Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 16 (25.2.1901)
- Date
- 1901-02-25
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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42. Jahrgang. §wite Anlage zu Jfs 16 des „Israelit". Leitender Artikel. Der 3u£>mta<j in zweiter nicht verbesserter Auflage. Wir haben seiner Zeit zu dem Projekte eines deutschen Judentages schon recht deutlich Stellung genommen und haben nachgewiesen, daß dabei nichts Gutes herauskommen würde. Wir sind uns bewußt, damit die Meinung eines sehr großen Theils der deutschen Juden ausgesprochen zu haben, die nach unseren Ausführungen in Berlin auf jener mit dem Schleier des Geheimnisses umgebenen Versammlung ebenfalls recht kräftig zum Ausdruck kam. Aber die Väter dieser Idee haben noch nicht die Flinte in das Korn geworfen, es sind echte Berliner, die sich nicht so leicht verblüffen lassen, obwohl sie eigentlich mit ihrem Projekt nur bei den Zionisten Beifall gefunden haben. Neuerdings hat man nun ein Statut ausgearbeitet, das einer neuen Versammlung im März vorgelegt werden soll. Kein Mensch weiß, wie diese neue Versammlung zusammengesetzt sein wird, wer die Mitglieder derselben ernennen oder wer sie bevollmächtigen wird, im Namen der deutschen Judenheit zu sprechen und handeln. Das Eine aber ist sicher, für jede Dummheit, die dort etwa passirt, wird man gleich wieder alle Juden verantwortlich machen. Darum scheint es uns angebracht, daß wir diesen Statutenentwurf veröffentlichen und so zur Diskussion stellen, damit wenigstens die jüdische öffentliche Meinung sich äußern kann. Die Statuten kauten also folgendermaßen: Entwurf eines Statutes für denVerband der Israeliten Deutschlands. 1. Allgemeines. § 1. Der „Verband der Israeliten Deutschlands" bezweckt die Vertretung der Gesammtinteressen der Israeliten Deutschlands. 8 2. Die Erörterung religiöser, cultureller und ritueller Fragen ist nur insoweit statthaft, als es sich um die Abwehr von Angriffen Andersgläubiger handelt. 2. Organ des Verbandes. 8 3. Die Organe des Verbandes sind: 1l Der Delegiertentag der Israeliten Deutschlands; 2) der Ausschuß. Der Delegiertentag. § 4. Der Delegiertentag setzt sich zusammen: aus den Delegierten der Gemeinden; aus den Delegierten der Verbände. A. Gemeinden. Berechtigt zur Entsendung! von Delegierten sind: 1. diejenigen jüdischen Gemein-? den, welche minoestens 2000 Seelen zählen; 2. diejenigen jüdischen Gemeinden, welche unter 2000 Seelen zählen, sich aber zur Wahl eines Delegierten mit Nachbargemeinden derart verbinden, daß die Zahl der zu vertretenden Seelen mindestens 2000 beträgt. Einzelgemeinden und die zur Wahl verbundenen Gemeinden wählen für je volle 2000 Seelen einen Delegierten, jedoch höchstens deren zehn. L. Verbände. Es entsenden Delegierte: H. je fünf Vertreter: a) der Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, b) der Deutsch-Israelitische Gemeindebund; 2. je z w e i Vertreter: die Sonderverbände: Ter Rabbinerverband; der Verband der jüdischen Lehrervereine Deutschlands; der Verband der jüdischen Logen; der Bayerische Landesverein; die Vereinigung badischer Israeliten; das Consistorium des Ob.-Elsaß; das Consistorium von Deutsch-Lothringen; der Ostpreußische, Westpreußische, Pommer'sche, Sächsische, Westfälische und der Rheinische Provinzialoerband jüdischer Gemeinden; der Posen'sche, Bromberger, der Oberschlesische und der Vreslau-Liegnitzsche Bezirksverband jüdischer Gemeinden. Gemeindeverbände, welche das Recht haben, mehrere Delegierte zu entsenden, sind befugt, ihre Stimmen auch durch einen Delegierten führen zu lassen. § 5. Der Delegiertentag tritt regelmäßig alle zwei Jahre in einer Stadt Deutschlands zusammen; außerordentliche Delegiertentage können durch Beschluß des Ausschusses und müssen auf Antrag von mindestens 30 Stimmen einberufen werden. > 6. Jeder zum Delegiertentag erwählte Vertreter muß sich durch eine ordnungsmäßig ausgestellte Legitimation ausweisen. Nur die ordnungsmäßig legitimirten Vertreter haben auf dem Delegiertentage Sitz und Stimme. Die Satzungen des Delegiertentages sind öffentlich; der Ausschluß der Oeffentlichkeit kann aber durch ein Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 8 7. Die Einberufung des ordentlichen Delegiertentages muß mindestens sechs Wochen vor seinem Zusammentritt stattfinden. Auf die Tagesordnung sind die Vorlagen des Ausschusses, sowie diejenigen Anträge zu sehen, welche von mindestens 30 zum Delegiertentage berechtigten Stimmen gestellt und bis drei Wochen vor dem Zusammentritt des betreffenden Delegiertentages eingelaufen sind. Die endgiltige Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt des ordentlichen Delegiertentages zu versenden.