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Der Israelit · 1900-05-17 · Heft 40 (17.5.1900) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 40 (17.5.1900)
Date
1900-05-17
Page
– (sequence 18)
Language
German
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838 Im Ganzen spricht aus der Arbeit der Gelehrte und der große rvrn p heraus und sie kann jedem Lernbegierigen warm empfohlen werden. K. Zeitmrgsrrachrichtett und Correspoirvenzen. Deutschland. Berlin, 14. Mai. Von der steten Fürsorge der Regierung für den jüdischen Religionsunterricht in Preußen legt auch der nachfolgende Erlaß vom 14. v. Mts., den die „Jsr. Wochenschrift" veröffentlicht, ein beredtes Zeugniß ab: „Durch die Vorschrift des Paragraphen 62^ des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden sind die jüdischen Synagogengemeinden zwar verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es leinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. Aus dieser Vorschrift kann aber nicht gefolgert werden, daß die Synagogengemeinden hinsichtlich dieses Religionsunterrichtes zu Schulgemeinden geworden sind, denen folgerichtig im Fall ihrer Leistungsunfähigkeit Staatsunterstützung nicht zu versagen sein würde. Rach der Begründung der vorerwähnten Gesetzesvorschrift soll dieselbe lediglich verhindern, daß jüdische Kinder überhaupt ohne allen Religionsunterricht aufwachsen. Es ist zugleich aber unter Hinweis auf die rechtliche Stellung der jüdischen Religionsgesettschaft zu dem Staate betont, daß die Einrichtung besonderer Religionsschulen von den Synagogengemeinden nicht gefordert werden könne, ihnen auch die Mittel, welcher sie sich zur Ertheilung des nothwendigen Religionsunterrichtes zu bedienen haben, nicht vorgeschrieben werden sollten. Durch die in dem Runderlaß meines Herrn Amtsvorgängers vom 13. Mai 1899, Centralblatt Seite 552, getroffenen Anordnungen ist sonach den Anträgen leistungsschwacher Synagogengemeinden auf Erleichterung der ihnen durch die genannte Gesetzsvorschrift auferlegten Pflicht soweit Rechnung getragen, als dies nach Lage der Gesetze und der Zweckbestimmnug des Fonds Kapitel 34 des Staatshaushaltsetats angängig ist. In allen den Fällen, in welchen nach den Berichten der Regierungen die Voraussetzungen des Erlasses vom 13. Mai 1899 zutresfen, sind zufolge meiner Anordnung Verhandlungen mit den betreffenden Schulverbänden wegen Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts eingeleitet worden. Sieben Schulverbänden, die sich bisher hierzu bereit erklärt haben, sind die erforderlichen Beihilfen vom 1. April 1900 ab bewilligt. In einer größeren Zahl von Bezirken schweben die Verhandlungen noch. Soweit sie Erfolg haben sollten, werden auch in diesen Fällen die erforderlichen Veihil fen bereit gestellt werden. Da indessen ein Zwang gegen die Schulverbände nicht geübt iverden kann, muß den einzelnen in Frage kommenden leistungsschwachen Synagogengemeinden in den noch nicht erledigten Fällen überlassen werden, ihrerseits bei den Schulvorständen vorstellig zu werden, daß sie freiwillig die Einrichtung jüdischen Religions Unterrichtes nach Maßgabe des Erlasses vom 13. Mai 1899 beschließen." Alan wird liberal! mit Genugthuung erfahren, daß nach dem Erlaß vom 13. Mai v. I. bereits sieben Schulverbänden die erforderliche Beihilfe bewilligt wurde und daß sie einer noch größeren Zahl von Bezirken zugewendet iverden soll. Düsseldorf, 14. Mai. Veit den Butterfälschungen, die von verschiedenen holländischen Fabriken in groß artigem Umfange betrieben iverden, hatte sich die hiesige Strafkammer abermals zu befassen. Wie der hiesige Stadtchemiker bekundete und wie schon frühere Ge richtsverhandlnngen in Düsseldorf, Essen, Elberfeld u. s. iv. festgestellt haben, iverden die Fälschungen in Holland in außerordentlich geschickter Weise vorgenom; men, so daß lange Zeit hindurch die von dort exportirte Waare nur als verdächtig galt, ehe sie als Mischbutter, deren Verkauf in Deutschland durch das Gesetz verboten ist, analhsirt wurde. Laut dem Gutachten des Sach verständigen, der sich von den Verhältnissen in Holland durch oersönlichen Augenschein überzeugt hat, sind der holländischen Ratnrbutter in der Regel 30 pCt. Mar garine zugesetzt, was für die in Betracht kommenden Fabrikanten einen ivöchentlichen Ertraverdienst von 8000—9000 Mart bedeutet. Im vorliegenden Falle wurde vom Gericht die Einziehung einer Sendung von 800 Pfund verfügt, die eine hiesige Butterfirma im März aus Holland erhalten hatte. England. London, im Mai. „Jewish Chronicle" veröffentlicht einen Brief des Herrn I. Kann an den Aufsichtsrath des „Jewish Colonial Trust," enthaltend die Absage dieses Herrn an den Aufsichtsrath. Die Veröffentlichung erfolgt auf Wunsch des Herrn Kann. Der Brief hat folgenden Wortlaut: An den Rath des Jewish Colonial Trust in Wien. Ich habe die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß ich mich entschlossen habe, auf mein Amt als Director des Jewish Colonial Trust zu verzichten. Ich übernahm dies Amt zur Zeit, als die Gesellschaft entstand, unter der Bedingung. daß die vollständige Leitung des Trust von dein Board of Direetors geführt werden würde. Es war immer meine Meinung, daß die Pflichten des Rathes nur die wären, darüber zu wachen, daß der Board nichts thue, was den Prinzipien des Zionismus znwiderlaufe. Daher sah ich es nicht als eine Gefahr an, daß in dem Rath keine Geschäftsleute sitzen. Ich sehe indessen jetzt, daß ich im Jrrthum war. Der Rath, besonders sein Mitglied Dr. Herzl, mischt sich beständig m —Bflfl TTIITHIi

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