Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 73 (17.9.1901)
- Date
- 1901-09-17
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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WWW 1617 Alien Immigration" sehr kühl ans und lies; von seinem Sctretär an Sir Vincent sollenden Brief schreiben: „Doioning Street, den 14. August 1901. Sir, ich bin vom Lord Salisbury beaustragt, den Emi-sang Ihres Schreibens vom 1.0. dfs. Mts. betreffs der Frage der Fremdeneinwanderung zu bestätigen. Ich bin beauftragt, Ihnen für die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen den Dank seiner Lordfehaft auszusprechen und Ihnen mitzutheilen, das; dieser Materie sorgfältige Anfnierksamteit gelvidmet lverden >vird. Ich habe die Ehre n. s. w. T. R u ß l a n d. Petersburg, im Sept. (A ufenthalts - r e ch x.) Mehrere neue durch den Senat erlassene Verfügungen gestatten gewissen Kategorien von Israeliten in den Ortschaften sich aufzuhalten, welche ihnen bisher durch die Lokalbehörden verboten waren. 1) Obgleich das Ersetz von 1.895 den Israeliten den Aufenthalt in gewissen, an den Grenzen gelegenen Dörfern verbietet, so haben doch diejenigen, welche vor der Bekanntmachung des Gesetzes dort wohnten, das Recht, dort zu bleiben. 2) Die Zuwiderhandlungen gegen das Aufenthaltsgesctz können nicht als Verbrechen betrachtet werden: -nenn nun somit Israeliten in einem bestimmten Zeitpunkte aus Verwaltungsrücksichten in ihre Heimathsprovinz zurückgeschictt lvorden sind, so können sie, unter der Voraussetzung der später erlangten Rechte, eine neue Bewilligung des Aufenthaltes außerhalb des Der ri t o r iu in s e c l a nge n. 3) Tie Israeliten, lvelche sich zeitweise auf denn Lande in ihrer Eigenschaft als Hüttenarbeiter, als Beamte, als Holzschläger etc. aushalten müssen, haben das Riecht, ihre Familie zu sich zu nehmen. 4) Die auf dem Lande wohnenden Israeliten besitzen das Recht, ihren Wohnsitz von einem Dorfe in das andere zu verlegen, wenn diese zwei Dörfer in amtlicher Hinsicht als eine und dieselbe Ortschaft angesehen werden. Trotz der verschiedenen Senatsverfügungen, welche den Juden während der Sommerzeit aus Gesundheitsrücksichten den Landaufenthalt gestatten, fahren die Behörden doch fort, die Israeliten in der Sommerfrische zu belästigen. Alle in der Sommerfrische in den Umgebungen von Kiew tveilenden Juden haben den Befehl erhalten, sofort die Ortschaften, wo sie jetzt sind, zu verlassen. Zu Tatarbunares (Gouvernement Bessarabien) bat der Stadtratb eine Bekanntmachung anschlagen lassen, lvelche den Juden verbietet, sich in dem See Sofik lohne besondere Genehmigung des Gouverneurs) zu baden. Zu Britcbane bei Odessa ist den Juden der Spaziergang in dem der Kirche benachbarten Garten untersagt worden. Zu. Warschau haben die Aufseher den Befehl erhalten, den Juden unter keinerlei Vorwand den Eintritt in die öffentlichen Gärten zu gestatten. Das Journal von Tiflis erzählt, daß der Präfekt dieser Stadt, nachdem er bemerkt hatte, daß die dort wohnenden jüdischen Handwerker sich nicht allein mit der Arbeit ihres Gewerbes beschäftigen, sondern auch einen offenen Laden haben, in welchem sie die von ihnen hergestellten Artikel verkaufen, angeordnet hat, das Aufenthaltsrecht der Israeliten von Tiflis zu revidiren und den jüdischen Handwerkern eingeschärft hat, ihren Handel aufzugeben. Der Befehl des Präfekten wurde unmittelbar durch eine Reihe von Austreibungen befolgt, und bis jetzt sind 1.20 Juden gegen die betreffende Verwaltung klagbar geworden. Streitigkeiten haben sich gleichfalls zwischen den Lokalbehörden und der jüdischen Bevölkerung in Betreff der neuen Senatsverfügung, welche die Juden berechtigt, Gemeindeländereien außerhalb der Städte zu pachten, erhoben. So hat der Gouverneur von Cherson den Israeliten verboren, in dem Weichbild der Stadt Elisabethgrad gelegene Ländereien zu bewohnen und in Pacht zu nehmen, obgleich dieses Weichbild einen Theil städtischen Eigentbums bildet. Dieser Gouverneurbesehl wurde allen Notaren des Gouvernements von Eherson kundgegeben. Indessen hat ein Notar aus Elisabethgrad (wie wir bereits kurz berichtet) dem Gouverneur geantwortet, daß er nicht das Recht habe, diesem Befehle nachzukommen und daß er sich verpflichtet glaube, den Bestimmungen des Gesetzes und den Auslegungen des Senats zu folgen. Durch diese Haltung ist der Streit stark zugespitzt worden, und der Fall wird dem Minister des Innern vorgelegt werden. Zu Kiew ist derselbe Fall wegen dieses Gesetzes ausgebrochen. Wie man sieht, ist oft die höchste Justizgewalt ohnmächtig, gegen die Unterbeamten zu kämpfen, welche imnier in der gegen die Israeliten speziell erlassenen Gesetzgebung einen Vorwand finden, um die jüdische Bevölkerung zu verfolgen. Chronologisches. Auf den ücffcitcn des Mainzer Abreitz Kalenders für 3662 sind vorausgesetzt, dass dieindischen Date» richiig find, folgende UinrrchinnigSfebler zi^ berichtigen: 12. Ttsibri 5059 — 19. September 1298 10. Kiölem 0377 19. November 1610 5584 ----- 5. Dezember 1823 5653 23. Dezember 1892 12. Tewet .7072 - 28. Dezember 1811 16. -rewct 5-18.3 29. Dezember 1727 12. ^chcwat 5,4 3 - 54 33 19. Sckewat T>642 8. Februar 1882 11. Siwan 4836 -- 4. Juni 1096 IN. Siwan 4836 - 6. Juni 1096 L. sollen—Borken i. Berichtigung: ^rtm Begräbnisse des Herrn Moses Seeretan, sprach in Vertretung ted abwesenden Präsidenten der Schrififührer des Vereins Sephat EmeS, Herr Felix Bloch.