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Der Israelit · 1908-05-14 · Heft 20 (14.5.1908) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 20 (14.5.1908)
Date
1908-05-14
Page
– (sequence 6)
Language
German
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vetteS nt^2\ i. «**r ^vvy: Der JLraelil. 74 Mgt 1N-8., aber glaubt, durch Moralunterricht dem Uebel abgeholfen zu haben, so kann man vielleicht zu , spwt erkennen, daß man von dem Regen nur in die Traufe kam. Dieser Unterricht wird dem Kinde, weil es dessen innere Wahrheit nicht mitsühft, wenig Freude bereiten und ihm wenig Interesse bieten können. Anfangs mag der Schüler sth wohl durch die schönen Geschichten und Beispiele dazu hingezogen fühlen, jedoch wird es nicht lange dauexn, so wird ihn Unlust gegen diesen schablonenbüsten Unterricht erfüllen und die Unlust wirdf sich noch steigern, sobald das Kind merkt, daß?eS der Gegenstand einer rein mechanischen Dressur war. Auch in der biblischen Geschichte kann dies oder jenes vielleicht schwer verständlich sein, aber sicherlich wirken da alle Bor- und Schrcckoilder unmittelbar und segensreich. Es erkennt das Kind, daß es sich hier nicht um Märchen oder Fabeln handelt, sondern um Tatsachen und eS schätzt diese Tatsachen um ihrer inneren Wahrheit willen. Und weil es jene Begeben« heilen schätzt, haben sie höchsten Einfluß auf das Gemüt, den Willen und Charakter des Zkindes. Was bei dem ei^ehlichen Unterricht unmittelbar mit dem Gemüt erfaßt wird, das wirkt auf den Willen ein und der Verstand erkennt erst ganz allmählich und zwar in den meisten Fällen erst durch Gewöhnung die betreffende Lehre. Die meisten Menschen sind Zeit ihres Lebens nur Produkt ihres Milieus und nur die wenigsten vermögen, zumal in jugendlichem Alter, über Angelegenheiten^religiöser oder ethischer Natur durch Grübeln und Erwägen zu einem vernünftigen, freieH, selbständigen Urteil zu gelangen. Es ist klar, daß man einem erwachsenen und vernünftigen Schüler auch logisch alles begründen müsse. Zum Tun kann jemand gezwungen werden, aber nicht zum Glauben. Wenn ein Mensch zum Denken angeleitet werden soll, so darf man ihm nichts Fertiges, Abgeschlossenes bieten, sondern muß alles vor seinen Augen sich entwickeln lassen. Doch bis etwa zum zwölften Jahre ist es bei den meisten nicht der Verstand, der vorherrschend wirkt, sondern das Gemüt. Die Wahrung der Sittlichkeit ohne Pflege des religiösen Lebens scheint somit im allgemeinen für das Kindesalter wohl ausgeschlossen. Wie verhält es sich aber mit dem erwachsenen Menschen? Sind wir schon heute so weit, daß ein solcher unabhängig von Religion durch Vernunft allein zur wahren Sittlichkeit erzogen werden kann? Wir antworten, unabhängig von einer Lösung dieses Problems, die wir später zu geben versuchen, mit einem entschiedenen „nein". Die Eltern und der Staat schreiben neben den anderen Gesetzen auch die sogenannten Sittenaefetze vor und vermögen durch Macht ihre Uebung zu erzwingen, fooaß man auf diese Weise allmählich zu sittlichem Tun erzogen wird. Eine solche Sittlichkeit kann aber wohl kaum Sittlichkeit genannt werden, denn sie ist nur durch äußeren Zwang oder aus mechanischer Gewöhnung zustande gekommen. Das Tun des Menschen wird erst dann recht menschenwürdig, wenn es in Freiheit betätigt wird. Die innere Gesinnung, die Freiwilligkei, ist nötig, durch welche angelrieben die Tat erst beseelt wird und uns wahrhaft beglückt. Andressierte oder gezwungene Moral ermangelt des seelischen Antriebs. Gerade die Morallehre ist es ja, welche verlangt, daß der sittliche Mensch nur einem Gesetz unterworfen sein kann, das er selbst frei anerkennt. Dieser Grundsatz der sittlichen Selbstgesetzaebuna ist im Grunde nur eine Folgerung der Tatsache, daß das Sittengesetz das Gesetz der Vernunft selbst ist. Kann es wohl einen höheren Vorzug, eine größere Freiheit geben, als sein eigener Gesetzgeber zu sein?! Bei Lichtbetrachtet ist diese Freiheit