Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 1 (3.1.1907)
- Date
- 1907-01-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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»-«34b.-.yv Der Israe 48. Jahrgang. Ein Centralorgan für das orthodoxe Jndentnni i legrlidet m Dr. Lehmann in fflaiiz rMMMnao n m 3/,« 3. Januar 1907. Sranhfurf a. M.. den |7. CeiDet|, 566I M i. Der ZKraelit erscheint jeden Donnerstag Abonnements: Gewöhnliche Ausgabe Mk. 1.50 vierteljährlich, HestaUSgaLe auf Kunstdruckpapier ALS.- vierteljLhrlich. (AuÄandSPreise für dre wühnliche Ausgabe: Oesterreich 2 Kr.) Rußland 1 Rub., England 9 sk./ Amerika Sv ets., Niederlande IM ü.) Abonnements bei allen Pvstanstayen» BnchharErm«^ Mvie di«8 btttstr'. Mrsepate r MMrmige für die sechyMaMe WdE Tarif. Inserotensnua^B d inuch H«a7«hrstvWLVSsttZ postfparkaffe Wie« Äo. 79605* «ontö Ä. Nv. > Der neve vrganirationsplan. 5- B.. Rabbiner Dr. E. Mttnk in Berlin.! II..; v Der Autor des neuen Pkanes hat -em Gesetz von' 1847 zwar um seiner „Bestimmungen" willen, das Prädikat „vortrefflich" zuerkannt, es aber dennoch als ein Werk der Halbheit charakterisiert. Wetzen seiner Richtvollendung krankt, * meint Vers., das Gesetz an seinen edelsten Organen, und kann nur gesunden durch seine endliche Volleüdung, durch den Aufbau eines „zweiten Stockwerkes", durch Hinzufügung einer Gesamt- - Organisation zur Organisation. Aber gerade die- Migen „Mißstände", mit denen Verfasser seine Diagnose begründet, haben sich uns nicht als Wirkungen deN Gesetzes dargestellt, auch nicht . als Erscheinungen, an die der Gesetzgeber gar nicht gedacht har und für die „Abhilfe zu schaffen die Minister innerhalb der geltenden Gesetzgebung keine Möglichkeit gefunden haben." DasGegenteil istderFall. Die Mißstände sind nicht infolge des Gesetzes, sondern t r o tz des Gesetzes erständen, sind nicht aus dem Gesetz geboren, und t ihrer Beseitigung bedarf es darum nicht der aeinttagung einer neuen Idee in das Gesetz, er erscheint -auch der Beweis, den Verf. für L die Notwendigkeit der Gesamtorganisation erbracht Hat, verfehlt, so verlöre die Neuschöpfung dennoch ~ "" ' ' Mg, wenn sie ohneBerhayd/ne,n fegens- „ v . mit Mg versprechen tnnte, An solchen Verheißungen ist die Darstelllung lticht arm. Sie verspricht vieles und vielartiges,verspricht jedem etwas und will niemanden ein Leids tun. In der Erinnerung an den bureaukratischen, den Gemeindeorganismus entnervenden, die Selbstbestimmung vernichtenden Absolutismus Rosin'schen Geblütes umweht es einen wie ein befreiender, erfrischender Luftzug, vernimmt das Ohr ben jnngmodernen, doch jüdisch-antiken Ausspruch: „Die Autonomie der Gemeinde bleibt unberührt." Auch die unterstützte Gemeinde soll einen Rechtsanspruch auf Zuschuß zu ihrem Etat erheben dürfen, ohne zugleich in ihrer Autonomie eingeschränkt zu werden. „Die Berwaltnngskörperschaft der Gesamtorganisation soll den hilfsbedürftigen Gemeinden lediglich Mittel gewähren, ihre religiösen und religionserziehlichen Aufgaben zu erfüllen/ ohne daß sie sich eine Vorschrift darüber anmaßt, in welcher religiösen Richtung etwa diese.Erftillung vorzunehmen wäre." Nicht aus den Aussterbeetat & Ja Rosin soll das Austrittsgesetz von 1876 gestellt werden, es werde vielmehr „erst recht einen Inhalt gewinnen", indem auch den körporierten Austrittsgemeinden '"e Gesamtorganisation die fehlenden Existenzmittelzu gewähren habe. Armen-und Krankenfürsorge würden in umfaffender Weise organisiert werden und gerechte Anforderungen bester als bisher erfüllen können. Die segenreichste Reform würde vermöge der Gesamtorganisation erblühen den Kultusinstitutionen der kletteren Gemeinden, unter ihnen namentlich dem Schächtwesen, und in allererster Linie dem Religionsbezw. Volksschulunterricht, sei es durch Darbietung von Geldmitteln, sei es durch Anstellung von Wanderbeamten und Errichtung von Zentralinstituten. In dieser letztgenannten Zweckbestimmung hat die neue Organisation ihre bedeutsamste Aufgabe zu erblickend „Der Gesamtheit fiele es zu, Lehrer anzuftellen, die an den verschiedenen Orten Unterricht erteilen, Bezirksrabbiner von Sabbat zu Sabbat in die eizelnen Ortschaften zu schicken, um als Prediger und Lehrer der Erwachsenen zu wirken. „Es handelt sich dabei nicht darüm, den Zwerggemeinden alle Selbstsorge abzunehmen, sondern darum, ihnen