Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 76-77 (28.9.1899)
- Date
- 1899-09-28
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Xli. Jahrgang. Dritte SÄ. M M 76 & 77 -es «Israelit«. Seiten»« Artikel. ZW MordpMß III Dollla. Die Binde, weiche die Göttin der Gerechtigkeit vor den Augen trägt, ist dichter als jemals, aber die Wage ist ihr abhanden gekommen. Mit dieser Wahrnehmung, welche geeignet ist, den Stolz des modernen Culturmenschen tief zu demüthigen, werden wir, wie es scheint, den Schritt aus dem neunzehnten ins zwanzigste Jahrhundert zu machen haben. Wer diese Überzeugung noch nicht aus der Justiz gewonnen hat, die in Rennes verübt wurde, wessen Vertrauen in die menschliche Gerechtigkeit noch nicht durch die Procedur erschüttert wurde, die man ln Belgrad ein gerichtliches Verfahren nennt, der lasse sich durch die Betrachtung des gerichtlichen Schauspiels belehren, das heute in Kuttenberg zu Ende gegangen ist. Dort ist soeben ein Mensch zum Tode verurtheilt worden, weil die Geschwornen ihn der Theitnahme am Morde schuldig erklärt haben. Es muß wohl beachtet werden: nicht des Mordes, sondern der Theilnahme am Morde, was nach dem Stande unserer Gesetzgebung so viel heißt, als daß ein Anderer oder mehrere Andere den Mord verübten und daß der Berurtheilte ihnen dabei Hilfe geleistet habe. Fragt man aber, wer den Mord vollbrachte, so lautet die Antwort: Man weiß es nicht. Fragt man, worin die geleistete Hilfe bestand, so muß man wieder antworten: Man weiß es nicht. Der Angeklagte wird verurtheilt, weil er unbekannten Thätern auf eine unbekannte Art geholfen hat, einen Mord zu verüben, und selbst das, daß der Mord von mehreren Personen vollbracht wurde, ist nur eine Annahme, die sich im Wesentlichen darauf stützt, daß die Ermordete eine junge kräftige Person war, während der Angklagte ein schwächlicher Mensch ist, der die Thal allein nicht hätte vollbringen können. Aus dieser Voraussetzung schließt jedoch das Urtheil nicht, was allein mit Sicherheit daraus zu schließen ist, nämlich daß der Angeklagte nicht der Mörder sein könne, sondern es schließt, daß er nicht der alleinige Mörder sei, wozu dann allerdings die gänzlich unbewiesene Supposition eines oder mehrerer er Mitschuldiger erforderlich ist. Auf derselben Logik aber wie das Verbiet ruht Alles in diesem Prozesse. Daß der Berurtheilte überhaupt in einer Beziehung zu dem Morde stand, gründet sich auf drei Jndicien: daß er in der kritischen Zeit auf dem Thatorte gesehen wurde, daß sich in seinem Besitze I ein Kleidungsstück befand, auf dem Flecken gefunden wurden, welche die Sachverständigen als Blutflecken erklären, und daß er sich lügenhaft verantwortete. Allein die Zeugenaussagen, auf welche der erste Verdachtsgrund sich stützt, sind dadurch charakterisirt, daß, während der eine Zeuge unter Eid aussagt, er habe ihn um die kritische Stunde auf dem Ringplatze zu Polna in einem blauen Anzuge gesehen, der andere Zeuge gleichfalls unter seinem Eide und ebenso bestimmt erklärt, er habe ihn genau zur nämlichen Zeit auf dem eine halbe Stunde von Polna entfernten Katharinenberge in einem grauen Anzüge gesehen. Der Sachversiändigenbefund über die Blutflecken besagt, von vier Methoden, die angewendet wurden, um das Blut zu konstatiren, hätten drei zu keinem Ergebnisse geführt, nur die vierte habe Resultat ergeben, die aus das Vorhandensein von Blut schließen lassen. Obgleich jedoch aus einem solchen Befunde die Zweifel an dessen Richtigkeit von selbst fich ergeben, wurde es vom Gericht abgelehnt, den Befund von anderen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Bleibt also nur die lügenhafte Verantwortung, von der jeder Praktiker weiß, daß bei Menschen von geringem Bildungsgrade, wenn sie unter Anklage stehen, die Regel ist. Und auf das hin wurde ein Mensch zum Tode verurtheilt! Doch das Alles ist es nicht, was dem Urtheile von Kaltenberg seine besondere Farbe verleiht und es den großen Unrechtsfällen der Zeit an die Seite stellt. Alle menschliche Justiz ist fehlbar, und man ist nicht berechtigt, zu verlangen, daß die Kuttenberger Geschwornen eine Ausnahme machen. Was den Fall charakterisirt, das ist die aus allen Einzelheiten des Verfahrens hervorleuchtende Thatsache, daß sämmtliche bezeichnete Jrrthümer uud Verstöße gegen die Vernunft aus einer gemeinsamen Quelle fließen, daß man es nicht mit einem Fehlurteile, sondern mit einem Vorurtheile zu thun hat. Alle Theilnehmer des Verfahrens: die Zeugen, die Geschwornen, die Sachverständigen, der Staatsanwalt und, wie es scheint, auch die Richter gingen mit der Ueberzeugung an die Sache, daß an der Agnes Hruza, die in dem Walde Brezina bei Polna ermordet, mit durchschnittenem Halse aufgefunden wurde, ein sogenannter Ritualmord verübt worden sei. Was sonst unerklärlich wäre, daß auf so gebrechliche Verdachtsgründe ein so schweres Urtheil aufgebaut wurde, das erklärt die Supposition. Damit wurde vor Allem die ungeheure Lücke ausgefüllt, welche in dem Falle von Polna durch den Mangel jedes Motivs gebildet wird. Der Mord geschah um die Osterzeit. Eine uralte, tausendmal widerlegte, von Kaisern und Päpsten, von Rechts-