Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1908)
- Date
- 1908-02-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2449298-2449307--64223-2506804- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
49. Jahrgang. ssa Stenhfurf a. M.. flen 2^8^nfla^5^~— kL8L> JK 8. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Abonnements: Gewöhnliche Ausgabe Ml. 1.50 vierteljährlich. HestauSgabe auf Kunstdruckpapier ML 3.— vierteljährlich. (Auslandspreise für die gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 2 Lr., RuNand 1 Rav., Englands 8h., Amerika 50 cts., Niederlande 1,20 fl.) Abonnements bei allen Postanstalten, Buchhandlungen»sowie direkt bei der Expedition, HestauSgabe nur direkt. Inserater 30 Pfennig für die sechSgespaltme Lolonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnseratenannahme nur durch inHaasenstein u. Bögler A^G. «ont» bet der «. «. Postsparkaste Wie« Ro. 79605. Frankfurt-a. M. und berat Filialen. Conto bei der Rigaer Commergba«! in Riga Conto bet den» K. Postsparkaffenamt Budapest Ro. 18424. und deren Filialen in DwinSk, Libau, Bialhstok, Reval stnd Lod Me veenaigung des Seneladekottriikis von NMcben and Dürnberg. Rückblicke und Ausblicke. Bon Sigmund Fraeukel in München. 1. d^ach genau sechsnwnatlichem Ringen hat der in den Kultusgemeinden von München nnd Nürnberg zwischen den neologen Majoritäten und den orthodoxen Minoritäten ausgebrochene Kampf seinen Abschluß gefunden.*) Wenn die orthodoxe Richtung bei dem jetzt betätigten Friedensschlüsse auf einen relativ großen Erfolg zurückblicken kann, so verdankt sie diesen Sieg in erster Reihe der Gerechtigkeit ihrer Sache, in zweiter Linie der Einigkeit und Solidarität in den Reihen ihrer Mitglieder und last dut not least der vom Standpunkt der Gewissensfreiheit aus unhaltbaren Position, die unsere Gegner, wenigstens während des ersten Teiles des Feldzuges, zu dem springenden Punkt bezüglich der re'chtl i che n Basis unserer Synagogen einnahmen. Mit Betonung dieses letzteren Moments soll gegen die leitenden Kreise in den Münchener und Nürnberger Gemeindestuben kein Vorwurf erhoben werden. Ursprünglich von dein Grundsätze ausgehend, daß die vermeintlichen Rechte der Münchener und Nürnberger Kultusgemeinde unter keinen Umständen gegenüber orthodoxen Beilletäten preisgegeben werden dürfen, zögerten die Führer der Neologen nicht, sich bei Ausbruch des Konflikts auf den rein formal-juristischen Standpunkt der lex lata zu stellen, und da war denselben allerdings ihre Taktik durch ein im Februar 1889 von der Verwaltung der Münchener Kultusgemeinde erlassenes „Statut für die Separatgottesdienste" und durch ein in Band III, Seite 222 der Entscheidungen des bayrischen Verwaltungsberichtshofes abgedrucktes Erkenntnis bezüglich des sogenannten Aschaffenburger Falles klar vorgeschrieben. Mer ebenso klar ist es auch, daß von dem Momente ab, da sich die Münchener Gemeindeverwaltung bezüglich des eigentlichen casus beili sowie hinsichtlich des Rechtsbodens der orthodoxen Synagogen auf jenes unhaltbare Statut und auf die irr der Praxis noch unhaltbarere Berwaltungsgerichtsentscheidung stützen würde, den Orthofen in dem nun aus brechenden Feldzuge der Sieg gesichert war. Es konnte denn doch im Zeichen dos Toleranzantrages, den die in *) SieHe hierzu unser Ausführungen unter den Rubriken „Wochenrundschau" und „Sprechsaal" in dieser Numme r. D. Red, Bayern führende politische Partei seit Jahren dem Reichstag unterbreitet, und bei der ganzen gegenwärtigen politischen Konstellation in Bayern als absolut ausgeschlossen gelten, daß das bayrische Kultusministerium, wenn es zum Richter angerufen würde, den Voraussetzungen und Sti- - pulationen eines Statuts beipflichten würde, das den orthodoxen Gottesdienst nur als auf Ruf und Widerruf geduldet erklärt, die orthodoxe Gebetsordnung der Sanktion des neologen Rabbiners unterstellt und die Abhaltung von Predigten dortselbft, sowie die Vornahme von Trauungen durch den orthodoxen Bereinsrabbiner einfach untersagt. Als ebenso hinfällig und mit den Grundsätzen der Gewissensfreiheit kollidierend hätte sich die Interpretation erwiesen, die der Verwaltungsgerichtshof den §§ 23 und 24 des Judenedikts in dem erwähnten Aschaffenburger Fall hatte zu Teil werden lassen und die sich in die These