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Der Israelit · 1900-06-18 · Heft 49 (18.6.1900) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 49 (18.6.1900)
Date
1900-06-18
Page
– (sequence 1)
Language
German
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M 40 41. Jahrgang Gentrat-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von Dr. HxFrnmnn in Btain;. Montag, den 18. Juni 5660 (1900). Da mit dem 1. Juli i960 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1900 eingetragen unter Nr. 3863. Neu eintretende Abonnenten (Postabonnenten gegen Vorlage der Postquittung) erhalten das Blatt bis Ende dieses Monats gratis. Leitender Artikel. Das Pftütenntn ton Kelche» vom KtMMkte dr» WMlMi ßtroürDtflt. Von Rabbiner Dr. Daniel Fink, Wien. IV. Wenden wir uns nunmehr der Aufgabe zu, unsere Fragen vom religionsgesetzlichen Standpunkte zu beleuchten. Aus der Bestimmung pn by mbz: f'bn ab X'.nn nrn la-apn maap '5 „Du sollst seinen Leichnam iskcht an dem Pfahl übernachten lassen, vielmehr noch an demselben Tage zu Grabe bringen" 5. B. M., 21, 2M erfließt die Lehre, daß selbst die Leiche des hingerichqoen Verbrechers als unantastbar gilt, und daher vor jeder Verunstaltung bewahrt bleiben müsse. Daß die Leichen aller jener Personen, die eines natürlichen Todes gestorben sind, umsomehr unter dem Schuhe der gedachten Bestimmung stehen, ist nachgerade selbstverständlich. (Vergl. Sifre z. St.) Auf Grund dessen ist es sonach strengstens verboten, durch mechanische Eingriffe eine Leiche zu verunstalten, dies darf auch dann nicht geschehen, wenn es sich um die eines Ermordeten handelt, welche ohnehin bereits in Folge der Wunden, die den Tod herbeigeführt haben, verstümmelt ist. (Chulin yy x' ep vai ren nx anno x'nx xano "i ncx) Diese Schonung geht so weit, daß sogar, von einem mechanischen Eingriff ganz zu geschweigen, jede Handlung an einem Todten vorzunehmen verboten ist, in der eine Verletzung der demselben schuldigen Achtung gefunden werden könnte. So ist es beispielsweise unstatthaft, ein Grab zu eröffnen, um die Besichtigung einer Leiche vorzunehmen, wenn dies auch für die Giltigkeit eines von dem Verstorbenen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes von ausschlaggebender Bedeutung ist. (Baba bathra 164a und Jore deah Cp. 363,7.) Die Verpflichtung, an einem Todten jegliche Verunstaltung zu verhüten, ist eine so dringliche, daß um ihretwillen die bedeutendsten und wichtigsten religiösen Pflichten zurückzustellen sind. (Vergleiche außer Be-, rachoth 19b die sehr instruktive Stelle Megilla 3b). Wenn daher vom religionsgesetzlichen Standpunkte das Verbrennen einer Leiche eine ihr angethane Schändung bedeutet — worüber der Beweis sofort angetreten werden soll — so ist es nach dem Gesagten ohne Weiteres klar, daß deren Vornahme eines der schwersten religiösen Verbrechen bedeutet. Die Anhänger der Leichenverbrennung pflegen dem gegenüber geltend zu machen, daß auch bei der Beerdigung die Leichen in Folge des unweigerlich eintretenden Verwesungsprozesses verunstaltet werden. Dieser Einwurf ist jedoch durchaus unzutreffend. Man könnte, von diesem Standpunkte ausgehend, schließlich jede Leichenschändung — selbst eine absichtliche Verstümmelung derselben — rechtfertigen. Wenn man vor dieser durchaus berechtigten Anwendung der eigenen Grundsätze zurückschreckt, so ist damit alleine dargethan, daß dieselben schlechterdings ungerechtfertigt sind. Es ist ja übrigens der Thora keineswegs entgangen, daß der Verwesungprozeß sich im Grabe abwickelt und eine Verunstaltung der Leiche zur Folge bat. Nichtsdestoweniger verbietet sie uns — von einer

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