Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 94 (26.11.1900)
- Date
- 1900-11-26
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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1970 Prüfung, welche zum Universitätsstudium berechtigt, in Zürich absolvirt. (Str. P.) Oe st er r. - Ungar. Monarchie. Arakau, 22. Rov. (Die Broschüre eines galizischen Pfarrers.) Der Pfarrer Ignaz W o j s in Trzbinia verbreitete in der Kirche und an anderen Orten eine von ihm verfaßte Flugschrift, in welcher er nach dem canonischen Rechte das Verhalten der christlichen Bevölkerung gegenüber den Angehörigen der israelitischen Religions-Gefellschaft vorschrieb, und deren Inhalt darauf abzielte, zwischen Christen und Juden im socialen Leben eine strenge Scheidung herbeizuführen und hierdurch, wie sich die Flugschrift ausdrückt, den Einfluß der Judenschaft „weniger schädlich" zu machen. Dienst und Anstellung bei Juden zu nehmen soll nach dem Wunsche des Herrn Pfarrers demgemäß den Christen verboten sein; christliche Ammen dürfen bei Juden nicht eintreten; jüdische Aerzte sollen von Christen nicht consultirt, von Juden bereitete Medicamente nicht eingenommen werden. Das Zusammenwohnen der Christen mit Juden in einem Hause, die Theilnahme an jüdischen Trauungen und- Mahlzeiten wird verpönt; Juden dürfen zu öffentlichen Aemtern nicht zugelaffcn werden, und der Ankauf von zur Gottesverehrung bestimmten Gegenständen bei Juden wird als unerlaubt hingestellt. Die Krakauer Staatsanwaltschaft beantragte das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift, doch gab weder das Landgericht noch das Ober-Landesgericht in Krakau diesem Anträge statt. Diese Entscheidung wird damit begründet, daß die Flugschrift nur Bestimmungen des canonischen Rechts, die einen Tbeil der Lehre der katholischen Kirche bilden, enthalte, und diese den Gläubigen zu vermitteln, könne dem Seelsorger nicht verwehrt werden. Uebrigens sei in der Flugschrift ausdrücklich hervorgehoben, daß sie nicht den Zweck habe, den Racenhaß gegen die Juden anzufachen. Gegen diefe Erkenntniß brachte die General- Procuratur eine Richtigkeits-Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein, welcher vom Obersten Gerichtshof stattgegeben wurde. Die Gründe besagen: Die Provenienz der fraglichen, als „Vorschriften des canonischen Rechts" bezeichneten Bestimmungen kann unerörtert bleiben, nur so viel mag nebenbei bemerkt werden, daß sie nicht dem corpus juris canonici“, sondern den Schriften verschiedener Kirchenlehrer, insbesondere der Theologie des heiligen Alphons de Liguori entnommen sind. Doch darauf kommt es nicht an; zu prüfen ist lediglich, ob durch den Inhalt der Flugschrift wider die israelit. Religions-Gesellschaft zu Feindseligkeiten oder doch zu feindlichen Parteiungen zwischen Christen und Juden aufgefordert, angeeisert oder zu verleiten gesucht wird. Und diese Frage ist zu bejahen. Di' Strafnorm des Paragraphen 302 St.-G. soll jede Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Schärfung der Gegensätze zwischen dem im (Staate bestehenden, aus der Gemeinsamkeit gewisser Interessen beruhenden Volksgruppen I hintanhalten. Der Ausdruck „Feindseligkeiten" be-! zeichnet nicht etwa bloß feindseliges Handeln selbst. I sondern auch feindselige Gesinnung und Geneigtheit zu! feindseligem Benehmen überhaupt, wie denn auch schon I bie Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung zu > „feindseligen Parteiungen" der Einwohner des Staa- 1 tes gegen einander vom Gesetze selbst als den Delictsthatbestand erschöpfend bezeichnet wird. Damit ist die! Richtschnur für die Anwendung des Paragraphen 302 | St.-G. gegeben. Der Friede im Staate verlangt | zwischen allen Interessengruppen wenn auch nicht Freundschaft, so doch zum mindesten volle Neutralität; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist „Feindseligkeit," auf den Grad derselben kommt es nicht an. > Es ist nun klar, daß neutrales Verhallen gegenüber den Angehörigen der jüdischen Religions-Gesell-! schuft den Bekennern des christlichen Glaubens in der beanstandeten Flugschrift nicht empfohlen wird. Gewisse, im sozialen Leben und im wirthschaftlichen Verkehre ganz natürliche Annäherungen zwischen beiden Religions-Gesellschaften sollen geflissentlich vermieden werden, und hierin eben liegt das Gehässige, Feindselige. Die Interessen eines gesunden, wirthschaftlichen und sozialen Verkehrs erfordern gewiß nicht die gegenseitige Abschließung ganzer Volksgruppen, dieselbe widerspricht dem durch die Gesetze jedem Staatsbürger, allen Elasten der Bevölkerung, allen Volksstämmen und Confessionen im Staate gewährten gleichen Schutz. Es liegt auf der Hand, daß durch die in der Flugschrift angestrebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die etwa mit Ausschluß des Punktes >8 der Flugschrift mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu thun haben, der Zwiespalt zwischen Christen und Juden verschärft, vertieft und zu feindseligen Parteiungen zwischen diesen Einwohnern des Staates Anlaß geboten würde. Eben dieser Zwiespalt aber führt zur gegenseitigen Verbitterung, erzeugt das Gefühl der Rechtsunsicherheit, läßt wirkliche Gepaltthätigkeiten oder sonstige Rechtsverletzungen besorgen und gefährdet dadurch den Frieden im Staate. Daß somit der Inhalt der beanstandeten Druckschrift, insoweit er zu bestimmtem, natürlichen Gesellschafts¬ und Wirthschaftsverhältnissen widerstrebendem und Abneigung bekundendem Verhalten gegen die jüdische Religions-Gesellschaft auffordert und aneisert, der Strafnorm des Paragraphen 302 St.-G. zu unterstellen ist; darüber zu zweifeln, gestatten obige Erwägungen kaum. Der Beruf des Pater Ignaz Wojs aber kann für den Inhalt der Flugschrift ebensowenig einen Freibrief abgeben, als dessen Provenienz aus den Schriften kirchlicher Autoritäten, und die Versicherung, den Racenhaß gegen die Juden nicht anfachen zu wollen, ändert an dem trotzdem zu Feindseligkeiten gegen die Juden aneifernden und die Staatseinwohner in Parteiungen zerklüftenden Charakter der Druck- I schrift nichts. Durch die angefochtenen Entscheidungen I wurde somit das Gesetz verletzt.