Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1901-12-02 · Heft 95 (2.12.1901) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 95 (2.12.1901)
Date
1901-12-02
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2446951-2449146-2449236--54799-2505519
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2094 Handlungen an einem hierfür bestimmten Orte vorgenommen werden. Sie werden von demjenigen e-lassen, welcher hierzu berechiigt ist. Die Berechtigung stützt sich auf ein übertragenes Amt. (5s handelt sich daher um eine amtliche Thätigkeit bei Aufstellung der Gollesdienstordnurrg Letztere ist bestimmt für diejenigen, welche der betr. Kultusgemeinde speziell angehören oder dem gleichen KulruS dienend seinen gottesdienstlichen Handlungen anwohnen wollen. Sie richtet sich daher an diese und erscheint denselben gegenüber als eine Mittheilung oder Erlaß. Es handelt sich sohin um einen amtlidjen Eilaß. Ob dieser Erlaß, wie dies üblich ist, an der Thür des Gotteshauses angeschlagen oder von der Kanzel verkündet oder einer dem betr. (Geistlichen nahestehenden Zeitung zur Veröffentlichung überlassen w rd, ist gleichgültig. Der aiut liche Charakter wird dad..rch nicht geändert. Unser dermalen gültiges Urheberrecht bestimmt in S 7, daß amtliche Erlasse abgedruckt werden dürfen. Unter „amtliche Erlasse" sind nicht bloß solche von staatlich angeftelllen Personen zu verstehen Alle Anord nungen, welche von kirchlichen Behörden innerhalb ihrer Amtsbe ugnisse ergehen, sind amtliche Erlasse Ta der Abdruck dieser Erlasse gestattet ist, ist eS auch gleichgültig, woher der Verleger einer Zeitung Kennmiß von denselben erhält. Diese Thalsache entzietst sich jever Prüfung, weil der Verleger hierüber keine Rechenschaft zu geben braucht, lieber dasjenige, was dao Gesetz gestattet, braucht mau sich nicht zu rechtfertigen. Es erübrigt nur noch zu untersuchen, ob nicht vielleicht S 7 Litt. 6 deS Gesetzes herangezogcn werben könnte iefev bezeichnet unter: „Was nicht als Nachdruck anzusehen ist", den Abdruck einzelner Artikel uud Zeitsch ifteu und anderen öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie sonstige größere Mittheilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck verboten ist. Unter „sonstiger größe ren Miltheilung" kann man jedoch, wenn man die ganze Bestimmung in ihrem Zusammenhänge in Be rächt zieht nur eine derartige größere MiNheilung verstehen, bei welcher der Autor eine individuelle geistige Tbätigkcit entwickelte. Ties ist doch selbstverständlich de m Abdruck einer dem Zeitungsverleger übersandten Gotteödienstordmiug nicht der Fall. Muß daber obige Frage nach dem bisher gültigen Ge setze^bejaht werden, so ist dies unzweifelhaft der Fall nach dem 81. Dezember dieses Jahres, wenn das neue Urheberrecht maßgebend wird. Auch dies gestattet unbedingt den Abdruck amtlicher Erlasse <v. fr 16.) In dieser Richtung besiehe ich mich auf meine obigen Ausführungen. Hierzu kommt aber noch ij. 18 des Gesetzes. Der $. 18 unterscheidet zwischen tinzelnen Artikeln ans Zeitungen, welche unter Quellenangabe abgedruckl werden dürfen, wenn ste nickt mit einem Vorbehalte der Rechte versehen finb. Der 18 verbietet ferner unbedingt den Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts. Der S 18 gestattet endlich unbedingt den Abdruck von vermischten Nachrichten thalsächl cheu Inhal es u »d von Tagesneuigkeiten. Unter Tagesneuigkeiten oder Nachrichten thälfachtichen Inhalts gehören aber unzwe felhaft auch die Mitcheilungen darüber, daß und wo an bestimmten Tagen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen