Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1901-08-14 · Heft 64 (14.8.1901) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 64 (14.8.1901)
Date
1901-08-14
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2449146-2449208--53997-2504601
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

42. Jahrgang. M 64. Der Israelit. Ein Gentrak-Hrgan für das orthodoxe Iudenlhum. Begründet von »r Ifefjrtiramt in fttainf. Mittwoch, den 14. August 566t (1901). Leitender Artikel. Die Bedeutung der Aohaniin. Mainz, 14. August. Die Vorschriften für die Kohanim, die unsere dieswöchentliche Sidra enthält, geben uns erwünschte Veranlassung, einen Mißstand zur Sprache zu bringen, der nach uns vorliegenden Berichten, in verschiedenen Gemeinden besteht. Man theilt uns mit, daß in diesen Gemeinden der Segen der Kohanim (das sog. Duchenen) ganz abgeschafft worden ist, und daß auch beim Aufruf zur Thora der Vorzug nicht mehr berücksichtigt wird, auf den jeder Kohen durch Gottesgesetz berechtigten Anspruch hat. Wir sprechen hier nicht von Reformgemeinden; bei diesen würde man diese offenkundige Gesetzesverletzung zu den vielen anderen legen, deren Summe das Reformjudenthum ausmacht. Von frommen, ja sogar von sonst streng-orthodoxen Gemeinden ist hier die Rede. Es ist uns eine außerdeutsche Großstadt bekannt, deren Rabbiner, Synagogen- und alle sonstigen Gemeindeinstitutionen vollständig der neologen Richtung angehören. Das zählige Häuflein Orthodoxer ist genöthigt, die Hauptsynagoge zu meiden, weil daselbst die Orgel eingeführt ist und hat sich eine eigene Synagoge eingerichtet, in welcher in der alten Weise gebetet wird. Aber die Stellung der Kohanim wird in dieser orthodoxen Gemeinde nicht respektirt. Ein Kohen derselben hat sich seiner Zeit an Rabbiner Hirsch s. A. in Frankfurt a. M. gewandt und dieser hat ihm geantwortet, es sei kein größeres Unrecht, eine Orgelsynagoge zu besuchen, als eine Synagoge, in welcher ein ausdrückliches Gebot der Thora in so offenkundiger Weise verletzt werde. Im Elsaß hat ein gewiffenhafter Rabbiner beim Antritt seiner Stelle denselben Mißstand vorgefunden, daß man den einzigen Kohen in der Gemeinde nicht zuerst zur Thora aufrief. Als alle Vorstellungen fruchtlos waren, erkaufte der Rabbiner beim jedesmaligen Vorlesen aus der Thora diese Berechtigung für den Kohen und späterhin zahlte derselbe für das ganze Jahr eine Pauschalsumme, bis der Kohen freiwillig auf dieses sein Recht verzichtete.*) Wir könnten noch eine Reihe ähnlicher Fälle vorführen, welche darthun, wie vielfach man dieser Verkennung der Bedeutung der Kohanim begegnet. Die Gleichgiltigkeit gegen diese Pflicht beruht übrigens oft auch in dem Umstande, daß sie leicht zu Unzuträglichkeiten führt. Gewöhnlich bilden die Kohanim die Minderheit in jeder Gemeinde, wodurch die übrigen Gemeindemitglieder empfindlich beeinträchtigt werden, besonders wenn die Berechtigung, zur Thora aufgerufen zu werden, für Geld verkauft wird. Aber diese Verhältnisse sind nicht erst von heute und gestern; sie haben auch zur Zeit unserer Altvordern bestanden und haben dieselben doch nicht bestimmt, von der vorgeschriebenen Psicht abzuweichen. Für den Wegfall des Kohanim-Segens — ram — gibt es jedoch, soweit uns bekannt ist, nicht einmal eine Beschönigung. Wenn es hie und da vorgekommen sein mag, daß dieser Akt in einer Weise gehandhabt wurde, die der Würde des Gotteshauses nicht entspricht, so ist doch hier leicht Wandel zu schaffen, jedenfalls aber liegt darin keine Rechtfertigung, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Tatsächlich wird in den uns bekannten Gemeinden r>ra in einer Weise vollzogen, die diesen Akt zu einem der ergreifendsten und weihevollsten des ganzen Gebet-Gottesdienstes macht. *) Da die dem Kohen zukommende Auszeichnung eine ihm auf Grund seiner Abstammung von Gott verliehene ist, hat ber Kohen auch kein Recht ohne weiteres auf diese Auszeichnung zu verzichten. Ueber die zulässigen Ausnahmen und die besonderen Fälle, in welcher ein solcher Verzicht zulässig ist, muß man eine rDN&y machen. Man vergleiche n"3 .i"d mw n"N “idid onn nuw.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.