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Der Israelit · 1899-10-23 · Heft 84 (23.10.1899) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 84 (23.10.1899)
Date
1899-10-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
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WWW 1754 Daher kommt es auch, daß alljährlich eine große Anzahl Schüler von orthodoxen Präparandenschulen in das neologe Caffeler Seminar übergehen. Bei der als Musteranstalt bekannten Präparandenschute in Burgpreppach waren es im vorigen Frühjahr sechs, d. h. mehr wie die Hälfte der Abiturienten. Heute nur diese kurzen Andeutungen! Vielleicht komme ich später eingehend darauf zurück. Oesterr.- Ungar. Monarchie. Wien, 16. Oct. (Abgeordneten-Haus.) Abg. Dr. Bik, Dr. Rapoport und Genossen bringen folgende Interpellation an den Justizminister ein: „In den letzten Monaten wird in ganz Oesterreich die ebenso falsche als furchtbare Beschuldigung systematisch und zielbewußt verbreitet, daß die Juden zu ihren rituellen Zwecken Christenblutes bedürfen. Die äußere Veranlassung zu dieser Bewegung gab der Strafprozeß, welcher jüngst beim k. k. Kreisgerichte in Kuttenberg wegen des an Agnes Hruza in Polna verübten Mordes ftattfand. Der zufällige Umstand, daß ein Jude dieses Verbrechens res Mordesangeklagt war, dessen Schuld oder Nichtschuld ausschließlich der Entscheidung der eompetenten Gerichte anheimfällt, so daß diese Frage für die Gefertigten außer Betracht kommt, wurde von voreingenommener und den Juden offenbar feindseliger Seite dazu mißbraucht, um in diesen ganzen Strafprozeß vom Anbeginn der Untersuchung bis zur Hauptverhandlung die Suggestion des Ritualmordes hineinzutragen. Bei der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte stand der öffentliche Ankläger, dieser Vertreter des Staates, der öffentlichen Moral und des Gesetzes, im Bannkreise dieser Beschuldigung, und er sprach in seinem Schlußvortrage, wenn auch mit vermeintlicher Vorsicht, doch mit gemeingefährlicher Deutlichkeit von oem „bekannten Motive" des Mordes, worin die direeteste Bestätigung der Blutbefchuldigung lag. Auch der Vorsitzende dieser Hauptverhandlung fand kein Wort der Abweisung gegen jene Parteienvertreter, welche das Blutmärchen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor einer erregten Menge sructificirten. Nur durch dieses Verhalten der Justizorgane, welche direct oder indirect das rituelle Motiv der That bestätigten, trotzdem der Strafprozeß außer der aphoristischen Suggestion keinen ernstlichen Anhaltspunkt, geschweige denn eine Erhärtung hiefür ergab, gewann die eingangs erwähnte Beschuldigung einen breiten Nährboden und den falschen Schein der Berechtigung. Diese thatsächlich grundfalsche und ungeheuerliche Blutbeschuldigung ist in jeder Beziehung geeignet, die anerkannte und rechtlich gleichgestellte jüdische Religion- - Genossenschaft in ihren heiligsten Gefühlen zu verletzen und dieselbe ' dem Haffe und der Verachtung preiszugeben. Die hinternißlose Verbreitung dieser Beschuldigung kann leicht von den verheerendsten Folgen begleitet sein, denn die, welche zu ihren religiösen Zwecken des Blutes unschuldiger Menschenopfer bedürfen würden, könnten durch kein Gesetz und keine Gewalt geschützt werden und müßten wahrhaft vogelfrei sein. In längst vergangenen Jahrhunderten erkannte man diese Gefahr, und Päbste verboten ebenso wie weltliche Herrscher, darunter insbesondere polnische Könige, die Erhebung und Verbreitung dieser falschen Beschuldigung. Dies thaten insbesondere Päbste Jnnocenz IV. (mit den Bullen vom 28. Mai 1247, 5. Juli 1247 und 22. September 1258), Gregor X. (7. Oktober 1273), Martin V. (20. Februar 1422), Michael V. (5. November 1447), Paul III. (12. Wlai 1540), welche mit aller Entschiedenheit und ihrer ganzen Autorität es direkt und unter Androhung der strengsten Kirchenstrafen den Christen verboten, gegen die Juden die Beschuldigung des rituellen Mordes zu erheben. Ein Gleiches thaten Polens Könige: Jan Olbrecht mit dem Eoicte vom Jahre 1436, Zygmunt I. 1514, Zygmunt August 1548, Stephan Batory 1576 und 1580, Zygmunt III. 1592, Wladyslaw IV. 1663, Jan Kazimir 1694, Michal I. 1696, August II. 1636, August III. 1763, und Stanislaw August 1765. Diese Erdicte der polnischen Könige legen der Verleumdung des Ritualmordes ewiges Stillschweigen (aeternum silentium) auf unter Androhung der poena talionis. In Böhmen, auf dessen Gebiet der Strafprozeß Hilsner stattfand, ergingen ähnliche Decrete von den böhmischen Königen Ottokar II. (29. März 1254 und 23. August 1268), Wenzel II. (1300) und Ladislaus IV. (15. Mai 1454). Auch in anderen Ländern schuf man in diesen vergangenen Jahrhunderten Specialgesetze, welche diese falsche Beschuldigung unter strenger Ahndung verboten. Dessen bedarf es nach dem Stande der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung bei uns wohl nicht, denn es würden die bestehenden Gesetze vollständig ausreichen, wenn sie auch im Sinne der staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Gleichberechtigung gehandhabt würden. Doch leioer sind diese Gesetze gegen maß- und zügellose Pceßausschreitungen unwirksam, und so wird denn fast in allen in Oesterreich üblichen Sprachen alltäglich die Fabel des Ritualmordes in die weitesten Kreise der Bevölkerung getragen, ohne daß die betreffenden Blätter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Die staatliche Justizverwaltung übt die oberste Aufsicht über die Anwendung der Gesetze und ebenso über die Gerichtsorgane, sowie ganz besonders über die k. k. Staatsanwaltschaften, welche Hilfsorgane des Justizministers sind. Wir stellen daher die Anfrage: ,,a) Sind diese

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