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Der Israelit · 1899-11-13 · Heft 90 (13.11.1899) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 90 (13.11.1899)
Date
1899-11-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1871 kommt aber von einigen untergeordneten Punkten abgesehen wesentlich zu denselben Resultaten, die sie auch durch einige neue ergänzt. Bei der Wichtigkeit der Sache möge es gestattet sein, an einzelne der hier erwähnten Thesen einige Bemerkungen zu knüpfen. Was den Punkt 8 betrifft, so möchte ich auf eine Entscheidung Samson RaphaelHirsch ^Ttr verweisen, die durch folgende Veranlaffung herbeigeführt wurde. — An den Schreiber dieser Zeilen wurde eine diesbezügliche briefliche Anfrage gerichtet, die mir nach Frankfurt a. M-, wo ich mich für einige Tage aushielt nachgesandt wurde. Ich legte diese Frage Rabb. Hirsch b*» zur Entscheidung vor und schrieb dann Meine Antwort genau nach dieser Entscheidung, die ich Rabb. Hirsch nochmals vor ihrer Absendung zur Durchsicht vorlegte und die er mir als seinen Intentionen entsprechendlzur Weiterbeförderung zurückgab. Dieselbe lautet: Frankfurt a. M., den 6. Nov. 82. Herrn.. Ihr gesch. Schreiben vom 31. v. Mist mir hierher nachgefandt worden und wollen Sie die hierdurch entstandene Verzögerung gütigst entschuldigen. In Erwiederung Ihrer Anfrage, ob an einem von einem jüdischen Vater und einer nichtjüdischen Mutter erzeugten Knaben auf Wunsch der Eltern die Beschneidung vollzogen werden darf, theile ich Ihnen mit, daß die Erfüllung dieses Wunsches religionsgesetzlich zwar zulässig ist, daß aber gewichtige Bedenken eS als dringend geboten erachten lassen, von dieser Zulässigkeit in vorliegendem Falle keinen Gebrauch zu machen. DaS Kind theilt, wie Sie bereits selbst richtig bemerkten, in vorliegendem Falle das religiöse Bekenntniß der Mutter, ist also kein Jude, wird es aber durch rv?’D und werden. Verbleibt das Kind nun in dem religiösen Bekenntniß, dem es durch seine Geburt angehört, so ist ihm die Möglichkeit gegeben, durch Beobachtung deS m m$fD ein gottgefälliges Leben zu entfalten, indem es die rein menschlichen Pflichten erfüllt, die ihm obliegen. Wird aber das unmündige Kind auf Wunsch seiner Eltern ins Judenthum eingeführt, so werden ihm die in heutiger Zeit doppelt und dreifach schwer zu erfüllenden jüdischen Pflichten und damit eine Verantwortung auferlegt, der es nach menschlicher Berechnung kaum je gerecht werden kann. Es ist in normalen Fällen nicht anzunehmcn, daß Vater und Mutter, die in wilder Ehe leben, den religiösen Ernst über den sie sich in ihrer ehelichen Verbindung hinwegsetzen, für die Erziehung ihres Kindes besitzen (und zum Ausdruck bringen sollten, auch wenn, wie Sie dies in vorliegendem Falle in Aussicht stellen, die Mutter später zum Jubenthum überträte. Durch HTudi rD’O legen Sie somit dem Kinde Pflichten auf, zu denen es an und für sich nicht verpflichtet wäre, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, dieselben erfüllen zu können. Diese Bedenken, die nach religionSgegesetzlicher Vorschrift jedem erwachsenen Profelyten zum Bewußtsein zu bringen sind, haben einem unmündigen Kinde gegenüber in unserer Zeit eine so verantwortungsschwere Bedeutsamkeit, daß keiner, der in der Gewissensruhe und dem Seelenfrieden seines Nebenmenschen die heiligsten, unantastbaren Güter erblickt, seine Hand zu deren ernstlichen Gefährdung bieten kann. Sie haben dieses Moment in Ihrer fchätzenöwerthen Abhandlung über die Mischehe so trefflich behandelt, daß ich nicht länger dabet zu verwetten brauche. Indem ich Ihnen anheimgebe u. f. w.- Man sieht hier die principielle Uebereinstimmung beider Entscheidungen und es ist gewiß, daß auch Rabbiner Hirsch sich mit der Entscheidung des Herrn Rabb Winkler einverstanden erklärt hätte, die dem Kinde eben die Möglichkeit sichern will, seiner als Jude übernommenen Verpflichtung nun auch gerecht werden zu können, die in dem damals vorliegenden Falle nicht möglich war, die aber bei einer allgemeinen Regelung der Angelegenheit gewiß in der hier geschehenen Weise ins Auge zu saffen ist. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten tttrt Correfpan-enzen Deutschland. Frankfurt a. M., im Nov. Zu der durch die Correspondenz Frankfurt a. M., 17. Okt. angeregten Besprechung gestatten Sie mir folgende Bemerkungen. In genanntem Artikel fwurde da» irr. Lehrerthum einerseits und andererseits die Gleichgiltigkeit der Israeliten auf dem Lande in religiösen Dingen für die Abnahme der Religiosität daselbst verantwortlich gemacht. Ferner war darauf hinge« wiesen, daß die sogenannten orthodoxen Lehrersemi» nare nicht mehr frequentirt würden von einer hinreichend großen Anzahl junger Leute, und daß der Grund für diese Erscheinung in dem Umstand zu suchen sei, daß den orthodoxen Seminarien die staatliche Anerkennung fehle, die dadurch zum Ausdruck kommt, daß fle die Berechtigung zur Abhaltung eines Lehrerexamens haben. Ein Mittel, den Umständen abzuhelfen, gibtEorrespondent nicht an; auch nicht die Gründe für letztere, denn der angeführte Mangel an hinlänglicher, finanzieller Fundirung dieser Anstalten ist nur Ein Grund, vielleicht der geringste. Warum sind diese Seminarien nicht anerkannt? ist die Frage, und die Antwort: weil sie dem Staate nicht die Gewähr zu bieten scheinen für die richtige Ausbildung und Erziehung ihrer Zöglinge. Warum aber bieten sie solche Gewähr nicht? Darüber mögen sich Direktoren, Lehrerkollegien und Curatorien dieser Anstalten offen und ohne Selbstentschuldigung klar werden und Rechenschaft geben; deßhalb eine Reorganisation an Haupt und Gliedern vornehmen, mit Strenge und unerbittlicher Nachsicht einen Jeden zur Jnnehaltung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten und über die richtige Beobachtung der Gesetze und Verordnungen

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