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Der Israelit · 1907-02-14 · Heft 7 (14.2.1907) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 7 (14.2.1907)
Date
1907-02-14
Page
– (sequence 1)
Language
German
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M 7. er. Mk.K—vleMl5hrllch. -ME«-«, iowie direkt UxU*^ a.«sgk<r GM ffUlittlW klvSgaöe m m tti m*m €me des M-nM WW»«mr« Oberrats für Herren Es kommt noch schöner. Den eben beleuchteten Randglossen der Gemeindevorstände von Darmstadt/ Mainz, Gießen und Bipgen folgt ein weiterer. (Anspruch: „Und wie ein ersprießliches Arbeiten in einer solchen Kaffe denkbar sein soll, wenn ihre Leitung vier Personen anvertraut ist, die sich in zwei Lomer von gleicher Zahl teilen und die sich nach Ansicht der Petenten feindlicher gegenüberstehen als Protestanten und Katholiken, vermögen wir uns nicht klar zu machen." Feindlicher! Da hört doch jede Gemütlichkeit auf! Mo und wo laben die Orthodoxen davon gesprochen, daß die beiden jüdischen Konfessionen sich feindlich gegenüberstehen. Es wurde, noch dazu mit Beziehung auf Autoritäten beider Seiten, die. sattsam bminute, jedem Gebildeten, dem die dogmatischen Differenzpunkte zwischen Protestanten und Katholiken nicht fremd find, als zweifellos erscheinende Tatsache konstatiert, „daß die Neologen in ihren religiösen Prinzipien weiter von den Orthodoxen entfernt find, als die PryMtanten in Men Glaubensgruydsätzen von aysichen, wenn öie neoü^M MrteidiKr Gesetzentwurfs den Orthodoxen dieBehauptung von f0i» dlichem MAÄMerßkchen unterschieben! Ein besond«s schwerer Borwurf wird in der Eingabe der Orthodoxen mit folgenden Worten erhoben: „Ausdrücklich wird dem Oberrat am Schluß von Art. 104,9 ein Fundament des ganzen Religionslebens anvertraut, ihm soll die Oberaufsicht über den gesamten Religionsunterricht und die sämtlichen Religionsschulen gehören, und an anderer Stelle wird bemerkt (Art. 79 und 1(-5,?), daß der Oberrat den Lehrplan und die Lehrbücher zu bestimmen habe." Wenn man es nicht schwarz auf weiß vor sich sehe, würde man es nicht glauben, daß die den Gesetzentwurf verteidigenden Vorsteher DH soweit vergessen, hierzu zu bemerken: „Wir können auch hier den Petenten den Vorwurf nicht ersparen, daß der Entwurf genau das Gegenteil von dem bestimmt, was vou ihnen behauptet wird." Man könnte zu der Meinung kommen, die Herren Vorsteher hätten kein Exemplar des Gesetzentwurfs zur Verfügung gehabt, als sie den Petenten ihren „Vorwurf nicht erspar«: konnten", denn der Text desselben hätte sie be- IHrt, daß die Petenten gerade .da, wo WrAAT .erdreist et, gegen sie $1? Anklage zu erheben, als behaupteten sie das Gegenteil der Bestimmungen des Gesetzentwurfs, sich ganz genau an diesen Entwurf halten. Art. 104 mit seinem von uns schon angeführten Obersatz: „Zum Geschäftskreis des engeren Rats gehört.insbesondere" nennt am Schluß von Ziffer 9-„die Oberaufsicht über den gesamten Reli-? ionsunterricht und die sämtlichen Reigionsschulen". Art. 79lautet: „DenLehrplan und die übrigen allgemeinen Anordnungen für den in der Schule zu erteilenden Religionsunterricht soll das Ministerium des Innern nach Benehmen mit dem Oberrat erlaffen. Die Bestimmung der für d,en Religionsunterricht zu wählenden Lehrbücher gehört unter Aufsicht des Ministeriums des Innern, gegen dessen Einspruch die betreffenden Bücher in den Schulen nicht eingeführt werden dürfen (s. Bolkssch.