jedoch nichts weiter als Gehorsam. Eine solche Freiheit bedingt, daß man die sittlichen Ideale, die im Wesen der Vernunft gegründet sind, frei anerkennt. Wer etwa darunter das Recht versteht, zugunsten des eigenen Jchs Ausnahmen machen zu können, der hätte sich gründlich getäuscht. Freiheit involviert, daß sich das Jndividium in seiner Freiheit Schranken setze. Wenn wir nicht in Konflikt kommen wollen, können wir unsere Freiheit nur soweit äusdehnen, als 'sie nicht in die FreiheWsphäre des anderen eingreift. Es ste^ jedermann nur soweit ftei, alles zu tun, als Ä nicht die gleiche Freiheit jedes anderen beeinträchtigt. Und auch wasdiese eingeschränkte Freiheit anbetrisst, so gilt dieselbe nur in der Form des Vernünftigen Wollens. Diese Freiheit besteht also auch in nichts anderem als in Gehorsam, indem, eben der. Stimme der Vernunft gehorcht wird, die in uns vernehmbar wird, und wir alles anerkennen, was im Wesen der Vernunft erkannt wird. So wenig wir zur Erkenntnis der Wahrheit kommen, wenn wir die Gesetze der Logik nicht respekttren, so wenig kommen wir zur Freiheit, wenn wir uns von jedem sittlichen Gesetz lossaaen. Es steht nun einmal nicht in unserem Beueben, die Herrschaft unserer Leidenschaften für die wahre Freiheit, die Ungerechtigkeit für das Fundament des Staatslebens zu erklären. Wie dem aber auch sein mag, die scheinbare Freiheit ist stets ein verkappter Gehorsam. Nun ist es ja allerdings schön nur Sklave der Vernunft zu sein. Allein, sind wir denn heute schon so weit^ daß die Vernunft, wenn sie sich selbst eine sittliche Gesellschaft gibt, auch schon das Ideal zu finden vermag?! Gar leicht wird man Gefahr laufen, das Ideal auf ein recht niedriges Niveau herabzustimmen und aus der wahren Herzensreinheit eine im ganzen „anständige Lebensführung" zu machen. Oder aber man wird das Ideal in zu weite Ferne rücken, sodaß man letzten Endes daran verzweifeln muß. Wenn es denn doch ein Gehorsam ist, mit dem wir zu tun haben, wenn wir nicht mit dem Gesetz unseres Wesens und mit dem Gesamtleben in Widerspruch geraten wollen, so möge es der Gehorsam gegen Gott sein, der uns leitet. Die Autorität Gottes ist uns auch kein äußerer Zwang, keine von Menschen erdachte Forderung, sondern eine innere Autorität. Und jede der Gottesoffenbarungen bezeugt sich uns innerlich als die Stimme der ewigen Wahrheit, der unser innerstes Wesen beistimmen muß. Ist das sittliche Ideal wirklich in Gott und getragen von seinem machtvollen Willen, dann kann aller Widerspruch der Erfahrung gegen dessen Geltung nicht aufkommen. Dann ist auch unser Ringen um Durchführung des Ideals kein hoffnungsloses Beginnen,- es darf von der Zuversicht des endlichen Gelingens getragen sein. Ohne sittliches Ideal im Herzen vermag der Mensch nicht sittlich zu handeln. Wo Gott als Inbegriff alles Guten und Edlen, alles Heiligen und Erhabenen, als Urbild aller Vollkommenheit gefühlt wird, da ist die Sittlichkeit aus feste Grundlage gestellt, da fühlen wir uns kraft innerster Natur berufenauch in unserem Leben und Wirken Gutes und Edles, Heiliges und Erhabenes auszuprägen. Wir handeln nach festen unverrückbaren Grundsätzen und sind dennoch frei, weil wir in Freude aus innerstem Antrieb handeln. II. Wenn nun auch moralische Verhältnisse erst erlebt werden müssen, ehe sie begriffen werden können und die Triebkraft alles Wollens und Handelns nicht in bloßen Begriffen und Grundsätzen liegt, daß also die sogenannte Morallehre, wenigstens wie sie heute ausgebildet ist, durchaus nicht die Religion ersetzen könne: so sind wir heute doch schon so weit, daß wir Juden eine solche Menschheits - Morallehre keineswegs zu fürchten haben. Alle Gebote und Verbote, die als Grundsätze der jüdischen Sittenlehre in Frage kommen, zeugen nur d.für, daß auch die relativ schönste Morallehre keine schöneren Lehren enthalten könnte und daß alle wissentschaftliche Ethik keine zweckentsprechenderen Lehren erklügeln könnte als sie