Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 69 (2.9.1901)
- Date
- 1901-09-02
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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1531 dem Voranschlag auf 2617.42 Mk., welchen eine ebenso große Ausgabe gegenüber steht. Rußland. Petersburg. (Die christlichen Rechtsa n in ä 11 e f ü r die Juden.) Die Petersburger Anwaltskammer hat in einer besonderen Broschüre Stellung zu der von der Regierung geplanten neuen Gerichtsverfaffung genommen, welche auch zwei auf die Juden bezügliche Paragraphen enthält. Paragraph 397 bestimmt, daß in jedem Gerichtsbezirke nur zehn Prozent jüdische Anwälte funktioniren dürfen, während Paragraph 403 den Juden verbietet, Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Anwaltskammer zu werden. Motivirt werden diese Bestimmungen durch die bekannten antisemitischen Phrasen von der christlichen Moral und durch die echt Pobedonoszew'sche Behauptung, daß nur das Christenthum seinen Bekennern diejenige sittliche Kraft verleihen kann, die das Publikum von einerm Rechtsanwalt, dem es sein volles Vertrauen schenken soll, mit Recht zu fordern berechtigt ist. Ferner wird befürchtet, daß die Juden in der mit gewissen Vorrechten einer ständigen Vertretung ausgestatteten Anwaltskammer bei einer wichtigen Abstimmung die Mehrheit erlangen könnten. Die Anwaltskammer empfiehlt jedoch die Streichung der beiden judenfeindlichen Paragraphen. Ohne sich auf eine theologische Diskusiion über den höheren Werth des Christenthums und die Minderwerthigkeit anderer Religionen einzulasien, muß die Kammer entschieden erklären, daß ihre dreißigjährige Erfahrung die von den Motiven behauptete sittliche Minderwerthigkeit der jüdischen Anwälte durchaus bestreiten muß. Als Beweis wird die Zahl der disciplinarisch angeklagten Anwälte in Moskau und Petersburg angeführt. In Petersburg, wo die Anwaltskammer gegen ihre Mitglieder sehr streng vorgeht, wurden weniger Anwälte vor das Disciplinargericht gestellt, als in Moskau, wo die Kammer minder minutiös ist. Und dennoch beträgt die Zahl der angeblich sittlich minderwerthigen jüdischen Anwälte in Moskau kaum 6 pCt., während sie in Petersburg 13 pCt. beträgt. Roch greller tritt die Erscheinung zu Tage, wenn man noch die Zahl der jüdischen Anwaltsgehülfen in beiden Gerichtsbezirken in Betracht zieht. Dieselbe beläuft sich in Moskau auf 11, in Petersburg jedoch auf 37 pCt. Die Furcht des Verfassers der Motive vor einer Majorisirung der Kammer durch die Juden wird als absurd sowohl für die jüdischen, wie für die christlichen Rechtsanwälte beleidigend erklärt. Damit diese Eventualität eintreten könnte, müßte nach der bestehenden Verfassung und Zusammensetzung der Kammer vorausgesetzt werden, daß 1) 3—4 pCt. aller christlichen Anwälte so indolent wären, daß sie bei einer wichtigen Abstimmung durch Abwesenheit glänzten, 2) müßten sämmtliche jüdischen Anwälte der betreffenden Sitzung beiwohnen und aus national-jüdischen Interessen alle wie ein Mann stimmen. Endlich ist es nothwendig, daß ein Theil der anwesenden christlichen Anwälte auf Seiten der jüdischen Minorität Übertritt. Was Paragraph 203 betrifft, so enthält er ein Mißtrauensvotum gegen die Anwaltskammer und einen Versuch, ihre Mitglieder zu bevormunden. Wenn die aus gebildeten und erfahrenen Männern bestehende Korporation der Rechtsanwälte einen jüdischen Kollegen für würdig befinden sollte, ihn zu ihrem Vorsitzenden zu wählen, so kann die Regierung doch nichts dagegen haben. Die aprioristische Auffassung der Motive, daß ein Jude nicht würdig sei, ein solches Ehrenamt zu bekleiden, gehört keineswegs zu den Axiomen, die erst gar nicht bewiesen zu werden brauchen. Im Gegentheil sprechen gegen diese durch nichts bewiesene Behauptung sowohl das russische Gesetz, wie das Gewohnheitsrecht. Wenn die Juden überhaupt Anwälte werden und auch im Vorstand der Anwaltskammer sitzen dürfen, so ist nicht einzuschen, weßhalb sie nicht einmal zu Vorsitzenden dieser Kammer sollen gewählt werden können. T. Mit Rücksicht auf das am 25., 26. und 27. September d. I. stattfindende Ivvjährige Stiftungsfest der Jacobson-Schule in Seesen, wollen wir nicht unterlassen. diejenigen Leser unseres Blattes, die ein Interesse an dieser Feier haben, darauf aufmerksam zu niachen, daß in dem Verlage des Herrn Willy v. Franquet in Braunfchweix ein zu dieser Feier gefertigtes Gedenkölatt herausgegeben werden wird. In äußerst sinniger und künstlerischer Weise har die Verlags anstatt auf dem Kunstblatt, welches in Kupferdruck (Heliogravüre) zur Ausgabe gelangen wird, den Gründer der JacoAon-Schule, Israel Jacobson, die drei Kuratoren, den jetzigen Direktor, sowie die sämmtlichen Lehrer vereinigt; außerdem bietet das Blatt noch fünf Ansichten von der Schule auS den Jahren 1801, 1839, 1872, 1889 und 1899. Nach dem uns vorgelegten Entwurf zu urtheilen, können wir wohl behaupten, daß die Verlagshandlung bemüht gewesen ist, etwas Tüchtiges zu leisten und wir zweifeln nicht daran, daß daS bereits im Druck befindliche Gedenkblatt bei feinem Erscheinen unsere Behauptung in jeder Beziehung rechtfertigen wird. Wie uns die Berlagshandlung mittheilt, wird das Gedenlblatt für den Preis von 3 Mark zum Verkauf kommen — die ganze Blattgröße wird 60—80 Etm. erhalten. Der äußerst geringe Preis des Kunstblattes ist dadurch begründet, daß die Verlagshandlung auf einen großen und schnellen Absatz und vor Altem auf die weitgehendste Unterstützung seitens der Festtheilnehmer rechnet. Besonders hervorheben wollen wir noch, daß es sich empfiehlt, schon vor dem Fest seine Bestellung auf das Gedenkblatt direkt bet dem Verleger Willy v. Franyuet in Braunschweig zu machen, da die Auflage nur eine beschränkte fein wird und ein Neudruck nicht stattfindet.