Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 46 (7.6.1900)
- Date
- 1900-06-07
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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41t Jahrgang. €r|tt Srilage ju JSs 40 des „Jsraelit“. Leitender 2lrtikel. Die Ukiistllll dkl' / . dkl MllkMkll WSttttmdkrgs. Stuttgart, 6. Juni. Heute berieth die Württembergifche Kammer der Abgeordneten über die Eingabe des Rechtsanwalts Dr. Hirsch- Ulm und Genossen um Revision der die Rechtsverhältnisse der Israeliten betreffenden Gesetzgebung. Der Berichterstatter, Herr Dr. Freiherr von G e m m i n g e n , erinnerte nach eingehender Würdigung der Sachlage zunächst an die Bedeutung und Tendenz des Jsraelitengesetzes von 1828, wie solche insbesondere in dem Begleitungsvortrage zu dem Entwurf desselben klargelegt ist. Das Gesetz von 1828, das erstmals die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten regelte, mußte den Charakter eines Erziehungsgesetzes an sich tragen, durch welches, wie die Motive bemerken, die Ausbildung und Verbesserung der Israeliten in drei hauptsächlichen Beziehungen, auf dem religiös-sittlichen, dem intellektuellen u. dem ökonomischbürgerl. Gebiete bewirkt werden sollte. Das Gesetz hat nun auch im Laufe der Jahre die erhoffte Wirkung unter der aufsehenden Hand des Staates geübt, so daß den im .Königreich ansässigen Israeliten durch die Gesetze vom 81. Dezember 1861 u. vom 13. August 1864 gegen Erfüllung der gleichen Pflichten und Leistungen die gleichen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte wie den übrigen Staatsbürgern eingeräunlt werden konnten. In dem Kommissionsbericht der zweiten Kammer zum Gesetz von 1864 wird u. a. angeführt, zu wünschen bleibe, daß den israelitischen Kirchengemeinden in demselben Verhältniß, in dem sie sich zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten befähigen, eine freiere Bewegung eingeräumt werde. Die Regierung hat nicht ermangelt, eine Revision des isr. Kirchcnwesens zu unternehmen, wobei man nicht wird umhin können, sich mit dem eingeschlagenen Wege, dem Versuche der Feststellung des Entwurfes eines Versassungsstatutes unter Mitwirkung gewählter Delegirter, dem Versuche ferner, das Einverständniß einer erheblichen Mehrheit der israelit. Kirchenvorsteherämter hierfür zu gewinnen, einverstanden zu erklären. Das Ziel wurde aber nicht erreicht. Ob nun in der Gegenwart die Aussichten einer Wiederaufnahme der Verhandlungen günstigere geworden sind, ob insbesondere bei den sich gegenüberstehenden verschiedenartigen religiösen und kirchlichen Standpunkten und Parteien und den Gegensätzen der äußeren Lebensstellung eine die Gesammtheit oder doch überwiegende Mehrheit befriedigende Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse erwartet werden kann, darüber stehe freilich der staatsrechtlichen Kommission keine nähere Kenntniß zu, zumal auch die Petenten jede Andeutung hierüber, sowie über ihre eigene Stellungnahme gegenüber dem früheren Entwürfe unterlassen haben. Gleichwohl ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, der Kammer empfehlen zu sollen, die Wiederaufnahme des früher beschrittenen Weges bei der Regierung in Anregung zu bringen, wenn sie erwog, daß die Regierung 1869 selbst das Bedürfniß der Revision des israelitischen Kirchenwesens anerkannt hat und demselben mittels des mehrerwähnten Verfassungsstatutes eine sehr wohlwollende Rücksichtnahme zu Theil werden zu lassen bestrebt war, daß ferner 30 weitere Jahre der geistigen und sittlichen Entwickelung der israelitischen Bevölkerung des Landes ohne Erneuerung des Revisionsversuches seither verflossen sind. Die Revision wird sich in der Richtlinie der Anerkennung einer vermehrten Autonomie auf dem Gebiete des israelitischen Kirchenwesens zu bewegen haben und insbesondere die gesetzliche Neuordnung einer wirksameren Vertretung der Kirchengcnossen bei der Verwaltung der Kirchengeineinden, die freiere, selbstständigere Stellung der Lokalkirchengemeinden gegenüber der Oberkirchenbehörde und dieser gegenüber dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens, sowie eine veränderte Zusammensetzung der Oberkirchenbehörde in's Auge zu fassen haben. So beantrage die Kommission die Eingabe der Regierung zur Erwägung zu übergeben. Nach dem Herrn Berichterstatter ergriff Herr Prälat von Schwarzkovf das Wort, warf zunächst eine Blick auf die Geschichte der Emanzipation der Juden und bemerkte, daß Württemberg der dritte Staat gewesen sei. welcher seine Juden emanzlplrte und daß die Duldsamkeit württembergifche Tradition von jeher gewesen sei. Der Petition stehe er sympathisch gegenüber, obgleich er bedauere, daß die Petenten kein thatsächliches Material vorgebracht, auch keine Wünsche betreffs der Gestaltung des neuen Gesetzes geäußert hätten, so glaube er trotz des im Jahre 1869 fehlgeschlageuen Versuches einer Revision, daß sie sich diesmal günstig gestalten werde, da sie mit einem Tropfen demokratischen Oeles gesalbt sei und da und dort die Einsicht sich geltend mache, daß etwas geschehen müsse und sei es nur, um einseitigen talmudistischen Gelüsten zu begegnen. Er verkenne aber die Schwierigkeit der Behandlung dieser Materie nicht, darum stimme er nicht für „Berücksichtigung," sondern schließe sich dem Kommissionsantrage an. Hierauf berichtete Herr Abg. N u ß b a u m e r - Horb über seine Erfahrungen in dieser Sache. Er brachte zur Sprache, daß bei Wahl von Vorsängern 8!!