Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 12 (8.2.1900)
- Date
- 1900-02-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449049-2449062--50044-2500502- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
41* Jahrgang. Erste Beilage M M12 des «Israelit". Leitender Artikel. Die Vorgilllge In Köalgslierg i. Pc. K o i: i q, 5 b c r c\ , im VIbar 1. 'ui bet MÖninsberger Austrittsangelegenheit haiH'ii mir bie Aeußerungen ber öffentlichen Meinung abivarten »vollen, bevor -vir eine weitere Erörterung, ober falls es sich als nöthig erweisen sollte, eine Begriinbung unb Rechtfertigung im Verfolg beü von ben Ausgetrete neu zunächst nur vorgelegten nackten ThatbestandeS eintreten wollten. Die Presse ber verschiebenen Richtungen hat bew Schritte ber „aus ber Synagogen Gemeinde Königsberg Ausgeschiedenen" auf Grund ihrer Veröffentlichung theiliveise volle Zustimmung, theilweise heftige Bekämpfung zu Theil werden lassen. Allgemeine Verurtheilung erfährt jeboch bas Verhalten ber Organe der Königsberger Synagogen-Gemeinde in ben Blättern jeber Tendenz. Als Einleitung zu unseren weiteren Ausführungen geben wir vorerst einige Aeußerungen dieser Blätter wieber, welche ein über den vorliegenden Fall hinauSgehendes generelles Interesse in Anspruch nehmen. Die resormsreunbliche „A. Ztg. b. I." erkennt an, „daß jede größere Gemeinde einer orthodoxen Minorität, selbst wenn sie auch nur aus zehn Mitgliedern besteht, die Möglichkeit gewähren muß, ihren Gottesdienst in althergebrachter Weise zu verrichten," und findet es „noch bedenklicher, daß drei Jahre später die alte Synagoge nicht" (wie es im Bescheide vom 18. Mai 189.?. als unabänderlicher Beschluß erklärt wurde) „verkauft, sondern einer anderen Privatgruppe, die gleichfalls orthodoxen Gottesdienst hat, miethweise überlassen wurde." Die „Jsr. W." bekennt, „daß die Königsberger Gemeindebehörden verpflichtet gewesen wären, innerhalb der Gemeinde solche Einrichtungen zu erhalten, oder zu schaffen, die den religiösen Bedürfnissen der Orthodoxen Befriedigung sicherten. Soweit dies nicht geschehen, liege ein „Verschulden vor, selbst wenn etwa die Orthodoxen bei Forderung der rituellen Einrichtungen durch die Art der gleichzeitig verlangten Beaufsichtigung den Gemeindebehörden und Gemeindebeamten gegenüber ein gewisses Mißtrauen bekundeten." Es wird als tadelnswerth bezeichnet, „wenn hierin in Königsberg etwas versäumt worden." Weiter wird es beklagt, „wenn irgendwo in einer Gemeinde die Fürsorge für die Befriedigung orthodoxer Bedürfnisse verabsäumt wird. Auch die kleinste Zahl von Vertretern der strengen Richtung muß innerhalb der Gemeinde die Einrichtungen finden, die nach ihrer religiösen Auffassung nothwendig sind. Hier ist das weitestgehende Entgegenkommen unbedingte Pflicht. Auch werden die Gemeindebehörde und Rabbiner, die diesen Standpunkt nicht theilen, bei dem „nöthigen Herzenstakte sich leicht entschließen, die erwähnten Einrichtungen unter die beaufsichtigende Controlle derer zu stellen, für die sie bestimmt sind." Sie werden frei von Empfindlichkeit sein, wenn sie bedenken, „daß das etwaige Mißtrauen selbst, das sich ihnen gegenüber in dieser Controlle zeigt, nicht ihrer Person gilt, sondern ihrer Richtung," daß es lediglich die thatsächlich vorhandene und beiderseits offen bekannte Auffassungsverschiedenheit ist. Pflicht unserer Gemeinde ist es, allen Richtungen des Judenthums gerecht zu werden. Es können freilich Bedenken entstehen, ob eine Richtung sich innerhalb der Grenzen des Judenthums hält; doch gerade bei der orthodoxen Richtung in ihren verschiedenen Abstufungen kann solches Bedenken nicht aufkommen. Darum geschieht offenbares Unrecht, wo die Orthodoxie Ursache hat, sich zurückgesetzt und vernachlässigt zu glauben. Es darf in keiner Gemeinde an den Einrichtungen fehlen, die dem gelvissenhaftesten Bedenken der an Ritualien und Traditionen Hangenden nicht einwandfrei erscheinen. Und die Uebung des Unrechts ist hier wie überall zugleich unklug. Indem man Theile der Gemeinde zwingt, die Befriedigung ihrer Gewissenspflichten in Sondervereinigungen neben der Gemeinde zu suchen, lockert man nicht blos das kostbare Band der Zusammengehörigkeit, das keinen Glaubensgenossen auskassen sollte, sondern verschärft überdies die trennenden Momente, bahnt man den Weg für die Absonderungsbestrebungen." Der „Israelit" schreibt, „den (durch die Reform) Verdrängten wird allerdings mit wohlwollender Herablassung das Recht eingeräumt, sich eine eigne Stätte des Gebets zu gründen, selbstverständlich auf ihre eigenen Kosten. Auch nimmt man huldvoll nach wie vor die Gemeindesteuerbeiträge der Hinausgeorgelten „Alten" entgegen, schlägt sich dann salbungsvoll auf die Brust ob der geübten Toleranz, die den Exmittirten keine Dragonaden ins Haus legt, sondern sie ruhig nach ihrer Facon selig werden läßt. Sollten die so Geduldeten aber je sich erkühnen, eine Faust auch nur in der Tasche zu machen und über Majorisirung und Vergewaltigung sich zu beschweren, sollten sie gar den Anspruch auf eine entsprechende Rückvergütung ihrer Gemeindesteuern erheben zur Schaffung und Erhaltung der Institutionen, zu welchen sie die Unduldsamkeit der Majorität nöthigt, dann hat die Toleranz der Toleranten ein jähes Ende. Sofort erhebt sich dann die harmlose, lammfromme, lilienreine Reformzunft gegen diese orthodoxe Zumuthungen, und ihre journalistischen Handlanger hüllen sich