unsere Thora enthält. (Fortsetzung folgt.) lliZvitv womti! Ein Wort über den obltgatorischen Charakter des Religionsunterrichts. (Schluß.) Beschämend ist es und tiesbetrübend, auf bie~ schlichte Frage, was bisher geschehen ist, einfach antworten zu müssen: Nichts. Aus den: Friedensverhandlungen ließ man die Angelegenheit ausschei' en, weil man mit einem Scheine formaler Berechtigung srgte, die Frage des obli-- gatorischen Religionsunterrichts sei nicht Sacheder Gemeinde, sondern, das müsse mit dem betr. Rabbiner, bezw. mit der staatlichen Behörde geregelt werden. Man vergaß. jedoch, daß die Rabbiner der Großgemeinden eine derartig wichtige- Entscheidung niemals ohne Beratung mit ihrer Verwaltung und schwerlich gegen deren Willen treffen würde. Es wäre daher ganz gut gewesen, wenn selbst um den Preis einer längeren Dauer der Verhandlungen, diese Frage in bte- Reihe der Mindestforderungen ausgenommen worden wäre. Daß dies nicht geschehen, daß die Forderung des Schutzes für unsere Kinder nicht mit der gleichen Energie betont wurde, wie die der gesetzestreuen Kuttusinstitutionen, bedarf ei' er psychologischen Erklärung. Dg sagte man sich in erster Reihe, unsere Ahnen, die feurigem Juden, sahen ja diesem Uebelstande mit verschränkten Armen zu,- wer möchte es uns dm verübeln, wenn wir lieber den geeigneten Zeitpunkt übwarten wollen, als daß wir alle Erfolge in Frage stellen würden. Was 30 Jahre gut getan hat, soll mit einem Male ein so entsetzlicher Zustand sein?! Aber ganz abgesehen davon, daß selbst eine wirtliche Versäumnis der Ahnen eine Unterlassungssünde der Enkel noch nicht zu rechtfertigen vermag, liegt in der obew skizzierten Behauptung ein historischer Irrtum. Viel älter als ein Menschenalter ist die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts nicht, wenigstens an Mittelschulen. Das Edikt von 1813, überläßt nach der wohl zweifellos richtigen Interpretation von Heimburger in §32 die Errichtung von Religionsschulen den Kultusgemeinden, eineBestimmung, welche dahin erweitert wurde, (insbes. durch die Verfügung von 1863), daß die Kultusgemeinden für Religionsunterricht sorgen müssen. Wenn nun auch wahrscheinlich dieser Zwang sich nur bis an das Ende der Schulpflicht erstreckt, so ist doch anderweittg ausgesprochen, daß legal die Kultusgemeinde auch« für den Unterricht an der Mittelschule auszukommen hat. Es ist aber auch damit u. E. der Kultusgemeinde noch nicht das Recht zugesprochen, nun auch die betr. Lehrkräfte an den Mittelschulen anzustellen. Dafür sind dieselben Staatsstellen kompetent, welche auch die übrigen' Lehrer anstellen. Wieder ein Beweis, daß tatsächlich die Gemeirrden als solche für die Behandlung der akuten Frage eine Instanz nicht bilden-, noch dazu, da im hohen Gerechugkeitssinn die Kgl. Staatsregierung den finanziellen Bedarf des Religionsunterrichts deckte und andererseits an solchen Schulen, an denen der Staat wegen der geringen Anzahl jüdischer Schüler, keinen Unterrichtet hat, auch die Kultusgemeinden sich nicht veranlaßt sahen, die Kosten eines solchen aufzubringen. Wohl auf Grund solcher Erwägungen schied die Frage des Religionsunterrichts aus den Verhandlungen mit den Gemeinden ausr). nur sollten dieselben konsequent genug sein, sich auch fürder jedes Einflusses zu entschlagen und die Entscheidung getrost dem Gewissen ihrer Herrn Rabbiner überlassen. Soviel zur „Rechtfertigung" der Enkel; ganz anders bei den Ahnen. Entweder überantworteten diese ihre Kinder dem Privatunterricht, teils, um sie vor dem „Religionsunterricht" zu bewahren, teils, um sie nicht am Sabbath zum Unterricht schicken zu müssen. Denn von der staatlich gewährleisteten Befreiung am Sabbat wurde wenig Gebrauch gemacht. Andere wiederum sandten ihre Kinder in Gymnasien in solchen Städten, in denen ein gesetzestreuer Rabbiner für einen der Gesinnung der- Eltern adäquaten Religionsunterricht genügende-

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