Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 61 (3.8.1899)
- Date
- 1899-08-03
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
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IMS liche Frische und rastlose Thätigkeit zeigen. Wenn das eine Werk erschienen ist, hat er bereits ein anderes unter der Presse — diesmal ist es der n^nn hy mit dem er die Freunde des Midrasch beschenken wird — während ein anderes drittes Werk von ihm gegenwärtig bearbeitet wird. Wahrlich, wir können nur wiederholen, das ist ein gesegnetes Älter, das solche reiche, reife, herrliche Früchte trägt. Es möge sich an ihm erfüllen das Wort der heiligen Schrift wr own nan» paw •w; das ist der Wunsch aller seiner Verehrer. -v- Aeilungsnachrichten unv Correspondenzen. Deutschland. -ä-München, 27. Juli. (Ueber unlauteren Wettbewerb und dessen Bekämpfung.) In Nr. 51 Ihres geschätzten Blattes nahm ich bereits Anlaß, in einem wie oben überschriebenen Artikel die Thätigkeit des hiesigen „Schutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb", welche dieser seit einigen Jahren entwickelt, zu beleuchten und darzulegen, warunt derselbe statt — wie zu wünschen wäre — fruchtbringende, dem seriösen Kaufmannsftande förderliche Erfolge zu erzielen, sich bei seinem Vorgehen meist nur mehr „Abfuhren" und empfindliche Zurückweisungen zu holen vermag. Die hiefür in Betracht kommenden Gründe brauche ich um so weniger zu wiederholen, als der nachstehend zu schildernde Fall von selber eine beredte Sprache spricht. Der „Schutzverein für Handel und Gewerbe" hatte gegen das Kaufhaus Hermann Tietz, Inhaber Oscar Tietz, auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Klage angestrengt, weil die Firma durch Inserate Specialtage mit ermäßigten Verkaufspreisen für Glaswaaren, Schürzen und Cravatten angekündigt hatte, diese Versprechungen nach Behauptung des Schutzvereines jedoch nicht eingehalten worden seien. Das Kgl. Landgericht München I, 3. Handelskammer, welches sich mit der Klage am 10. Juli zu befassen hatte, gelangte in seiner Entscheidung dazu, die Klage als unbegründet und haltlos zurückzuweisen, indem gleichzeitig der Firma Titz die Befugniß zugesprochen wurde, den verfügenden Theil des Urtheils in den „Münchner Neuesten Nachrichten" auf Kosten des Klägers zu veröffentlichen. Das motivierte Urtheil liegt nun vor und ist aus demselben zunächst Folgendes hervorzuheben: „Die Klage stützte sich auf die Behauptung, der Beklagte habe in seinen Annoncen, in denen er Specialtage für Glas- und Poreellanwaaren, sowie für Schürzen und Cravatten mit dem Bemerken angekündigt, daß diese Maaren zu bedeutend Herabgesetzen Preisen, beziehungsweise unter dem Preise verkauft würden, unwahre Angaben gemacht, die geeignet und bestimmt gewesen seien, den Anschein.'eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken und das Publikum dadurch zu täuschen. Durch die Beweisführung sei nun festgestellt worden, daß an den Specialtagen für die zum Verkauf bestimmten Maarengattungen eigene Verkaufstische eingerichtet und diese durch große Plakate ersichtlich gemacht wurden. Diese Maaren seien, wie zeugenschaftlich feststehe, zu bedeutend herabgesetzten Preisen verkauft worden. Aber auch die an den regulären Verkaufsstellen verkauften Specialwaaren seien nach dem Beweisergebniß an den Specialtagen billiger (zehn Procent) verkauft worden, wie das den Verkäuferinnen von Herrn Tietz wiederholt auf Strengste eingeschärft worden sei. Es wurde vom Kläger der Beweis des Gegentheils zwar versucht, aber nicht erbracht. Es konnte leoiglich in vier Fällen nachgewiesen werden, daß Maaren bezeichnet» Art an den regulären Verkaufsstellen zu dem gewöhnlichen Preise Mittags zwischen 1jt 12—12 Uhr abgegeben wurden; durch diese paar Fälle sei aber — und das ist das Maßgebendste für die Entscheidung — der Inhalt der der Klage zu Grunde liegenden Annonce nicht unwahr geworden, der Beklagte hat nachgewiesenermaßen seme Angaben in den Annoncen wahr zu machen, den besten Willen gehabt und in den bezeichneten Fällen seien gegen seinen Willen seine Anordnungen von den Bediensteten nicht befolgt worden. Unzutreffend sei die Ansicht des Klägers, daß der Beklagte für die Handlungen seiner Bediensteten verantwortlich sei, dies treffe nur für den Fall des Artikels 50 des Handelsgesetzbuches zu. So wenig der Geschäftsherr für betrügerische Handlungen seiner Bediensteten im Sinne des Strafgesetzbuches verantwortlich gemacht werden kann, so wenig sei dies auch bezüglich von Handlungen der Fall, welche nach dem Gesetze wider den unlauteren Wettbewerb verpönt sind. Dadurch werde dem Beklagten auch kein Freibrief ausgestellt für unlauteren Wettbewerb, denn es müffe von Fall zu Fall geprüft werden und ergebe sich eine Schuld, so sei er eben dem Gesetze verfallen. Was nun den Antrag der Klagspartei auf Unterlassung derartiger Annoncen betrifft, so sei dieser Anspruch nur dann gerechtfertigt, wenn wirklich unwahre Angaben gemacht wurden. Nachdem dies nicht der Fall ist, konnte der Beklagte nicht verurtheilt werden. Es war daher die Klage abzuweisen. Die Zuerkennung der Publikationsbefugniß rechtfertigt sich, nachdem der Beklagte auch öffentlich seitens