Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 61 (5.8.1901)
- Date
- 1901-08-05
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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4g. Jahrgang. M 61 Der Israelit. Ein Aentrak-Hrgan für das orthodo-ee Iudenthum. Begründet von Dr. JMrmautt in Mtsinz Montag, den 5. 2t u g u st 5661 (1661). Leitender Artikel. Ein Gedenktag. II. Berlin, 4. Aug. Man stand ini Anfänge der siebziger Jahre: der französische Krieg war geschlagen, das deutsche Reich unter seinem Kaiser geeint, Handel, Industrie und alle Künste des Friedens blühten empor. Da entbrannte mit ungeahnter Heftigkeit und Schärfe, so daß er zeitweilig den Charakter eines förmlichen Bürgerkrieges annahm, der Kampf zwischen Staat und Kurie, um die Geistesherrschaft, jener „Kulturkampf," bei dem es nur Besiegte, keine Sieger gab, und der mit seinen Begleitung) Folgeerscheinungen den Boden für die Saat brutaler Rohheit und Verhetzung öffnete, die dann als Antisemitismus in das öffentliche Leben eintrat. Man hat sich später bemüht, diese bösen Folgen, die bei ruhigerer Ueberlegung vorherzusagen waren, die das nothwendige Crgebniß einer Anschauungslehre werden mußten, welche in religiösen Dingen das Majoritätsprinzip entscheiden hieß, zu tilgen oder doch zu lindern, mit wiepiel Crfolg, das lehrt auf jedem Blatt die Geschichte unserer Tage. Von dem Gesetzesbauwerk jener Tage, das nach und nach Stück um Stück abgetragen wurde, ist doch eines erhalten geblieben: jenes, das den Ausgangspunkt für die Befreiung der orthodoxen Juden Preußens vom Drucke des Parochialzwanges bildete: das Gesetz vom 14. Mai 1873 über den Austritt aus der Kirche. Durch dieses Gesetz wurde der Austritt aus einer der beiden Landeskirchen, sowie aus den mit Korporalionsrechten ausgestatteten Confessionen, ohne Uebertritt zu einer anderen Kirche freigegeben mit der Wirkung, daß der Austretene mit Ablauf des auf seine Erklärung folgenden ersten resp. zweiten Kalenderjahres zu den Lasten der verlassenen Gemeinde nicht mehr herangezogen werden darf. Hinsichtlich der Juden bestimmte 8 8, daß der Austritt in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung „aus der jüdischen Religionsgemeinschaft" erfolgt. Die unterschiedliche Behandlung ist hierin klar ausge-. sprachen: während es dem Christen freisteht, aus seiner Kirche auszutreten, ohne damit das Ausscheiden aus dem „Christenthum" auszusprechen, konnte der Jude die Erlösung vom Parochialzwange seiner Gemeinde nur durch den Austritt aus dem „Judenthum," d. h., indem er sich dem Gesetze gegenüber als Dissident qualificirt, erkaufen. Noch deutlicher sprachen die Motive zu diesem Paragraphen den Gedanken mit den Worten aus: „Wie das Gesetz sich nur auf den Austritt aus der Kirche bezieht, so ist auch seine analoge Anwendung auf die Juden „nur im Falle des Austrittes aus dem Judenthum, nicht aber im Falle des Austrittes aus einer einzelnen Synagogengemeinde zulässig. Es ist das unsterbliche Verdienst Samson Raphael Hirsch's s. A., mit intuitivem Blicke sofort erkannt zu haben, daß die Wohlthat dieses Gesetzes so lange problematischen Werth besäße, als sie nicht dahin ergänzt würde, daß der Austritt aus einer einzelnen Synagogengemeinde ebenso freigegeben werde, wie dem Christen der Austritt aus seiner Kirche, ohne Folgen hinsichtlich des Bekenntnißstandes. Auch dann noch — darüber konnte kein Kundiger im Zweifel sein — würde es schwer fallen, die pietätsvolle Bedenklichkeit, wie das lässige Beharrungsvermögen weiter Kreise zu besiegen; zu einem Austritt aus dem Judenthume, wenn er auch nur einen „formellen" Verzicht darstellte, wären die breiteren Massen nimmer zu bewegen gewesen. Im Verein mit wackeren Genossen, vor allen Israel Hildesheimer s. A., Michael Lehmann s. A., u. A., entwickelte darum der bereits an der Schwelle des Greisenalters Stehende die Thatkraft des Jünglings, um in