weroen. Dieses nterefsirt sicher viele Personen viel mehr, als die vielen recht überflüssigen uns werthlosen Nachrichten, mit welchen die Presse reust häufig ihre Spalten auez Füllen sucht. Ich komme za dent Schlüsse, daß ver Abdruck von Gottesdienstordnnngen weder jetzt noch in der Zukunft strafbar lst. Deßhalb ist aber auch der Vordruck „Nachdruck verboten" bedeatungslos. Was das Gesetz im allgemeinen In'eresse gestattet, kann der einzelne nicht verbieten. Verbietet er dies gleichwohl, so begeht er eine Gesetzesverletzung: sein Verbor ist daher für dritte wirkungslos. R. in E : Das Testament ist vor dem 1. Januar 1900 errichtet, eS kommt also altes Recht zur Anwendung. Sie haben aber nicht mitgetheilt, an welchem Orte es errichtet ist, sodaß nicht zu ersehen ist, welches .Recht ob allgemeines Landrecht, ober gemeines Recht usw. maßgebend ist. Vielleicht können Sie auch eine Abschritt des ja schon erösfneten Testa - ents einschicken, damit feslgestellt werden kann, ob wirklich ein wechselseitiges n d nicht blos ein ge meiuschafiltches Testament vorliegt. Auch kann eS darauf ankommen, ob die Dame die Erbschaft der verstorbenen Dame angetreten hat. Ist as alte Testament als gemeinschastsiches gültig, so kann sie durch ein neues nur insoweit über ihren Nachlaß verfügen, als sie dies noch nickst in dem alten gethan hat. Uebrigens ist ein Vetter nicht Pflicht lheilsbe^echligt Anzeigen. Für den folgenden Theil ist die Redaktion nicht verantwortlich. Wie Wedaetton anterntmmt niemals eine Prüfung in Keprg auf die rituelle Zuverlässigkeit der angepriesenrn Maaren- Die Srstryrr y-ide», wenn ste in dieser Atnstcht grftchrrt sein «ollen, die Anpreisungen, Vekerenfrn eic. selbst einer Gontrotr \n unterwerfen djlnft der Husrraienanuahme in net»: für die Wonlagsnnmmer, Sonntag Früh S Uhr, für die Donnerstagsnummer, Mittwoch Mittag 12 Uhr« nfer flott gelangt regelmäßig Montag und Donnerstag in den Abendstunden rum Versandt. Nectamationrn wegen r» späten Gintresfen» vebe wui de» »er betresseudeu Postanstalt;u mache». Vfferte» auf Chifferannoncen werden täglich, mit Ausnahme von Samstag wetterdefSrdert. einuitft Cognac-Vertreter gesucht. Hoher Nebenverdienst für Beamten. Gest. Offert, unter R. 8545 an die G schäftSstelle dieses Blattes. iLin jg. Mann, der 14 I. in der Kurzw.-Branche arbeit., mit der doppelten Buchführung vertraut, sucht gestützt auf gute Empfehlung, Engagement, wo Samstags und Feiertage geschl. ist. Off. u. W. 8805 an die Geschäftsst. dsH. Blattes. Witiitk MnWlst. 21 Jahre alt, in der Wiener Fein rund Schwarzbäckerei sebr gut bewandert, mit sehr guten Zeugnissen, bittet um Posten bei einem jüd. Meister Gest. Anträge an Adolf Goldberger, Wien II, Lilien ■ brunngaffe 4 [8808 />üdjt. Mädch. g. h Lohn ges. -V Off. unter W. 014 an A. I. Hofmann, Buchhandlg., Frankfurt a. M. >1036 ^uche für meinen «oyn, V 14 Jahre alt, gesund und kräftig, eine Lehrlingsstelle in einem rottf geschlossenen Mannfactlirwaaren-Geschifft per 1. Januar. Off. erbitte unter Z. Cass l 8813 an die Geschäft-ft. dsS. Bl. iLinige hundert Kilo Raschiv schrift u. einige andere hebr. Schriften (Pariser Kegel), gut erhalten, billig zu verkaufen. [8803 Abraham Byk, Preßburg. Ein braves, tüchtiges jVfädchen, das kochen kann u. einen Haushalt zu leiten versteht, findet bei kleiner Familie, bei gutem Lohn dauernde Stellung. Gelegenheit die franz. Sprache zu erlernen. Off. sind an Mr. H*>nry Weill, Lausanne frz. Schweiz, (Rue Centrale) zu richten. Eintritt kann sofort erfolgen. [8795

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.