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Der Israelit · 1901-06-27 · Heft 50 (27.6.1901) · page 25

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 50 (27.6.1901)
Date
1901-06-27
Page
– (sequence 25)
Language
German
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42. Jahrgang. Dritte Anlage zu 50 des „Israelit". Zeitungsnachrichten nnv 15orrespondc*.ren. Deutschland. Verlrn, 25. Juni. Unter der Ueberschrift „Jüd. Bauern" schreibt die „Korr. d. Bund. d. Landw.: „Wenn es auch heilte schon verschiedene reiche Juden gibt, die sich zur Verbesserung ihrer sozialen Stellung den Luxus eines Bittergutes geleistet haben, so gibt e?- mit nur ganz vereinzelten Ausnahmen keine Juden als ausübende Landwirthe. Diese Thatsache findet ihre Erklärung darin, daß der Jude jede Arbeit scheut, die erstens mit törverlicher Anstrengung verbunden ist, und die zloeitens so wenig lohnend ist wie die landwirthschaftliche." Jüdische Bauern find nick: so vereinzelte Ausnahmen, wie die Bundeskorrespondenz annimmt. Beispielsweise Vestebt satt die Halste der Bevölkernna des großen Birkenteld'schen Dorfes Hoppstetten aus Juden, und diese stehen ihren katholischen Mitbürgern an Fleiß und Arbeitssamkeit in nichts nach. Auch wird man von den jüdischen Handwerkern Oberschlestens nicht sagen dürfen, daß sie Arbeiten scheuen, die mit körperlichen Anstrengungen verbunden sind. Potsdam, 24. Juni. Das Verbot des Schächtens für die hiesige Stadt, das von der Stadtverordneten- Versamminna beschlossen wurde, ist, wie lvir bereits kurz berichtet, oom Magistrat abgelehnt worden. Es heißt in der Begründung: „Wie im gegebenen Falle die Anregung zu dem Beschlüsse durch den Thierschuhverein erfolgt ist, so ist auch der Reichstag wiederpolentlich in ganz ausaedehnter Weise im Jahre 1887 aut Gw-nd von Petitionen des Verbandes der deutschen Thiersckntzvereine mit der Frage beschäftigt geivesen, ob gesetzliche Vorschriften zu erlassen seien, nach denen Schlachttbiere nur narb vorautgegangener Betäubung durch Blmentziehung sollen getödtet werden diirfen. Bei den damaligen Verhandlungen herrschte die fast allgemein^ Auffassung, daß es „zum mindesten zweifelhaft sei," ob das Schächten als eine thierauälerische und deßhalb verwerfliche Schlachtmethode anzusehen sei, und während die Petitionen im Allgemeinen der Reichsregierung überlvicsen wurden, ist beschlossen, über dieselben. insoweit sie sich aus das jüdische Schächten beziehen, zur Tagesordnung überzugehen. Aus diesen Verhandlungen hat die Kgl. Preuß. Staatsregierung Anlaß genommen, zunächst durch Erlaß vom 14. Jan." 1889 zur Vermeidung unnöthiger Thicrauälereien bei der jüdischen Methode des Viehschlachtens die Beobachtung gewisser Regeln für wünschenswertst zu bezeichnen und im Anschluß daran im Ministerialblatt für die Innere Verwaltung, Seite 66—67, 1890 eine Polizei- Verordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf zur allgemeinen Nachachtung mitgetheilt und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß von Staaiswegen bei Beobachtung der darin getroffenen Vorschriften beim Schächten eine thierauälerische Maßnahme nicht anzuerkennen sei. Diese Vorschriften sind in den Paragraph 17 unserer Betriebsordnung ausgenommen. Wenn nunmehr trotz dieser geschichtlichen Entwickelung seitens des Tbierfchntznereins, und auch seitens der geehrten Versammlung das Verbot des Schächtens als eine Thierauälerei anaestrebt toird, so können wir es nach wie vor als zulässig n i ch i anerkennen, daß eine einzelne Stadt das Verfahren unter ausdrücklicher Billigung der Aufsichtsbehörden. ja auf Grund besonderer Polizeiverordnimgen, die von den Herren Ministern zur Nachahmung empfohlen sind, gestattet wird. Diese Auffassung wird auch an maßgebender Stelle getheilt, denn in einem am 7. Mat uns ans eine entsprechende Anfrage ertheilten Bescheid v-^nn Reaiernnasvrästventen ist ausgesprochen, daß die Frage des Schächtverbots wegen ihrer allgemeinen Bedeutung voraussichtlich nicht für eine einzelne Stadt, sondern allgemein geregelt würde. Dieses letztere ist inzwischen geschehen, da der Gemeindebeschluß der Stadt Angermünde, betreffend das Verbot des Schäcknens daselbst, angesocksten und zum Gegenstand Auer Beschwerde gemacht ist, die zunächst dem Herrn Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorlieat. Wir ballen es für zweckmäßig, die hiernach, unmittelbar bevorstehende generelle Regelung der Staatsregiernng in der Schächtsrage abzuwarten. ^affowist. tD a r f ein jüd. Hausvater M i t g l i e d eines christlichen S ch u lv o r - st a n d e s fein?) Daß auch jüdische Hausväter von der Mitgliedschaft iin Schulvorstande nicht ausgeschlossen werden können, gebt aus nachstehender ministerieller Bestimmung hervor: Ein Gutsbesitzer jüdischen Glaubensbekenntnisses, der mehrere Jahre hindurch Mitglied eines christlichen Schulvorstandes gewesen, sollte ans Antrag wegen seines Bekennnisses dieses Amtes enthoben werden. In dieser Angelegenheit, welche dem Unterrichtsministerium zur Entscheidung unterbreitet wurde, hat nun das Letztere Folgendes bestimmt: ' „Es kann nicht für gerechtfertigt erachtet werden, den Gutsbesitzer R. N., der bereits seit einigen Jahren als Mitglied des Schulvorstandes der dortigen Schule fungirt und sich nach denr Anerkenntnisse des Lokalschulinbpektors im Interesse der Schule stets eifrig gezeigt hat, seines jüdischen Glaubens wegen aus dem Schulvorstande zu entfernen. Ob der Erlaß vom 21. November 1871, welcher den Grundsatz ausspricht, daß ein Israelit zwar der städt. Schulveputation, nicht aber

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