpflichtet seien, Bürger zu werden, den übrigen Schutzjuden sollte es freistehen. (C l a u s w i tz, die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin.) Man sieht, daß es den liberalisierenden Tendenzen, welche damals das Preußische Beamtentum beherrschten,. mehr als der Städteordnung selbst zuzuschreiben ist, wenn die Bestimmungen desselben nicht zum Nachteil der Jude« ausgedeutet wurden. Ä i „ — to t**: gesehen von den „persönlichen Diensten"^ alle Pflichten der Bürger, aber ohne ihre Rechte. Und doch'hat gerade diese Bestimmung für die^ Juden günstige Bedeutung gewonnen. In ihr wurde der Grund zu der erst soviel später bv» willigten Freizügigkeit öer Juden gelegt und es' war nur die Konsequenz der Schutzverwaudteninstitution, wenn durch das Gesetz vom 31. DeMnber 1842 ausgesprochen wurde, daß Juden, in* sofern sie aus einem Distrikte des Inlands in einen andern mit abweichender Gesetzgebung verziehen wollen, deshalb kein Hinderms entgegensteht. Hinsichtlich der Wählbarkeit der Juden zu Stadtverordneten oder Magistratsmitgliedern gestimmt die Städteordnung nichts. Die darüber entstandenen Zweifel beantwortet aber bereits rin Reskript des Ministeriums des Innern an die Regierung zu Breslau vom 14. März 1809 da-, hin, daß. „es ganz unbedenklich ist, daß jüdische Bürger Stadtverordnete und selbst Magistrats , Mitglieder werden können. Jedoch solang? noch die Juden, besonders in den kleinen Städt-M, rücksichtlich ihrer Bildung in der Unvollkommenheit bleiben, worin sie sich mit wenigen Mps-. nahmen jetzt befinden, ist mit Vorsicht und Scho- , nung dahin zu wirken, daß sie. wed« in best ' Stadtverordneten-Bersammlungen noch in den städtischen Verwaltungsbehörden der Zahl nach irgendwo die Mehrheit ausmachen. Die unangemessene Protestation christlicher Bürger gegen deren Aufnahme habt Ihr unter Anführung des Beispiels zurückzuweisen, daß bereits bei der Königsberger Magistratur auf die Wahl der Stadtverordneten nn jüdischer Kaufmann als unbesoldeter Stadtrat angeftellt worden." Der revidierten Städteordnung aus den Reaktionsjahren (31. März 1831) war es Vorbehalten, die christliche Religion als Erfordernis für den Posten.des Bürgermeisters auszusprechen (% 89), und weiter bestimmte ein Reskrrpt des Ministeriums des Innern vom 22. Oktober 1835, daß Juden nur dort, wo sie das Staatsbürgerrecht besitzen, zum Stadtbürgerrecht und zu den Kommunalämtern zugelafsen werden „müssen"; dagegen in denjenigen Landesteileu, wo sie bloß geduldet werden, sie auch zum Stadtbürgerrecht nicht fähig sind. Damit war der Fortschritt, den die Städteordnung von 1808 in diesem PmHe bedeutete, wieder so gut wie wettgemacht. 7\ .j Der Bürgsmitz, tm sthrckÄb, tiw

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