Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 25 (28.3.1901)
- Date
- 1901-03-28
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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42. Jahrgang. Zweite Anlage zu ßk 25 des „Israelit". Leitender Artikel. $ic '"' UchtbiW über bas lätden Dom..*) Der russische Gelehrte und Publicist Orszansky, der eine Arbeit über die Verhältnisse der Juden in Rußland veröffentlicht hat, ist der Meinung, daß sämmtliche Gesetzesbestimmungen gegen die Juden in die russische Judicatur aus den polnischen Gesetzen, wie aus einer natürlichen Quelle, übergegangen sind. Diese Ansicht ist, wenn nicht eine vollständig irrige, so doch wenigstens eine im hohen Grade einseitige. Die Einschränkungen hinsichtlich der Juden stammen aus dem Westen, und in dem Maße, wie die Juden gegen Nordosten vorrückten, folgten sie stufenweise nach Polen, Littauen und Rußland. Aber auch das ist sicher, daß die Humanitären und gebildeten Kreise, die in den Grenzen des Großherzogthums Littauen und der späteren polnischen Republik am Ruder waren, mehr als einmal aus eigener Initiative sich zu Gesetzgebungsakten emporrafften, die von einer hohen Wahrheits¬ und Gerechtigkeitsliebe beseelt waren und darnach angethan sind, den zeitgenössischen, dem Scheine nach mehr zivilisirten Westen zu beschämen. Diese Behauptung findet in den folgenden Auszügen aus dem polnischen Rechte, die „Ritualmordangelegenheiten" betreffend, eine eklatante Bestätigung. Schon in dem Privilegium des littauischen Großherzogs Witold, aus dem Jahre 1388, finden wir einen Paragraphen 30, der sich inhaltlich mit dem Paragraphen 31 des polnischen Fürsten Boleslaus der Fromme, aus dem Jahre 1264, deckt und wie folgt lautet: „Laut den päpstlichen Gesetzen, im Namen unseres heiligen Vaters, verbieten wir strengstens, daß die Juden in unserem Reiche angeklagt werden, als gebrauchten sie Menschenblut, da dies im Widerspruche mit ihrer Religion äst, die ihnen befiehlt, sich jeglichen Vlutgenusses zu enthalten. Aber sollte aber irgend ein Jude wegen Tödtung eines Christenkindes von einem Christen angeklagt werden, so muß diese Anklage von drei Christen und drei guten Juden bestätigt werden. Wenn sie dies bezeugen, hat der Jude für seine That bestraft zu werden. Falls aber die genannten Zeugen seine Unschuld bestätigen, hat der Christ die Strafe, die der Jude zu erleiden hätte, unbarmherzig zu tragen." *) Aus dem „Kraj" übersetzt von S. Horowitz. Dieses Gesetz bricht noch nicht ganz mit dem Verdachte einer Möglichkeit eines Ritualmordes. Mit Rücksicht auf das allgemein herrschende Vorurtheil war dies noch unmöglich. Aber die Ueberzeugung, daß solch ein Braucki mit der Religion und den Gesetzen der Juden im allgemeinen nicht übereinstimmt, kommt auch schon in diesem Akte zum Durchbruche. Gleichzeitig verspürt man hier schon die Befürchtung, die wohl aus früheren Erfahrungen resultirte, daß eine Beschuldigung, selbst wenn sie sich nur gegen ein einzelnes Individuum richtet, eine Folge der allgemeinen Antipathie gegen die Juden sein könne, oder auch rachsüchtiger Absichten und Spekulationen, die, wie es scheint, auch damals im Sviele waren, ebenso wie man noch jetzt mit ihnen rechnen muß. Deßwegen begnügt sich das Privilegium nickt mit dem Zeugniß dreier Christen, es verlangt entschieden die Zeugenschaft dreier ausdrücklich „guter Juden." Angesichts dieses Gesetzes ist die Thatsache schwer zu begreifen, wie ein gewisser Skripicza, der im Jahre 1844 ein Memorial über angebliche „Ritualmorde" vorbereitete, um Nikolaus I. von der Stichhaltigkeit dieser Fabel zu überzeugen und unter anderen zahlreicken Lügen auch diese vorbrachte, daß die polnische Gesetzgebung diese Legende immer anerkannt und für „Ritualmorde" strenge Gesetzesbestimmungen erlassen habe. Er berief sich dabei auf die oben erwähnten Gesetze Witolds und Boleslaus, ohne ihren Text zu citiren und versicherte mit erstaunlicher, böswilliger Entstellung, daß sie ein Verbot des Diebstahls von Christenkindern durch Juden enthalten. Witolds Vorschrift war zweihundert Jahre in Wirksamkeit und die Geschichtsquellen nennen während dieses Zeitraumes keinen einzigen Fall, daß ein Jude wegen eines „Ritualmordes" verurtheilt worden wäre. Im Geaentheil, die Grundlosigkeit der Anklagen und die Böswilligkeit der Ankläger kommen immer mehr zum Vorschein, und 1676 unternimmt König Stefan Batory einen entscheidenden Schritt, um die bösen Triebe, die die Gesellschaft unterwühlten, zu ersticken. Er erläßt einen Akt, in welchem er nicht ansteht, gegen die Legende vom Ritualmord entschieden Stellung zu nehmen. Da gibt's weder Zaudern noch Zweifel mehr. Es gibt keine Frage mehr einer Möglickkeit eines Ritualverbrechens in einzelnen Fällen. Es gibt weder Vorsichtsmaßregeln des Prozeßweges, noch Einschränkungen der Jurisdiktion, weder Bestimmungen über Anzahl der Zeugen, noch über die Qualität ibres Charakters u. s. w. Der finstere Vorhang des Fanatismus wird entzweigerissen. Die Ueberzeugung von der Verlogenheit und Infamie all derartiger Beschuldigungen befestigt sich unumstößlich im Geiste 4633 D^8B