Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 103 (28.12.1899)
- Date
- 1899-12-28
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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3046 rung und Umbestattung der Leichen rituelle Bedenken cntgegenständen, ist hierin aber unsicher. Nach dem jüdischen Religionsgesetze soll, soviel mir bekannt, die Exhumirung und Ueberführung von Leichen in einzelnen besonderen Nothfällen, wie etwa, um die Schändung von Gräbern oder Leichen zu verhüten, zulässig sein. — Die in Frage stehende nothwendige Wegeanlage dürfte als ein solcher Ausnahmefall anzusehen sein, da durch den Ausbau des Weges einzelne Gräber theilweise zerstört werden würden. Auch dürfte in Erwägung zu ziehen sein, ob dem jüdischen Religionsgesetze nicht dadurch genügt wäre, wenn die Gräber unverändert unter der an jener Stelle zur Wegeanlage nothwendigen Dammanschüttung liegen gelasien würden. In diesem Falle brauchte keine Umbestattung vorgenommen zu werden. Eure Hochwohlgeboren erlaube ich mir daher, bei der großen Wichtigkeit, welche die fragliche Wegeanlage hat, um sehr gefällige Auskunft darüber ergebenst zu ersuchen, ob der jüdische Ritus in Erwägung der vorstehenden Angaben entweder die Umbestattung der Leichen, oder die Ueberschüttung der Gräber gestattet oder nicht. In Vertretung H o v e n e r , Rechnungsrath. An Herrn Dr. Plato, Landrabbiner, Hochwohlgeboren. Cöln am Rhein. Cöln, den 9. Juni 1896. An den Königl. Regierungs-Asieffor Herrn H o v e n e r Hochwohlgeboren Brilon. Auf die in Ihrer werthen Zuschrift vom 5. d. M. an mich gerichtete Anfrage erwidere ich, was folgt: Nach jüdischem Religionsgesetze soll die Leiche in der ihr für ewige Zeiten angewiesenen Ruhestätte bis zur Auferstehung verbleiben. Die Gebeine dürfen nicht exhumirt werden, um etwa für andere Leichen Raum zu schaffen. (Jore Dea, Cap. 3631.) Ist jedoch eine Grabstätte gegen Schändung oder eindringendes Master nicht geschützt, so darf und muß die Umbestattung vorgenommen werden, wenn andere Schutzmittel sich nicht darbieten. — Demnach ist die in Rede stehende israelitische Gemeinde religionsgesetzlich verpflichtet, alle ihr landesgesetzlich zustehenden Rechtsmittel aufzubieten, um die Integrität ihres Friedhofes zu schützen. Sollten alle angewandten Rechtsmittel erfolglos bleiben, so würde die Ausgrabung der Leichen und deren Neubestattung auf dem israelitischen Friedhofe der ebenfalls in Vorschlag gebrachten Ueberschüttung der Gräber aus religionsgesetzlichen Gründen vorzuziehen sein. ( Jore Dea Cap. 371, 5) Hochachtungsvoll ergebenst Rabbiner Dr. H. Plato. Frankreich. Pari«!, 20. Dez. (A u s der f r a n z ö s i s ch en Kammer.) Die Kammer verhandelt zwei alte In terpellationen an den Kriegsminister. General Jarquey (Nationalist) beschwert sich über die Entlassung des Generals Negrier, der Antisemit Morinaud über die Dekoration eines jüdischen Unteroffiziers Namens Brunswick. Gallifet antwortet Beiden, daß die betreffenden Entscheidungen ordnungsgemäß erfolgten. Die jüdische Confession Brunswicks sei ihm absolut gleichgültig. Wenn ein Soldat Dank verdiene, erhalte er ihn, einerlei, ob er Katholik, Protestant oder Jude sei. (Stürmischer Beifall links und in der Mitte.) Rußland. Petersburg. (N och einer aus dem Klee blatte.) Die größten Reaktionäre und gleichzeitig Judenfeinde im Rathe der .Krone aus der Zeit Alexanders IVI. waren ihrer drei: der gewesene Justizminister Manassien, Hofrath .Kapustin und der noch in Dienst stehende Oberprocurator der heiligen Synode Pobedonoszew. Manassien ist schon geraume Zeit todt. Jetzt starb auch Kapustin. Michael Kapustin war einer der begabtesten und gelehrtesten russischen Staatsmänner; aber fein Haß gegen alle Nichtrusten überstieg alle Grenzen. Er verfolgte und russificirte die Deutschen in den baltischen Provinzen mit rücksichtsloser Gewaltanwendung. Mit besonderem Haste wendete er sich gegen die Juden. Die Beschränkung der Zahl der jüdischen Schüler in den Mittel- und Hochschulen haben wir ihm zu verdanken. In der Samstag den 16. Dezember *iir Ausgabe gelangten! Nr. 272 der Wiener Wochenschrift „Die $ eit" veröffentlicht Professor Masarvk seine Erwiderung a»f die jüngst von den Polnaer Gerichtsörrten berausaegebene Antwort auf Professor Masarvk's Broschüre über „Die Nothwendrgkeit der Revision deS Polnaer Proress es". In eindringlicher Beleuchtung zeigt Prozessor Masarvk, daß die Polnaer Gerichtsärzte in ibrer Streitschrift den Standpunkt ibres Gutachtens zum Theil bereits verlassen baden, daß aber auch ihre neue Darstellung de^ Polnaer Mordes einer wisteuschaftlichen Kritik nicht Stand zu halten vermag. Bezüglich der Einzelbeiren muffen wir unsere Leier auf Professor Masaryk'S Artikel verweisen._ Der «flbftinfiatiaieur glrfirifAer HorrSanla- 4tttt. Praktische Anleitung für Jedermann, elektrische Hausielegraphen, Televhon. Glühlampen u. s. w. zuverlässig und obne Mühe selbst anuilegen. Von A. Hecht. Mit 63 Abbildungen nebst ^chaltungsKnzen und Voranschlagen. Verlag von Kobisch Buchhandlung, O. Röhrig in Meißen (Elbel Preis 60 Pf. Tie vorliegende Schrift bildet im Grunde genommen eine wirklich praktische Gebrauchsanweisung für Laien, welche einfache Haustelegrapben, Televhon, Schlaszimmerbelenchtung, elektrisch betriebene Springbrunnen u. s. w. selbst anlegen wollen. AlleS Theoretische ist bei Seiten gelassen, statt dessen wird der Leser ohne werteres mit drn in Betracht kommenden Apparaten und Materialien bekannt gemacht und in deren Handhabung unterwiesen, daß sogar ein gänzlich ungeübter Laie in der Lage ist. seine Hauöleitung leicht und richtig selhst anzulegen, wobei ihm auch besonders die angeführten Voranschlöge willkommen sein werden. Gar Mancher wird sich auch angenehmen, interessanten Nebenverdienst mit Ausführung solcher kleinen Anlagen schassen können.