Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 20 (11.3.1901)
- Date
- 1901-03-11
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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i? dem ..Rabbiner und Kammer-Agent4)“ die Summe von 18 Rthlr., einem Vorsteher der Betrag von 4 Rthlr. auferlegt, wälirend für ..die übrigen, so ihre Haushaltung haben.“ eine Quote von 4 Rthlr. und für ..die übrige“ (d. li. diejenigen, welche keine Haushaltung aufwiesen“) die Hälfte festgesetzt war, wobei ..deren (d. i. der Juden) Knecht und Mägde, wie bey den Bauren auf den Dörfern“ zahlen sollten. Schon nach Verlauf von zehn Monaten bestimmten die Jiurfürstl. Oöllnische zur Regierung des Hochstifts Hildesheim verordnete Statthalter. Kanzler, Vize- Kanzler und Räthe“ durch Edict vom 29. Januar 1759, durch welches eine „erhöhete Kopf- und Kriegssteuer“ ausgeschrieben wurde5), dass ,.die sämtliche Judenschaft überhaupt, sowohl in den Städten Hildesheim und Peine, als auf dem Lande“ 1500 Rthlr. entrichten sollte. Auch der Rat zu Hildesheini erliess am 16. März desselben Jahres eine diese „beliebte Kopfsteuer“ betreffende Verordnung6), die mit den Worten beginnt: „Demnach bey gegenwärtig noch fortdauernden kriegerischen und kläglichen Zeiten, wegen einer besondern hohen Forderung grosser Summen Geldes, der gesammten Stadt eine baldige, noch ferner nicht abzubittende militärische Execution bevorstehet, und durch die vorjährige, dem Publico aufgebürdete, ganz unerträgliche, noch nicht getilgte Lasten, Unsere Stadt-Passen gänzlich erschöpfet sind, also keine andere Möglichkeit vorhanden, als dass Wir sowohl, als alle und jede in Alt- und Neustadt .... sich aufhaltende Personen, sie heissen Geist- oder Weltliche, Bürger.und Judenschaft, . . . nach unparteilicher Taxatition Standes, Nahrungs¬ und Vermögens und schlechter Kopfsteuer, in gemeiner Noht, einen gewissen Ansatz vorerst beytragen müssen“ u. s. w. Wenige Tage nach Erlass dieser Verordnung der „Stadt Sammt-Regierung“ richteten die „Vorsteher der Judenschafft Beyder Städte Hildesheim“ eine Eingabe an den Magistrat, in welcher sie ein Bild von der damaligen „betrübten nahrlosen Zeiten“ in ergreifenden Worten entwerfen und uns Kenntnis geben von einem Teile der den Juden vorher aufgebürdeten Lasten. Das interessante Schriftstück7) hat folgenden Wortlaut : 4) D. i. der damalige Hildesli. Rabbiner Hirschei Isac Oppenheimer, der auch den Titel „Kammeragent und Receptor1 führte. Sein Lehen und Wirken wird in einer besonderen Abhandlung geschildert werden. 5) S. oh. S. 10, Anm. 3. 6) Ph. J. Hillebrandt, Sammlung Stadt-Hildesheimscher Verordnungen u. s. w. Hildesh. 1791, Nr. CXII1, 8. 655 f. 1) Archiv der Stadt Hildesheim, Abt. LXXXIV, Nr. 92. Hoch Edelgebohrne, Hoch- und Wohl Edle Hoch- und Wohlgelahrte Hochge Ehrteste Herrn! Ew. Hoch Edelgeb. Herr, mit unterthäniger Submission vorzutragen veranlasset der uns Vorst oberen am 19. lmjus eröffnete Hochlöbl. Samt Regierungsschluss, wie nemlich die hiesige Judenschaft eine Kopf- und Vermögen Steuer dessen Hohes und der Judenschaft ohnmöglich aufzubringen, das Quantum zu 800 rthlr. angesetzet, und solches in kurtzen zu entrichten Executive angewiesen; Ew. Hoch Edelgeb. geruhen doch in geneigte erwegung zu ziehen wie engegräntzen doch der Juden noch wenige Handelung gesetzet, mit neuer wahre dürfen sie nicht Negotiiren, nur ein Bischen alte Lumpen ist ihre gantze Vorkehrung, und die schlechten einen jeden Notorice Betrübten Nahrlosen Zeiten, da ein Jude männigmahl in 4 woclien keinen Thahler geld aufnimt, und was selbige den allen ohngeachtet Bey diesen so Bedrängten Krieges Kauften gelitten, 1. den Frantzösiscken Fischer Chor ein ziemliche Summe geldes, 2. dem Grenadier de france an Betten Liefern müssen, 3. diesen Letzten Hannoverischen Chor wieder so viel Betten, Laaken, und noch dazu die vielen neuen Laaken, welches man über 200 rthlr. rechnen kann, und nun den 6. Th eil nicht wehrt se.vn, und wollen Ew. Hoch Edelgeb, Herr, obangeführte, und der hiesigen Judenschaft so nachtheilige, als zu ihren gäntzlichen ruin abzielende umstände Milt Richterlich Behertzigen, und daliero die Judenschaft dessen grössester Th eil in Blutarmen Leuten bestehet, die sich dass liebe Brod vast nicht anschaften können eine minderung des angesetzten so hohen Quanti Hochgeneigt angedeyen zu lassen, wie nicht weniger Hoch Dieselbe geruhen, uns Vorstehern, mit der noch etwa zu setzenden Summa dass wir solches von denen andern Juden Beytreiben sollen zu verschonen, weil selbige in Bezahlung ihres Anteils mögten gegen uns säumig seyn, auch wohl gar nicht Bezahlen, und wir Vorstehere anderer Juden halber mit Execution beleget werden solten, wüsten wir dahero kein ander Mittel zu ab wen düng dieser unruhe, als dass Ew. Hoch Edelgeb. Herr. Hochgeneigt geruhen wollen, einen Jeden Juden seines Vermögens und Verkehrung halber, auch Kopf Steuer, seine Portion zu setzen, und ihnen solches durch einen HochEdl. Raths Bedienten injungiren zu lassen; Mit unterthänig gehorsamster Bitte Ew. Hoch Edelgeb. Herr. Hochgeneigt geruhen wollen, der armen Judenschaft aus obangezeigten wahrhaften umständen dass Benificium was die