Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1899-11-20 · Heft 92 (20.11.1899) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 92 (20.11.1899)
Date
1899-11-20
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2448953-2449038--49500-2500032
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XI* Jahrgang. Beilage ju M 92 des „Israelit*. Leitender Artikel. Dir ttllglmir-rWlihki ConsrWiM der Mlsitz-Ctzk» in Mngarn. (Schluß.) Von den übrigen in dem ^^2 siwip angeregten Maßregeln, sei hier besonders die Einführung jüdischer Civilstandsregister betont, die von den Herren Rabbiner anzulegen uttb fortzusühren sind. Es ist eine Einrichtung, die überall dringlich geboten erscheint, wo die obligatorische Civilehe eingeführt ist; aber in Ungarn ist diese Institution, von den anfänglich erwähnten Erwägungen abgesehen, ganz besonders am Platze. In Ungarn hatten nämlich die Rabbiner die Matriken bis zur Einführung der Civilehe zu führen. Es handelt sich also um eine Institution, an welche die jüdische Bevölkerung gewöhnt ist, deren Handhabung auch den Rabbinen geläufig ist und die ohne besondere Schwierigkeit freiwillig gehandhabt werden kann, wie sie bisher zu den honorirten Amtspflichten des Rabbiners zählten. Zum Ausweis für die ungetrübte Reinheit des jüdischen Familienlebens, scheint eine solche Einrichtung als eine unabweisbare Rothwendigkeit, nachdem durch Einführung der obligatorischen Civilehe diese Reinheit in so hohem Grade gefährdet ist. Herr Rabbiner Winkler widmet in seinem stt” der Anregung zu dieser Institution, ein besonderes Kapitel, das reich an interessanten Erörterungen ist. Er führt aus der heiligen Schrift, aus den lleberlieferungcn unserer Weisen, wie sie im Talmud niederlegt sind, und abhängig davon auf Grund der Verhältnisse wie sie nun einmal liegen, den unanfechtbaren Beweis für die Rothwendigkeit einer solchen Einrichtung in jeder einzelnen Gemeinde. Wo dann im Laufe der Zeit irgend ein Zweifel über die legitime Abstammung sich ergeben sollte, würden die in jeder jüdischen Gemeinde geführten Matrikel entscheidend sein, so daß kein Rabbiner eine Trauung zwischen Brautleuten vollziehen würde, die nicht in den jüdischen Gemeindematrikeln eingetragen sind. Um einer solchen Einrichtung allgemeine Einführung und religionsgesetzlichc Sanktion zu sichern, ist es erforderlich, daß die Herren Rabbiner zu einer ad hoc zu berufenden Versammlung zusammentreten und die nöthigen Schritte dafür thun. Mit einem solchen Vorschlag schließt Herr Rabbiner Winkler die Ausführungen dieses wichtigen Capitels. — Eine solche Rabbiner-Versammlung ist jedoch zur Behandlung und gleichmäßigen Erledigung aller früher berührten Punkten erforderlich, um diesen Maßnahmen die erforderliche Autorität zu sichern. In der jüngsten Ausgabe des bn redet Herr Rabbiner S i l b e r st e i n in Waitzen der Rothwendigkeit einer solchen Versammlung auf Grund einer anderen Veranlassung das Wort. In der Gemeinde R. ist einem Israeliten und einer getauften Israelitin, die ohne religionsgesetzliche Trauung nur durch Civilehe verbunden waren, ein Sohn geboren worden. Der Vater wünscht die Aufnahme des Kindes in den Bund Abrahams und der zuständige Rabbiner hat sich deshalb mit Herrn Rabbiner Silberstein in Verbindung gesetzt und die Rothwendigkeit dabei betont, diese Frage, ob in einem solchen Falle dem Wunsche des Vaters zu entsprechen ist oder nicht, generell durch Entscheidung einer Rabbinerversammlung zu erledigen, da es sonst Vorkommen konnte, daß in einer Gemeinde so und in einer anderen Gemeide anders entschieden wird. Herr Rabbiner Silberstein n motivirt nun in einem eingehenden, sehr intereffanten Gutachten, seine Ansicht, daß in vorliegendem Falle, dem Wunsche des Vaters nicht zu entsprechen ist, und kommt zum Schluß ebenfalls zu dem Resultate, daß über diese Frage endgiltig zu entscheiden und dieser Entscheidunng die erforderliche Autorität zu sichern, der Beschluß einer Rabbinerversammlung erforderlich ist. Man sollte nun glauben, daß es in Ungarn etwas leichtes sei, eine solche Versammlung zu berufen. Thatsache ist, daß sich in Ungarn schon Rabbiner für weniger dringliche Angelegenheiten versammelt haben, und daß es wenig wichtigere Anliegen geben dürfte, als die hier erörterten Zustände, welchen nur durch eine Versammlung der gesetzeskundigen und gesetzestreuen Rabbiner des Landes wirksam entgegen getreten werden kann. Die gesetzestreue Judenheit hat doch in der orthodoren Durchführungs-Commission ein offieielles Organ, das nicht nur geeignet, sondern wie uns scheint auch berufen und verpflichtet wäre, hier die Initiative zu ergreifen. So hochwichtig und lief einschneidend der Gegenstand auch ist, mit den parteipolitischen Verschiedenheiten und häuslichen Zwistigkeiten innerhalb der ungarischen Orthodoxie^hat -er glücklicherweise nichts zu thun. Hier könnten alle einheitlich zusammen treten, nach gewissenhafter Erwägung der Anforderungen von m* p: dieselben auf die heutigen Verhältnisse anwenden und demgemäß ihre Entscheidung treffen. So weitschichtig und komp-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.