zusammenfassen läßt, daß sich auf Grund der derzeitigen rechtlichen B e st i m m n n g e n Mitglieder einer israelitischen Kultus gemeinde nicht zur Abhaltung von Separatgottesdienften vereinigen dürfen. Es konnte für jeden Kenner der einschlägigen Verhältnisse angesichts der int letzten Dezennium erfolgten bedeutenden numerischen Erstarkuttg der Münchener und Nürnberger orthodoxen Vereinigungen und im Hinblick auf das Wohlwollen, das die Staatsregieruttg iit Bayern stets der g esetzestreuen Richtung im Judentum bekundet hatte, keinen Moment ein Zweifel darüber obwalten, daß das Ministerium im Konfliktsfalle sei es aus Grund des Gewohnheitsrechtes, das den orthodoxen Synagogen unter allen Umständen zur Seite stand, sei es in Interpretation der Ministerialentschließung von 1863, oder sei es endlich ans dem Wege der Gesetzgebung die Rechtsgrundlagen für den Bestand dieser Synagogen schaffett und gleichzeitig die Kautelen festsetzen würde, durch welche die Gebetsordnung und Liturgie in den orthodoxen Gotteshäusern, die Anstellung und Kompetenzen ihrer Beamten rc. rc. ein für alle Mal der Kontrolle neologer Verwaltungsorgane entrückt werden. Daß sich auch im gegnerischen Lager im Hochsommer diese Erkenntnis Bahn gebrochen, erweist ein in Nr. 34 der, einer Zuneigung zur Orthodoxie gewiß unverdächtigen „Allgemeinen Zeitung des Judentums" abgedruckter Artikel, der treffend ausführte, daß die Situation vor Allem um deswillen für die Orthodoxen überaus günstig lag, weil dieselben nicht nur das bei Beratung des preußischen Trennungsgesetzes vom Jahre 1876 für die Austrittsmöglichkeit in den Vordergrund geschobene Moment des Gewissenszwanges bezüglich der Kultusumlagen ms Feld führen, sondern vor Allem auch darauf Hinweisen können, daß durch die Rechtsprechung des Bermaltungsgerichtshofes und durch das erwähnte Statut der Münchener Kultusgemeinde die r e ch t l i ch e Existenz ihrer orthodoxen Gotteshäuser ernstlich bedroht und gefährd e t sei. Die besonnenen und friedliebenden Führer der Neologen haben denn auch seit der Nürttberger Konferenz vom 6. Oktober das Unhaltbare einer Position erkannt, die den Minoritäten die Basis ihrer rechtlichen Existenz versagt, tlnd als man sich erst einmal zu der Ueberzeugung durchgeruttgen hatte, daß den Orthodoxen der Rechtsanspruch auf den Bestand und die Einrichtung ihrer Synagoge, sowie jener auf einen jährlichen Zuschuß aus der Gemeindelasse nicht länger vorenthalten werden dürfe, ergaben sich die weiteren Konzessionen an die religiöse Ueberzeugung der orthodoxen Minorität durch Schaffung der nötigen Kautelen für den streng traditionellen Charakter der Ritualinstifuttottcn eigentlich von selbst. Dadurch sollen die großett Verdienste des Münchener Gemeinderabbttters um die Sicheruttg der von den Orthodoxen verlangten Garantien bezüglich des Kaschrus dieser Institutionen ebensowenig verkleinert werden, wie es nicht unerwähnt bleiben soll, daß auf der Nürnberger Konferenz, als die Wogen der beiderseitigen Erregung und Verbitterung auf das .Höchste gestiegen waren, der Referent der Münchener Kultusverwaltung die treffenden Worte zu finden wußte, utn der Bedeutung^ der Orthodoxie als Faktor itn Gemeindelehen gerecht zu werdet; und für ein weitgehendes Entgegenkommen gegenüber den orthodoxen Postulaten einzutreten. Sind nun das betätigte Entgegenkommen, und die der orthodoxen Richtung gemachten Zugeständnisse in der Tat derartige, daß die Führer der Orthodoxen abrüsten und ihren Gesinnungsgenossen die Zustimmung zu dem vorgelegten Friedensinstrument anempfehlen konnten? Ich fürchte, daß diese Frage in den nächsten Wocf)cit, wenn die Texte der getroffenen Vereinbarungen verlautbart werden, in dem Lager der bayrischen und vor allem der außerbayrischen Orthodoxie erhebliche Zweifel auslösen wird. Und diesen Zweifeln und Bedenken kann nicht etwa mit dem Hinweis auf beit trivialen Satz entgegengctreten werden, daß ein magerere Vergleich einem fetten Prozeß vorzuziehen sei: denn itnsere Gefechtslage - ich betone dies vor Freund und Gegner - war in keinem Moment des Kampfes eine derartige, daß sie ans auf Koinpromißverhandlungen hinwies. Wir hatten angesichts der Gerechtigkeit unserer Forderungen von der Fortsetzung des Kampfes nicht nur keine Verschlechterung unserer Position zu