Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 5 (17.1.1901)
- Date
- 1901-01-17
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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- ..... 4L. Jahrgang. Iwe.le Anlage zu M -5 des „Israelit". Aeitungsnachrichte» und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin, 14. Jan. Bon dem Vorstande des Verbandes jüdischer Lehrervereine im Deutschen Reiche ist der „Schles. Ztg." zufolge eine Eingabe an das Preußische Abgeordnetenhaus gerichtet worden, in welcher um die Gleichstellung der jüdischen Volksschulkehrer mit ihren christlichen Kollegen betreffs des einjährig-freiwilligen Militärdienstes ersucht wird. Eine frühere Anfrage n derselben Richtung hat der Vertreter des Kultusministeriums im Abgeordnetenhause ablehnend beantwortet. Eydtkuhnen, 14. Jan. Ein hiesiger jüdischer Kaufmann, der im November v. I. an einem Samstag m einer Strafsache vor die Strafkammer in Stallupönen geladen war, hatte außer den Kosten für die Reise und den gehabten Aufwand für den Termin an Gebühren für Zeitversäumniß resp. für entgangenen Erwerb für 10 Stunden je 50 Pfg. 5 Mk. gezahlt erhalten. Laut einer Zustellung ist demselben nunmehr aufaegeben worden, binnen 14 Tagen an die Königl. dor- Kge Gerichtskasse die überhobenen 6 Mk. unter Androhung der Beitreibung des Betrages im Zwangsverfahren abzuführen. In der Begründung der Zahlungsaufforderung heißt es: „Da Sie angegeben, des jüdischen Feiertags halber Quittung nicht leisten zu dürfen, also die Quittungsleistung verweigert haben, deßhalb aber wiederum angenommen werden muß, daß die Versäumniß eines Erwerbes am Terminstage, an welchem Sie eine Thätigkeit nicht ausgeübt hätten, nicht stattgefunden hat. Sie sonach einen Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Erwerb nicht haben. In diesem Sinne hat das Königl. Landgericht zu Memel durch Beschluß vom 13. Mai bereits entschieden." Der betreffende Kaufmann will hiergegen Einspruch erheben. (Unserer Ansicht nach hat das Amtsgericht recht. Der Mann hätte nur über die außerhalb des Samstags versäumte Zeit der Hin- und Rückreise und seine Aufenthaltsspesen Rechnung einreichen dürfen. Red.) Stratzburg i. E., 10. Jan. (Zur Frageder Seelsorge für jüdische Soldaten.) Die „Straßburger Post" veröffentlicht folgendes Eingesandt aus Berlin: In Nr. 1128 der „Straßburger Post" mißbilligen Sie den Mangel an Entgegenkommen, welchen das Kriegsministerium anläßlich einer an den Kaiser gerichteten Bitte um Entsendung eines jüdischen Feldpredigers nach China gezeigt hat. Gestatten Sie mir, Ihnen | an einem weiteren Falle zu zeigen, wie die preußische i Militärbehörde sich zu Anträgen stellt, welche die Seelsorge für jüdische Soldaten betreffen. Im Jahre 1897 veröffentlichte die „Allgemeine Zeitung des Judenthums" (Nr. 23 vom 4. Juni) einen Artikel „Militärseelsorge." Derselbe legte es als wünschenswerth dar, daß auch die jüdischen Soldaten seitens der Vorgesetzten Anweisung erhielten, an jüdischen Feiertagen und wenigstens an einem Sabbat in jedem Monat den Hauptgottesdienst zu besuchen, und daß überall gelegentlich der Vorbereitung aus den Fahneneid auch für die jüdischen Soldaten der Rabbiner und der Tempel in Anspruch genommen würden. Das preußische Kriegsministerium erwiederte, als ibm dieser Artikel zur Kenntniß gebracht wurde, dem Einsender unter dem 30. Juni 1897, daß dem Wunsche, die Soldaten jüdischen Glaubens zum Besuch des Gottesdienstes zu commandiren, keine Folge gegeben werden könne, da grundsätzlich Soldaten — auch die den christlichen Konfessionen angehörenden — nur dann dienstlich zum Gottesdienst geführt würden, wenn der Geistliche Militärgeistlicher oder ein mit der Militär- Seelsorge förmlich beauftragter Civilgeistlicher sei. Diese Vorbedingung treffe bei den jüdischen Seelsorgern nicht zu, da ein Bedürfniß zur besonderen Uebertragung der Seelsorge der Soldaten jüdischen Glaubens an einen Rabbiner nicht anerkannt werden könne. Der Einsender richtete darauf an den Kaiser, als den Schirmherrn der Gottesfurcht und Frömmigkeit im Lande, die Bitte: zu befehlen, daß entweder in jeder Garnison ein Rabbiner mit der Seelsorge für die jüdischen Soldaten förmlich beauftragt oder daß der Erlaß des Kriegsministeriums vom 16. Februar 1876, auf welchem der ertheilte ablehnende Bescheid beruhte, autgeboben werde, damit auch die jüdischen Soldaten zum Gottesdienst eommandirt werden könnten. Zur Begründung wies er darauf hin, wie unter den gegenwärtigen Verhältniffen dauernd der schwere Uebelstand bestebt, daß Soldaten jüdischen Glaubens, sofern sie nicht von Hause aus im Besitze einer festen religiösen Gesinnung sind, der Religion entfremdet bleiben und dadurch Gefahr laufen, ihre Pflichten gegen König und Vaterland, gegen Kaiser und Reich minder vollkommen zu erfüllen. Diese Eingabe wurde auf Allerhöchsten Befehl an das Kriegsministerium zur Prüfung abgegeben, welches dem Einsender alsdann unter dem 19. März 1898 mittheilte, daß es bei dem ihm früher ertheilten Bescheide lediglich sein Bewenden behalten müsse. Der Einsender wandte sich nunmehr an den Reichtagsabgeordneten Dr. Lingens und wies auf den eigenthllmlichen Zustand hin. daß die Heeresverwaltung zunächst eine Vorbedingung für die Kommandirung von Soldaten zum Gottesdienste aufstellt und sich dann mit Bezug auf eine bestimmte Elasse von Soldaten weigert, ihrerseits dieser Vorbedingung Genüge zu leisten. Dieses Verhalten