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Der Israelit · 1899-10-16 · Heft 82 (16.10.1899) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 82 (16.10.1899)
Date
1899-10-16
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XI* Jahrgang. Leilage M M 82 des »Israelit". säten»«« Artikel. Jüdische Richter in Hessen. Darmstadt, 12. Oktober. Heute früh 9 Uhr begannen die Verhandlungen in einem Prozesse, der gegen die „Franks. Zeitung" von der hessischen Regierung wegen Veröffentlichung einiger Artikel, die den bekannten Fall Küchler betrafen, angestrengt wu^de. Der Prozeß hat insofern für die Leser des „Israelit" besonderes Interesse, als die „Frkf. Zeitung" in den betreffenden Artikeln der hessischen Regierung wegen Nichtanstellung jüdischer Richter Verfassungsverletzung vorgeworfen hat und dieser Vorwurf einen Theil der gegen die „Frkf. Zeitung" gerichteten Anklagen bildet. Die Vertheidigung für Redakteur Giesen führen die Rechtsanwälte Grünewald (Gießen) und Muser (Offenburg). Der Vorsitzende ermahnt vor Eintritt in die Verhandlung zu leidenschaftsloser Erörterung und sagt unparteiische Leitung zu. Er theilt ferner mit, daß der Großherzog dem Staatsminister Rothe die Ermächtigung versagt habe, sein Zeugniß abzulegen, daß er sie dem Justizminister Dittmar ertheilt habe, mit der Beschränkung, nichts auszusagen über Dinge, die das Wohl des Reiches und Staates gefährden können. Den übrigen Beamten ist die Aussage gestattet nur über den Fall Küchler, im Uebrigen aber alles untersagt. Seitens der Vertheidigung wird auf eine Anregung des Vorsitzenden auf Staatsminister Rothe verzichtet, auf die übrigen Beamten jedoch nicht, da sie über außerdienstliche Dinge Auskunft geben sollen. Redakteur Giesen erklärt, er übernehme die Verantwortung für die Artikel. Die Verfassungsverletzung erblickt er darin, daß bei der Nichtanstellung von Richtern in einzelnen Fällen das israelitische Bekenntniß als Grund angegeben werde und daß Richter wider ihren Willen versetzt wurden. Der Vorsitzende bemerkt dazu, daß nach Art. 49 der hessischen Verfassung niemand eine Anwartschaft, geschweige denn ein Recht auf Anstellung im Staatsdienst habe. Herr Giesen erklärt dazu, wenn eine Abweisung mit konfessionellen Gründen motivirt werde, so erblicke er darin einen Verfassungsbruch. Eine Strömung in der Bevölkerung dürfe niemals ein Ministerium zu einer Verfaffungsverletzung bewegen. Als der Angeklagte Giesen einzelne Fälle beweist, kündigt der Staatsanwalt an, daß er die Beweisführung über Dinge, die nicht von der Anklage berührt würden, beanstanden würde. Als erster Zeuge erscheint Justizminister Dittmar, der sich zu dem Vorwurf der Verfafsungsverletzung wie folgt äußert: Der Strafantrag, den er leider stellen mußte, ging von der Annahme aus, daß die bestehende Regierung gemeint sei. Er beschränkte den Strafantrag ausdrücklich insoweit, als die jetzige Regierung durch den Artikel getroffen werden sollte. Das jetzige Ministerium sei seit dem 1. Juli v. I. im Amte. Die Reffortminister seien in Anstellungsfragen in Hessen nicht von derselben Machtvollkommenheit wie z. B. in Preußen. Bei Ernennung, beispielsweise eines Amtsrichters, sei die Zustimmung der beiden übrigen Ministerialvorstände nöthig. Die Regierung habe nie den Beschluß gefaßt, keine Juden als Richter anzustellen. Seit dem 1. Juli v. I. sei kein jüdischer Affeffor der Anciennität nach zum Richter in Frage gekommen. Minister Finger habe im Jahre 1894 in der Kammer erklärt, es sei nicht wahr, daß die Regierung grundsätzlich keinen Juden anstellt; doch sei die Anstellung jüdischer Affefforen als Amtsrichter auf dem Lande unter den bestehenden Verhältniffen nicht ohne Bedenken. Auf diesem Standpunkt stehe auch er. 1897 sei nach der Anciennität die Anstellung eines jüdischen GerichtSaffefforS als Amtsrichter in Frage gekommen. Er habe sie nicht empfohlen, weil dieselben Bedenken wie die 1694 geäußerten Vorlagen. Die juristische und persönliche Qualität des Assessors habe zu Bedenken keinen Anlaß gegeben. Dennoch sei der in Frage stehende Amtssitz für den jüdischen Assessor unmöglich gewesen. Der dortige Bürgermeister stehe mit an der Spitze der ganzen Reformbewegung in Deutschland. Außerdem habe der Ort Garnison. In einer solchen Umgebung sei ein Richter jüdischer Konfession nicht möglich, ohne daß er und sein Amt Schaden litten. Der Vorwurf, er sei Antisemit, treffe ihn nicht. Er fei keiner. Ebensowenig wie Finger halte er grundsätzlich einen jüdischen Richter für ausgeschlossen. Wenn Jemand nicht angestellt werde, weil er jüdischer Konfession sei, dann liege auch nach des Ministers Auffassung eine flagrante Verfassungsverletzung vor. Wenn aber Jemand nicht angestellt werde, weil er aus irgend welchen Gründen ungeeignet für da» Amt erscheine, so sei dagegen nichts einzuwenden, wie unangenehm es auch für die Betroffenen sein möge. Warum beklage man sich denn nicht darüberdaß es keine jüdischen Kreisräthe :c. gebe? Seit 1848 schon sollen grundsätzlich konfessionelle Unterschiede keinen Einfluß auf die staatsbürgerlichen Rechte üben, und dennoch sei in dieser ganzen Zeit kein jüdischer Richter ernannt. Weshalb habe man denn nicht früher deshalb Borwürfe erhoben? — Hier

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