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Der Israelit · 1908-07-23 · Heft 30 (23.7.1908) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 30 (23.7.1908)
Date
1908-07-23
Page
– (sequence 1)
Language
German
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m er I sraeli! HM BttolraIir|aattrtoirftiteJifcilni"7fö| l/w kwbIhIiWw Irldi—fcMg i^miwg^i IlHfJ 49. Jahrgang. Sranhfurt a. m., Öen -^Ttamus 56687 •nm Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Slbonnements r Gewöhnliche LuSgabe Mk. 1^0 vierteljährlich, HestauSgabe auf Kunstdruckpapier Mk. 8.— vierteljähüich. lLuSlarwSprrise für die gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich«Ungam S Kr., jJbtgüMft 1 Bno„ England 2 sh* Xmcttta 60 ct&, 9ticPcrlM0e t^v fl.) Abonnements bei alle« Postanstalten, Bmhharwluugen, sowie dir«» Bei der Expedition, HestauSgabe nur direkt. Inserater 80 Pfennig für die sechSgespaltme Lolonel-Zelle; Rabatt nach Tarif. Jnseratmannahme nur durch iuHaasenstein u. Bögler L^G. Larrta Sei der fl. ft. Postfparkaffe «Sie« 91a» 79605. Frankfurt a. M. und deren Filialen. Lanta bei der Rigaer Lawntergdank in Riga Lonto Bei de« ft. Poftsparkastenaurt Budapest 91a. 18494. und deren Filialen in DwinSk, Libau. Bialhstok, Reval und Lodz ver llachöruck Ser Artikel unS CorresponSenren Ses „Israelit" ist nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es fidi um größere RufUifce handelt nur nach vorheriger Oenehmigung gestaltet. Der Entwurf einer neuen hircbenvettassnng für die luden Württembergs. II. Die Organe der Kirchengemeinde. Ter zweite Abschnitt des Entwurfes handelt von beu Organen der Kirchengemeinde. Cr bestimmt itt § 1.4: Tie Zahl der Kirchenvorsteher beträgt: itt Gemeinden bis 40 Familien 2 „ „ ioo „ 4 „ „ 200 „ 6 „ „ 300 „ 8 und von mehr als 300 „ 10 Wir habet: bereits oben ausgeführt, daß es uns ein bedauerlicher Rückschritt dünkt, wenn Gemeinden, welche bis jetzt drei Borsteher hatten, bereit nur noch zwei wählen sollten. Es scheint uns dieser Vorschlag des Entwurfes daher zu kommen, daß der Entwurf auch dem Vorsitzenden, dem Rabbiner und Lehrer, das Stimmrecht einräumt. Nach dem heute geltenden Rechte besitzt der Vorsitzende außer in dem selten vorkommenden Falle der Stimmengleichheit kein Stimmrecht. Der vorliegende Entwurf räumt also dem Beamten sehr viele neue Rechte auf Kosten der Gemeinden ein. Erstens das Stimmrecht, das er außer im Stichentscheid niemals besessen hatte, zweitens, daß ihm in kleineren Gemeinden nur 2 gewählte Vorsteher gegenüberstehen, während bis daher durch 3 gewählte Vorsteher die Gemeinde vertreten war. Wie der Entwurf zu diesem Resultat kommt, ist nicht leicht zu verstehen. Als vor einigen Jahren die Oberkirchenbchörde die bekannten Fragen an die Gemeinden und an die Notabelen hinausgab, wurde ihr von zahlreichen Personen und Gemeinden die Meinung kund, wonach sowohl Lehrer als auch Rabbiner den Vorsitz aufgeben sollten, andere wünschten wohl die Rabbiner aber nicht die Lehrer als Vorsitzende des KirchenvorsteheramttS beibehalten, aber selbst die Mehrheit, die sowohl für den Rabbiner als auch für den Lehrer als Vorsitzende einlrat, hat für eine Verstärkung des Einflusses der Beamten und für das Stimmrecht und gar .für ein v erst ä r k t e s Stimmrecht derselben sich nicht ausgesprochen!! Es wäre dies, wie gesagt, eine außerordentliche Beeinträchtigung des Rechtes der Gemeinden, : wie man sie in dem. demokratischen Schwaben ebensowenig verstehen kann, wie aus dem Geiste des jüdischen Religionsgesetzes. Uebrigens dürfte den Beamten schwerlich ein Dienst damit erwiesen sein, daß man sie zwingt, bei jeder Frage Stellung zu nehmen, und so ihre Unparteilichkeit und ihre Unabhängigkeit gegenüber den verschiedenen Personen in ihren Gemeinden aufzugeben. Es würde sich auch nicht gut machen, wenn der von der Oberbehörde ernannte Beamte durch seine Abstimmung mit dazu beiträgt, daß die Steuerleistungen der Gemcindegenossen erhöht werden. In allen Berrretungskörpern gilt sonst der Grundsatz, daß Leistungen nur durch die gewählten Vertreter derer, die die Leistungen zu tragen haben, beschlossen, nicht aber von Dritten, von bezahlten Beamten niitdekretiert werden können! Eine so odiöse