-G. Art. 13, Äbs. 2), zum Geschäftskreis des Oberrats (s. unter Art. 105 Ziffer 7)." Art. 105 (Geschäftskreis des weiteren Rats) hat die Ziffer 7 „Die Bestimmung, der für den Religionsunterricht zu wählenden Lehrbücher." Steht in diesen Artikeln, welche wir nach den i Angriffspunkten gar mit denden Gegenstakck^tW von den Ortholwxen erhobenen Borwurfs Äldet? Rur ■ ftjffe,,, TO-nt-Int, PP «wPBl beim Lehrplan gebrauchten die Orthodoxen wie aus dem eben angeführten Artikel 79 des Gesetzentwurfs ersichtlich, einen anderen Ausdrück. Statt zu sägen, den Lehrplan für den Religionsunterricht soll das Ministerium nach Benehmen mit dem Oberrat erlassen, wagen sie den Lchrplau mit den Lehrbüchern zusammen zu nennen und den in der Tat nichts anderes besagenden Ausdruck des Entwurfs bezüglich der Lehrbücher auch auf den Lehrplan anzuwenden. Ihre Behauptung erhält so die unverzeihliche Prägung: „daß der Oberrat den Lehrplan und dieLehrbücherzu bestimmen habe." Diese nichts bedeutende Veränderung der Ausdrucksweife, welche sich die Orthodoxen klar ersichtlich nur der Kürze wegen und ganz gewiß ohne irgend einen Hintergedanken gestatteten, haben sie bitter zu büßen. Entrüstet rufen die neologen Zkritiker mit Hinweis auf Artikel 79: „Diese klare untr unanfechtbare Bestimmung wird von den Petenten in einer für den Unbefangenen unbegreiflich tendvrziöseu Weise für die Leser der Eingabe dahin verändert, daß der.Oberrat es wir noch gar nicht reumütig bekannt, der Artikel 79 spricht van Ministerium und Obermt, Hie orthodoxen Petenten sollen da sagen, der Oberrat habe hier allein zu bestimmen! — Doch wie ist denn der Wortlaut dieser frevlen Behauptung der Orthodoxen? Wir wiederholen ihn nochmals : „Und an anderer Stelle wird. bemerkt (Art. 79 u. 105, 7), daß der Oberrat den Lchrplan und die Lehrbücher zu bestimmm habe". Schade, das Wörtchen „allein" findet sich in diesem Satze gar nicht. Die Herren Vorsteher hatten . viel Tinte in der Feder und ist da das Wärtchim „allein" unbemerkt mit herausgefloffeu. Wer ist es, der hier etwas Klares um) Unanfechtbares in einer für den Unbefangenen unbegreiflich tendenziösen Weise verändert hat? — Das ist die angebliche Achillesferse der Vorstellung der Orthodoxen, wo „der Entwurf genau das Gegenteil von dem bestimmt, was von ihnen behauptet wird." Die Neologen haben wohl erkannt, daß, wenn irgendwo die Beruhigung durch den Hinweis auf die Prärogative des Ministeriums gegenstandslos ist, dies bei Lehrplan und Lehrbüchern der Fall ist, wo in der Hauptsache rein rMgiö e Gesichtspunkte in Frage kommen und nur eine genaue Kenntnis der religiösen Bedürfnisse ein Urtett ermöglicht. Das Ministerium wird gar nicht anders können, als hier dem israelitischen Oberrat vollkommen freie Hand zu lassen, soweit nickt Forderungen des Schulge^tzes Mö der ■ tu Ioih hi * rucur - kein ärmeres Verteidigungsmittel hat, als gerade den Hinweis auf das Ministerium, so sucht man durch Entrüstungslärm das Urteil des Lesers zu verwirren! Bei dem Hauptpunkt, Oberaufsicht über Religionsunterricht und Religionsschulen wird der Beweis des Gegenteils gar nicht versucht. Sollten die Herren Vorsteher diese einschnewende Bestimmung etwa nicht haben aufsinden können, weil sie im Entwurf am Schluß von Art. 104 Ziffer 9 hinter gleichailtigeren Bestimmungen so gut versteckt ist r Wir ersparen es uns, alle weiteren sich auf ähnlicher Höhe befindlichen Betteidigungsmanöver der „Antwort" zu beleuchten. Wer die Wertlosigkeit der Beruhigungen und das Unbegründete der Entrüstungen der „Antwort" kennen lernen will, der lese nur aufmerksam die „Vorstellung" der Orthodoxen. Einer mehr belustigenden, sagen wir, Naivität, sei noch Erwähnung getan, die fick die Herren Gemeindevorsteher, und darunter auch die von Mainz, für den Schluß ihrer „Antwort" aufgehoben habe. „Die Petenten können nickt in Abrede stellen", heißt es da, „daß der Rabbiner und sämtliche Mitglieder der Religionsgesellschuft zu Maiqz, die einen; Gottesdienst mit altjüdischem

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