Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 29 (9.4.1900)
- Date
- 1900-04-09
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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43U Jahrgang. Erste Beilage M M 29 des „Asraeiit". Leitende Artikel. «!»k »»»lArrikük ifmfingt fibei Mt Klellnnz Mt jüd. MDm in pmftn. Berlin, 5. April. Der Atinister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und der Minister des Innern haben an die Regierungen folgende Umfrage über die Stellung der jüdischen Lehrer erlaffen: B e r l i n , 13. Februar 1900. Der Vorstand der jüdischen Lehrervereine im deutschen Reiche hat in der abschriftlich zur Kenntniß beigefügten Denkschrift d. d. Berlin, den 18. April 1898 die Verhältnisse der jüdischen Lehrer im Königreiche Preußen zur Sprache gebracht. Er bittet darin, daß staatlicherseits auf die Verbesserung der Lage der jüdischen Lehrer hingewirkt werden möge. Es ist uns erwünscht, einen Ueberblick darüber zu gewinnen, in welcher Weise in den Synagogengemeinden den gesetzlichen Bestimmungen Genüge geleistet ivird, nach denen eine jede Synagogengemeinde verbunden ist, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, hierüber Ermittelungen anzustellen. Dabei sind auch die Anstellungsbedingungen der mit dem Religionsunterrichte beauftragten Lehrer näher zu erörtern. Ganz besonders aber ist die Frage eingehend zu prüfen, ob etwa eine ungenügende Dotirung der Religionslehrerstellen auch einen ungenügenden Religionsunterricht zur Folge hat. Ferner ist zu erwägen, ob nicht die Synagogengemeinden nach Lage ihrer Berhältniffe anzuhalten fein werden, ausreichende Mittel zu dem Zwecke zur Verfügung zu stellen. Das Ergebniß der Ermittelungen ist in einer nach dem beigefügten Formulare anzufertigenden Uebersicht zusammenzustellen, deren Einreichung wir binnen zwei Monaten entgegensehen. Der Minister der geistl. Unterrichtsu. Medizinal- Angelegenheiten: Im Aufträge: gez. von Bremen. Der Minister des Innern: Im Aufträgegez. von B i s ch o f f s h a u s e n. An die Königliche Regierung zu Düsseldorf. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist folgender Bogen auszu füllen: Uebersicht über die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts in den Synagogengemeinden unter näherer Darlegung der Anstellungsbedingungen der mit dem Religionsunterrichte betrauten Lehrer: 1. Synagogengemeinde. 2. Die schulpflichtigen Kinder erhalten jüdischen Religionsunterrricht in wöchentlich wieviel Stunden? 8. Wird der Religionsunterricht von dem Rabbiner oder von einem Religionslehrer ertheilt? 4. Hat der Religionslehrer zur Ausübung seines Anites vom Staate die Erlaubniß erhalten, wenn nicht, welche Vorbildung hat derselbe? (Bemerkung.) Die Spalten 4 ff. sind nicht auszufüllen, wenn der Religionsunterricht von dem Rabbiner erl heilt wird. 5. Lebensalter des Religionslehrers? 6. Seit wie viel Jahren ist der Religionslehrer als solcher ihätig: I. überhaupt, II. in seiner gegenwärtigen Stellung. 7. Hat der Religionslehrer außer der Ertheilung des Religionsunterrichtes an schulpflichtige Kinder noch andere Verpflichtungen der Synagogengemeinde gegenüber? Bejahendenfalls welche? (z. B. als Vorbeter, Schächter.) 8. Ist der Religionslehrer von der Synagogengemeinde lebenslänglich oder auf Kündigung angestellt, bezw. welche Kündigungsfrist ist festgesetzt? 9. Wodurch sind die Rechte des Religionslehrers der Synagogengemeinde gegenüber sichergestellt? (Durch Vertrag, Statut etc.) 10. Welches baare Diensteinkommen hat der Religionslehrer aus seinen Aemtern etc. (fr. Sp. 7) jährlich? 1. Besoldung seitens der Synagogengemeinde. Ml.?; 2. zufällige Nebeneinnahmen (als Schächter etc.) Mt.? 11. Ist die Besoldung des Religionslehrers Seitens der Synagogengemeinde eine feste oder steigt dieselbe in gewissen Zeitabschnitten, bejahendenfalls wie? 32. Werth der dem Religionslehrer neben dem Vaareinkommen (Spalte 10—11) etwa noch gewahrten freien Wohnung, Feuerung und anderer zu bezeichnender Nutzungen Mk.? 18. Ist die Synagogengemeinde verpflichtet, dem Neligionslehrer im Falle der Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt zu gelvähren, bejahendenfalls welches? 14. Haben im Falle des Todes des Religionslehrers dessen Wittwen und Waisen Anspruch auf Versorgung Seitens der Synagogengemeinde, bejahendenfalls welchen? 16. Sind Mängel in Beziehung auf die Ertheilung des Religionsunterrichtes vorhanden, welche auf ungenügende Dotirung der Lehrerstellen zurückzuführen sind, und welche? — Diese Frage ist eingehend zu erörtern. 16. Ist die Synagogengemeinde in der Lage, aus'