Bevorzugung sollten Rabbiner und Lehrer jin Jnieresse ihres Ansehens entschieden ablehnen. Es ist die eben besprochene Neuerung des Entwurfes auch in anderer Hinsicht sehr merkwürdig. Vor zwei Jahren hat man die Lebens iünglichleit der Schultheißen abgeschafft und jetzt will der Entwurf den lebenslänglich angeftellten jüdischen Beamten so außerordentlich weitgehende Rechte, die sie nie besessen haben, neu einräumen, Rechte, die in vielen Gemeinden fast bis zur Alleinherrschaft sich auswachsen. Es würde demnach notwendig sein, das Stimmrecht des Vorsitzenden zu streichen und auch in kleinen Gemeindert mindestens drei gewählte Vertreter zu belassen. Des Weiteren sollte aber die Grenze für erweiterten Vorstand nicht erst bei 40, sondern schon bei 30 zahlenden Gemeindegenossen sein. Also schon von 31 Gemeindemitgliedern ab sollte die Zahl der Vorsteher 5 betragen, denn eine Gemeinde über 30 Mitglieder zählt doch schon zu den Mittelgemeinden und nicht mehr zu den kleinen. Die übrigen Zahlen würden bestehen bleiben, können, wenn es nicht notwendig wäre, einen Vorsteher hinzuzufügen, weil deren Zahl eine ungerade sein muß, da ja der Beamte das Stimmrecht nicht erhalten soll. Die Zahl von drei für ileinerc und die von fünf Vorstehern für Gemeinden von 31 Mitgliedern ab dürfte schon darum nicht zu hoch sein im Verhältnis zu größeren Gemeinden, weil doch für Gemeinden über 50 Mitglieder der sogenannte Gemeinde- Ausschuß eingesetzt werden soll, sodaß bei wichtigeren Fragen die dreifache Anzahl gewählter Vertreter beschließt. . Der Ausdruck „Familie" in diesem § 14 dürfte nicht ganz genau sein. Denn die Gemeinde zählt nicht die Familien, sondern die beitra g e n d e n Genossen. Es mußte also in diesem Paragraphen an Stelle von „Familien" gesetzt werden: „beitragende Kirchengenossen". Paragraph 15 handelt von dem Vorsitz int Kirchenvorfteheramt. Diesen soll wie bisher der Rabbiner und in rabbinerlosen Gemeinden der Vorsänger führen. (Unter „Vorsänger" versteht das Gesetz den Lehrer, welchem die Oberkirchenbehörde den Vorsitz und die Geschäftsführung übertragen hat. Siehe auch später.) Wir billigen diesen Vorschlag: so seltsam er manchem Außenstehenden erscheint, entspricht er doch den Verhältnissen in Württemberg am besten sowie den Wünschen der Mehrheit der Gemeinden. Auch halten wir den Lehrer beziehungsweise den Rabbiner für diejenige Persönlichkeit, die Kraft ihres Berufs und ihres Studiums am ehesten das für die Erhaltung und Pflege des religiösen Geistes eintretende Element darstellt. Als sehr erfreulich begrüßen wir eine Bestimmung/die dieser § 15 in die Verfassung neu hineinbringt, daß nämlich Vorsängern, welche die zweite Borsänger-Dienstprüfung noch nicht bestanden oder das 27. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, der Vorsitz versagt bleibt. Es ist bis jetzt ein großer Mißstand, daß junge Leute von 19 Jahren, die frisch von dem Seminar Herkommen, und weder Lebensreife noch Erfahrung besitzen, den Vorsitz führen in einem Kollegium, das oft aus älteren und ehrwürdigen Herren, z. T. mit akademischer Bildung ausgerüsteten Personen besteht, und daß sie darin mit ziemlichen Machtbefugnissen ausgerüstet sind. Diese neue Bestimmung findet auch allgemeinen Beifall. Für den Fall, daß nun der Vorsänger den Vorsitz nicht führt, bat die Gemeinde ein weiteres Vorsteheramtsmitglied aus ihrer Mitte zu wählen, und das Kirchenvorsteheramt ernennt dann eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Ueber das Verhältnis des B e z i r k s r a b - biners zu den Kirchenvorst eher äm lern seines Bezirks schweigt der Entwurf. Es wird zwar in § 39 auf die Amtsinftruktionen von 1841 verwiesen, die bis aus weiteres in Geltung verbleiben. Aber auch nach dieser Amtsinstruktion besitzt der Bezirksrabbiner wenig gesetzlichen Einfluß aus die Leitung der Geschäfte in den Bezirksgemeinden. Er hat nur Formalien zu beanft'ichtigen (S. 175 von Mayers Gesetzessammlung), z. B. ob die Protokollbücher richtig geführt sind u. dergl. Aber weder diese Amts-: inftruktion noch der heute vorliegende Entwurf räumt dem Rabbinen das ihm religionsgesetzlich zustehende Recht ein, daß seine' Entscheidung

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