den ihre eigenen Kräfte übersteigenden Betrag als Zuschuß zu leisten." In welchem Verhältnis steht dieses vornehmste Glied des Organisat onsplanes zu dem als oberstes Prinzip proklamierten Grundsatz von der Autonomie der einzelnen Gemeinde? Die „Gesamtheit" stellt Lehrer und Rabbiner an? Wer ist diese „Gesamtheit"? Dem Zusammenhang nach könnte eine Behörde der Gesamtorganisation gemeint sein, also etwa der vom Verf. so genannte „Verwc^mgsausschuß", dessen Sitz Berlin ist und der von Bettin aus „die laufenden Geschäfte der Gesamtorganisation führt". Eine Behörde in Berlin also wäre es, welche für die Zwerggemeinden des ganzen Landes Lehrer und Rabbiner „anstellt." Sollte den Vätern des Gemeindebundes wirklich die Freude geworden 'sein, aus dem noch sttschen Grabe die lieblichste ihrer Organisationsideen noch vor des Messias Erscheinen za neuem Leben wieder auferstanden zu sehen? Aber der neue Plan ist von dem alten gar zu weit und vernehmlich abgerückt, als daß wir an di esen Grad der Seelenverwandtschaft glauben könnten und möchten. So bleibt also wohl nur die Auffassung übrig, daß die Mitwirkung des Berwaltungsausschusses in Berlin sich auf die finanzielle Seite der Lehrer und Rabbiner-Anstellung reduzieren, die Auswahl der Persönlichkeiten aber den verschiedenen Einzelgemeinden, die einem gemeinschaftlichen Bezirke angehören, obliegen soll. Mit bet Autonomie der Hinzetgemeindeu ist es da«» -leichrvo-t vorbei. Denn nunmehr entscheidet von beispielsweise fünf den die Mehrheit der äemei^deu, wer in^allen fünf Gemeinden fortan als Zehrer und Rabbiner an Kindern und Erwachsenen seinen Einfluß übt, st wer in allen fünf Gemeinden den Kultusinstitutionen den Stempel seiner religiösen Denkungsart aufprägt. Die zwei diffemierenden Gemeinden sind dann in ihren eigensten Jnstituttonen nicht mehr Herren, nicht in ihren eigenen Synagogen, nicht in ihren Schulhäusern, ihrem Schächtwäm, ihren sonstigen Ritualinstituten,- in stummer Resignatton Verzicht leisten müssen die Minderheitsgemeinden auf die Selbstbestimmung, müssen, obwohl sie doch selbst nach Maßgabe des Gemeinde- Vermögens zur Besoldung beittagen, vielleicht den größeren Teil zahlen, dennoch in ihrer Mitte, in ihrem Heiligsten einen Beamten schalten und walten lassen, der nicht ihnen, sondern andern Häuptern fremder Gemeinden von vielleicht diametral entgegenstehender Religionsauffassung conveniert. Ist das noch gerecht? Entspricht solch ein Zustand noch der Grundidee des Planes, daß „in religiösen Dingen keine Mehrheit Autorität besitzt und über eine Minderheit nicht bestimmen kann, ohne Ge-, wissenszwang zu üben?" Und dies Alles soll zukünftig von Staatswegen vor sich gehenWeil sie nicht begütert ist, muß die arme Zwerggemeinde von Staatswegen in du- Joch sich spannen lassen, in das Joch der Gewissensknechtung! In schneidendem, krassem Gegensätze zu dem frommen Wunsche des Vers., keineswegs „die freie Selbstbestimmung der Beteiligten hinsichtlich der ihnen genehmen religiösen Richtung zu beeinttächtigen", wird die rauhe Wirklichkeit das ^»ehrheitSvotatm zu Recht und Gesetz erheven. Die Führer der Mehrheitsgemeinden wewen unter dem Schutze der Staatsregierung auch den Mmoritätsgemeinden die „religiöseRichtung" dekretteren. Sie können garnicht anoers, sie müßten denn den Wanderrabbinern und -lehrern die Ordre geben,, in jeglicher Gemeinde skrupellos als Gottesgesetz das zu erklären und zu lehren, was gerade in ihr als solches geachtet wird. .So werden denn die Mehrheitsgemeinden in die Zwangslage geraten, den fremden Gemeinden eine religiöse Dichtung zu kommandieren, die ihnen seither irreligiös galt und noch gilt. Eine religiöse Richtung, die sie in heiligem Eifer bekämpft haben und zu bekämpfen gewillt sind, wird ihnen in ihrer materiellen Ohnmacht aufokttoyiert als allein maßgebliche, allein herrschende, alle Jnstituttonen umgestaltende, in Synagoge, Schule und Haus gebietende. Widerspruch muß verstummen, Autonomie ist dahin, denn das Gesetz wacht, die Polizei ist nahe. Disvit« moniti! Was verschlägt es gegenüber solch verheerender Wirkung, daß diesem Gedanken des Organisationsplanes auch der Makel der Unstettgkeit anhaftet, die das vvrpvtuum mo ile des Majoritätsprinzips in die Institutionen und das Beamtenwefen der Bezirksgemeinden hneinttagen würde, eine Verdrossenheit erzeugend, die nicht